Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung von Verfahrenspflegern nach FGG
Normenkette
GG Art. 12 Abs. 1; BRAGO § 1 Abs. 2 Sätze 1-2; FGG § 67 Abs. 3 Sätze 1-2, § 70b Abs. 1 S. 3; BVormVG § 1 Abs. 1; BGB § 1835 Abs. 3; GG Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
AG Köln (Vorlegungsbeschluss vom 20.01.1999; Aktenzeichen 52 XVII F 403/98) |
AG Köln (Vorlegungsbeschluss vom 18.01.1999; Aktenzeichen 54 XVII D 411/98) |
Tenor
Die Vorlagen sind unzulässig.
Tatbestand
I.
Die Richtervorlagen betreffen die Verfassungsmäßigkeit der Vergütung von Verfahrenspflegern nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).
1. a) Im Ausgangsverfahren des Verfahrens 1 BvL 1/99 bestellte das Amtsgericht einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger in einem Betreuungsverfahren. Die Eltern der Betroffenen hatten kurz vor deren Volljährigkeit eine Betreuung angeregt, da ihre Tochter blind und geistig zurückgeblieben sei. Der gerichtlich bestellte Gutachter bejahte aus psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für eine Betreuung. An der richterlichen Anhörung der Betroffenen in der Wohnung der Eltern nahm der Verfahrenspfleger teil, nachdem er eine Durchschrift des psychiatrischen Gutachtens erhalten hatte. Hierbei ergab sich, dass die Mutter bereit war, die Betreuung zu übernehmen. Sie wurde mit Beschluss vom selben Tag als Betreuerin für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit und Vermögenssorge sowie Vertretung bei Behörden und Entscheidungen über Empfang und Öffnen der Post bestellt. Der Verfahrenspfleger beantragte daraufhin beim Amtsgericht die Festsetzung einer Vergütung unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von 8.000 DM gemäß § 118 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) in Höhe von 890,42 DM, hilfsweise die Vergütung nach einem Stundensatz in Höhe von 300 DM für zweieinhalb Stunden nebst Fahrtkosten und Mehrwertsteuer in Höhe von 875,10 DM festzusetzen. Beigefügt war seine Aktennotiz über den Inhalt der Anhörung mit der Empfehlung, die Mutter als Betreuerin zu bestellen.
b) Im Ausgangsverfahren des Verfahrens 1 BvL 2/99 war für den Betroffenen wegen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose bei sekundärem Alkoholabusus vom Amtsgericht ein Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge sowie eventuelle Krankenhausaufenthalte, Vermögenssorge einschließlich Wohnungsangelegenheiten und die Entscheidung über Empfang und Öffnen der Post bestellt worden. Auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens beantragte der Betreuer die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung. Das Amtsgericht bestellte einen Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger für das Verfahren zur Unterbringung. Die richterliche Anhörung des Betroffenen fand im Beisein des Verfahrenspflegers statt. Am Tage danach erteilte das Amtsgericht dem Betreuer die Genehmigung, den Betroffenen bis längstens 11. März 1999 in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, nachdem auch der Verfahrenspfleger seine Zustimmung erklärt hatte. Alsbald legte der Verfahrenspfleger einen Bericht über seine Tätigkeiten, nämlich Akteneinsicht, Erörterung des Sachverständigengutachtens mit dem Richter sowie Teilnahme an der Anhörung, vor und beantragte die Festsetzung einer Vergütung gemäß § 112 BRAGO in Höhe von insgesamt 510,40 DM. Hilfsweise beantragte er eine Stundenvergütung für 3,83 Stunden zu je 210 DM zuzüglich Fahrtkosten, Schreibgebühr und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 989,73 DM.
2. Das Amtsgericht hat die Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 1 Abs. 2 BRAGO, § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG bzw. § 1 Abs. 2 BRAGO, § 70 b Abs. 1 Satz 3, § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als sie einen Zugriff auf die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte für den anwaltlichen Verfahrenspfleger verwehren (§ 1 Abs. 2 BRAGO, § 70 b Abs. 1 Satz 3, § 67 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz FGG) bzw. einen angemessenen Stundensatz ausschließen (§ 67 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz FGG i.V.m. § 1 Abs. 1 BVormVG).
