Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers
Normenkette
BVerfGG § 32 Abs. 1; AufenthG 2004 § 58
Verfahrensgang
VG Cottbus (Beschluss vom 30.08.2019; Aktenzeichen VG 4 L 437/19.A) |
VG Cottbus (Beschluss vom 06.08.2019; Aktenzeichen VG 4 L 290/19.A) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 04.12.2019; Aktenzeichen 2 BvR 1600/19) |
Tenor
Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, dass die dem Beschwerdeführer im Bescheid vom 14. September 2016 angedrohte Abschiebung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von vier Monaten - nicht vollzogen werden darf.
Gründe
Rz. 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI13593784 |
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