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nach seiner Auffassung die Verfahrenspfleger in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt würden, wenn die genannten Vorschriften Anwendung fänden. Die Normen seien entscheidungserheblich. Bezüglich der Hauptanträge beabsichtige das Gericht, für den Fall der Ungültigkeit der Normen § 1835 Abs. 3 BGB und hierüber § 118 oder § 112 BRAGO anzuwenden. Bezüglich der Hilfsanträge beabsichtige das Gericht für den Fall der Gültigkeit von § 67 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz FGG, jedoch der Ungültigkeit von § 67 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz FGG eine Vergütung mit einem die Unkosten übersteigenden Stundensatz festzusetzen. § 67 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz FGG verhindere dies, da hiernach die Höhe der Vergütung stets nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz – BVormVG) zu bemessen sei. Damit sei ein Stundensatz in Höhe von lediglich 60 DM festgelegt. Dieser Eingriff in die Berufsausübung der Verfahrenspfleger sei nicht verhältnismäßig im engeren Sinne und verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der durch das neue Recht festgelegte Stundensatz von 60 DM liege weit unter den vom Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1990 für erforderlich gehaltenen Stundensätzen eines Rechtsanwalts (damals 160 DM bis 270 DM pro Arbeitsstunde) und auch weit unter den sich aus der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergebenden Sätzen. Auch im Betreuungsrecht benötige der Verfahrenspfleger eine Spezialisierung, um die Aufgaben verantwortungsvoll wahrnehmen zu können. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, die Tätigkeit des Verfahrenspflegers sei keine typische anwaltliche Tätigkeit. Art. 103 Abs. 1 GG erfordere, dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren, was dieser mangels ausreichenden Verständnisses nicht selbst wahrnehmen könne. Es gehe um die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren, welches zumeist mit erheblichen Auswirkungen und Rechtsverlusten für den Betroffenen verbunden sei. Dafür benötige jeder Betroffene eine Rechtsvertretung, die auf die Einhaltung der Verfahrensgarantien achte, die ergehende Entscheidung rechtlich bewerte und rechtliche Ausführungen hierzu abgebe. Dies sei durch Angehörige oder Sozialarbeiter als Verfahrenspfleger nicht ausreichend gewährleistet. Das Rechtsstaatsprinzip erfordere in Verfahren mit derart einschneidenden Folgen nicht nur eine Interessen-, sondern auch eine Rechtsvertretung. Gerade in Unterbringungsverfahren seien die Betroffenen wegen der zugrunde liegenden Erkrankung oder Behinderung regelmäßig nicht in der Lage, ihre Rechte selbst geltend zu machen, so dass in diesen Verfahren zwingend eine anwaltliche Rechtsvertretung erforderlich sei. Der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt erbringe Dienste, die zu seinem Beruf gehörten.
Das Gericht sehe keine Möglichkeit, diesem Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG durch eine verfassungskonforme Auslegung der genannten Normen zu begegnen, denn einerseits verböten § 1 Abs. 2 BRAGO und § 67 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz FGG ausdrücklich jeden Zugriff auf die Normen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und andererseits verbiete § 67 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz FGG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG ausdrücklich einen höheren Stundensatz als 60 DM. Angesichts des eindeutigen Wortlautes sei kein Spielraum für eine verfassungskonforme Auslegung.
Entscheidungsgründe
II.
Die beiden Vorlagen sind unzulässig.
1. Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es sich mit der Rechtslage eingehend auseinander gesetzt hat. Das verlangt eine Erörterung der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen zu den denkbaren Auslegungsmöglichkeiten. Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Regelungen näher darlegen. Dazu gehört auch die Erörterung einer verfassungskonformen Auslegung, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die zu unterschiedlich starken Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen führen und den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts nicht in gleicher Weise ausgesetzt sind (vgl. BVerfGE 85, 329 ≪333 f.≫ m.w.N.). Zudem muss die Vorlage eine umfassende Darlegung der für die Überzeugung des Gerichts maßgeblichen Erwägungen enthalten. Auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte ist einzugehen. Dabei hat das vorlegende Gericht insbesondere auch die Erwägungen des Gesetzgebers zu würdigen, auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzugehen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Normen von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 79, 240 ≪243 f.≫; 86, 71 ≪77 f.≫; 97, 49 ≪60≫; stRspr).
2. Diesen Anforderungen werden die Vorlagebeschlüsse nicht gerecht.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass § 67 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz FGG ausdrücklich jeden Zugriff auf die Normen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte verbiete und damit die Festsetzung eines die Sätze des Berufsvormündervergütungsgesetzes übersteigenden Stundensatzes unzulässig sei. Indessen hat es das Gericht unterlassen, sich mit der gesetzgeberischen Konzeption der Verfahrenspflegschaft auseinander zu setzen, wonach der Verfahrenspfleger nach der gesetzlichen Ausformung dieses Instituts ein besonderer Pfleger ist, der für seine Aufgaben zwar anwaltliche Qualifikationen mitbringen kann, aber diese nicht notwendig mitbringen muss (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften – Betreuungsrechtsänderungsgesetz – BtÄndG – vom 11. März 1997, BTDrucks 13/7158 S. 17 linke Spalte). Ebenso wenig hat das Gericht sich mit der entsprechenden Literatur zu dieser Konzeption auseinander gesetzt, die die Verfahrenspflegschaft als verfahrensbezogenes Seitenstück des materiell-rechtlichen Betreuers einordnet, dessen Aufgabe in der Wahrnehmung verfahrensrechtlicher und prozessualer Positionen bestehe und somit ein „Betreuungsverhältnis” eigener Art darstelle (vgl. Bienwald, Betreuungsrecht, Kommentar, 3. Aufl., 1999, § 67 FGG, Rn. 9, 10). Ohne nähere Ausführungen wird vom Gericht lediglich behauptet, dass es sich bei der Tätigkeit des Verfahrenspflegers um typisch anwaltliche Tätigkeit handele.
Entscheidender ist jedoch, dass das Gericht sich auch nicht mit § 1 Abs. 2 BRAGO in der seit dem 1. Januar 1999 aufgrund des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (BGBl 1998 I S. 1580) geltenden Fassung auseinander gesetzt hat, wonach § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt, obwohl an sich die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte nicht gilt, wenn ein Rechtsanwalt beispielsweise als Betreuer, Pfleger oder Verfahrenspfleger tätig wird. Nach dem Gesetzeswortlaut betrifft § 1835 BGB zwar unmittelbar nur den Vormund und Gegenvormund; über die Verweisung in § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB gilt er aber auch für den Betreuer. Diese Norm ist geeignet, den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts abzuhelfen, wenn der Verfahrenspfleger so behandelt wird wie die anderen in § 1 Abs. 2 BRAGO aufgeführten Berufsgruppen.
Rechtsprechung und Literatur wenden § 1835 BGB auf die übrigen in § 1 Abs. 2 BRAGO genannten möglichen Einsatzbereiche von Rechtsanwälten an, auf den Insolvenzverwalter, den Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker und besondere gesetzliche Vertreter (vgl. Riedel/Sußbauer, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, Kommentar, 8. Aufl., 2000, § 1 Rn. 42 ff. m.w.N.). In einer der genannten Eigenschaften kann danach ein Rechtsanwalt für die Führung eines Prozesses Vergütung nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte verlangen, und zwar auch dann, wenn kein Anwaltszwang besteht, sofern nur üblicherweise für die Prozessführung ein Anwalt zugezogen zu werden pflegt. Darüber hinaus kann der Rechtsanwalt Vergütung nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte auch für solche Tätigkeiten verlangen, bei denen ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 17. September 1998, DB 1998, S. 2213 ff.) ist nach den in § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO und § 1835 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken ein zum Liquidator bestellter Rechtsanwalt grundsätzlich nicht verpflichtet, Arbeiten, die er nur aufgrund seines beruflichen Wissens als Anwalt zu erfüllen vermag, unentgeltlich zu leisten. § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO betreffe durchweg Aufgaben, deren Wahrnehmung nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse liege. Der Auftraggeber solle in diesen Fällen nicht davon profitieren, dass der Auftragnehmer aufgrund seiner berufsspezifischen Fähigkeiten für ihn Dienste leiste, für die er sonst die Hilfe Dritter hätte in Anspruch nehmen und vergüten müssen. Nach dieser Rechtsprechung kann der Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Liquidator zusätzliche Gebühren nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in Rechnung stellen, wenn er in seiner amtlichen Tätigkeit eine Aufgabe wahrgenommen hat, für die er besonderer rechtlicher Fähigkeiten bedurfte und die daher ein Verwalter, der nicht selbst Volljurist ist, bei sachgerechter Arbeitsweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte.
Diese von Rechtsprechung und Literatur angewandten und entwickelten Grundsätze lassen sich auf den Rechtsanwalt, der bei seiner Tätigkeit als Verfahrenspfleger spezifisch anwaltliche Dienste erbringt, übertragen. Auch der Gesetzgeber wollte sich vom Grundgedanken des § 1835 Abs. 3 BGB nicht entfernen. Das zeigt ein Blick in die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BTDrucks 13/7158 S. 41). Die Einfügung des Wortes „Verfahrenspfleger” in § 1 Abs. 2 BRAGO schließt danach lediglich aus, dass die dort genannten Tätigkeiten des Rechtsanwalts als solche nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu honorieren sind. Andere Ansprüche bleiben jedoch unberührt; das gilt auch für den Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 BGB, was sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs entnehmen lässt. Durch die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO hat dies positiv klargestellt werden sollen, damit der Rechtsanwalt, der im Rahmen einer Vormundschaft oder Betreuung für den Betroffenen solche Dienste erbringt, für die ein nicht anwaltlicher Vormund oder Betreuer einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwendungsersatz nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte liquidieren kann. Allerdings verdeutlichen § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FGG, dass die Führung einer Verfahrenspflegschaft allein nicht als Erbringung anwaltlicher Dienste in diesem Sinn angesehen werden kann.
Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts verstellt die Neuregelung der Verfahrenspflegervergütung danach nicht jede Liquidation nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Das Gericht hätte deshalb näher ausführen müssen, weshalb – auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes – die vorgelegten Normen mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar sein sollen.
3. Soweit in den Vorlagebeschlüssen die Auffassung vertreten wird, die Vergütungsregelung für Verfahrenspfleger sei aufgrund ihrer Anbindung an die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG generell mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, sind die Vorlagen unzulässig geworden, da die Vorlagefragen durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BtPrax 2000, S. 77 ff.) beantwortet worden sind (vgl. dazu Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000 – 1 BvR 1970/99 u.a. –). Wie Berufsbetreuer verfügen auch Verfahrenspfleger über unterschiedliche Qualifikationen. Es ist ihrer freien Entscheidung überlassen, ob sie als Verfahrenspfleger zu den gesetzlichen Konditionen tätig werden wollen. Es gibt keine durchsetzbare Verpflichtung zur Übernahme von Verfahrenspflegschaften, und es gibt auch kein Überangebot von Personen, die wegen einer Spezialausbildung darauf angewiesen wären, gerade als Verfahrenspfleger zu arbeiten. Für die Angemessenheit der Vergütungsregelung spricht auch, dass sie über § 1835 Abs. 3 BGB für Ergänzungen offen ist.
Soweit das vorlegende Gericht geltend macht, dass angesichts der Kostenstruktur von Anwaltskanzleien die üblichen Stundensätze nicht kostendeckend seien, und es daher verfassungsrechtlich geboten sei, wesentlich höhere Stundensätze zu bewilligen, kann ebenfalls auf die Senatsentscheidung vom 15. Dezember 1999 verwiesen werden. Wie für den Berufsbetreuer gilt auch für den Verfahrenspfleger, dass das Entgelt im Hauptberuf für die Gebührenordnung eines in freier Entschließung übernommenen Zweitberufs keine Rolle spielt. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Vergütung generell am Hauptberuf auszurichten und die Kostenstruktur einer Anwaltskanzlei zu berücksichtigen.
Unterschriften
Kühling, Jaeger, Hömig
Fundstellen