Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetz gegen Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Tatbestand
A.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften zum 1. August 2001.
I.
Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266; im Folgenden: LPartDisBG) führt mit dem Ziel, gleichgeschlechtlichen Partnerschaften einen rechtlichen Rahmen zu geben, ein neues familienrechtliches Institut, die eingetragene Lebenspartnerschaft, ein. Diese kann von zwei Personen gleichen Geschlechts vor der zuständigen Behörde begründet werden.
An die Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft knüpfen sich vielfältige Rechtsfolgen im Zivil- und im öffentlichen Recht, die denen einer Ehe zum Teil gleichen, aber auch von ihnen abweichen und sowohl im neu geschaffenen Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch und in zahlreichen Bundesgesetzen verankert sind (Art. 1 bis 3 LPartDisBG).
Der ursprüngliche Entwurf des Gesetzes (BTDrucks 14/3751) enthielt noch weitere Regelungen, die auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages aus dem Gesetz ausgegliedert und im Entwurf eines Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetzes zusammengefasst worden sind (BTDrucks 14/4545, S. 69). Sie betreffen insbesondere Änderungen des Personenstandsgesetzes mit Regelungen über die Zuständigkeit und das Verfahren bei Begründung und Eintragung der Lebenspartnerschaft. Diese Regelungen haben bisher nicht die erforderliche Zustimmung des Bundesrates erhalten. Ein Vorschlag des angerufenen Vermittlungsausschusses liegt noch nicht vor.
II.
1. a) Die Sächsische und die Bayerische Staatsregierung begehren mit ihren Normenkontrollanträgen vom 15. Juni 2001 (1 BvF 1/01) und vom 2. Juli 2001 (1 BvF 2/01) die Feststellung, das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften sei insgesamt, hilfsweise seien einzelne seiner Vorschriften wegen Verstoßes gegen das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates sowie gegen Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig.
Das Gesetz verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil es mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft die Ehe imitiere und dem in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Differenzierungs- und Abstandsgebot durch Übernahme von Regeln widerspreche, die in unverwechselbarer Weise den Kern und die Struktur von Ehe und Familie prägten. Außerdem beschränke das Gesetz in einer Art. 14 Abs. 1 GG verletzenden Weise die Testierfreiheit der Lebenspartner, greife in verfassungswidriger Weise in das Elternrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach Art. 6 Abs. 2 GG ein und verletze mangels steuerrechtlicher Berücksichtigung der gesetzlichen Unterhaltspflicht von Lebenspartnern Art. 3 Abs. 1 GG.
b) Die Antragstellerinnen beantragen, das angegriffene Gesetz im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht in Kraft treten zu lassen, hilfsweise außer Vollzug zu setzen. Eine einstweilige Anordnung sei dringend geboten, da das Gesetz eine verfassungsrechtlich angreifbare, grundlegende Umgestaltung des Ehe und Familie ordnenden Rechts zur Folge habe, die auch nicht für einen begrenzten Zeitraum wirksam werden dürfe, um dann rückwirkend wieder hinfällig zu werden. Auch könne den Antragstellerinnen nicht zugemutet werden, eine politisch derart bedeutsame Regelung des Bundes durch Bestimmung von Zuständigkeiten anwendbar zu machen, bevor eine verbindliche Feststellung zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung getroffen sei. Die Länder seien im Übrigen zu Regelungen im Personenstandswesen nicht befugt, weil der Bund diese Materie abschließend geregelt habe.
Das In-Kraft-Treten des Gesetzes und seine spätere Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit führten zu unzumutbaren Rechtsunsicherheiten für Lebenspartner, aber auch für Dritte wie Vermieter, Erben oder Geschäftspartner. Es sei nicht hinreichend geklärt, welche Konsequenzen die Nichtigkeit des Gesetzes für schon eingetretene Rechtsfolgen hätte. Demgegenüber bestehe kein öffentliches Interesse von besonderem Gewicht an einem sofortigen In-Kraft-Treten des Gesetzes. Für die Betroffenen verzögere sich lediglich die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen zu können. Es liege auch in ihrem wohlverstandenen Interesse, ein gültiges und nicht ein möglicherweise verfassungswidriges Gesetz zur Grundlage ihrer Bindungen zu machen.
2. a) Nach Auffassung der Bundesregierung sind die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet, da schon die Normenkontrollanträge offensichtlich unbegründet seien. Das angegriffene Gesetz stärke gegenseitige Verantwortung und diene dem Abbau noch immer bestehender Diskriminierungen Homosexueller. Es verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates.
b) Bei Erlass einer einstweiligen Anordnung drohten dem gemeinen Wohl schwere Nachteile. In Ermangelung eines Zeugnisverweigerungsrechts würden Partner weiterhin gezwungen, gegeneinander auszusagen, was ihre Beziehung intensiv belasten würde. Auch andere Rechte gingen endgültig verloren. So erlitte der vermögensschwächere Lebenspartner Nachteile beim Vermögensausgleich. Bei zwischenzeitlichem Versterben eines Partners drohten dem Überlebenden irreparable Nachteile durch das Fehlen eines gesetzlichen Erbrechts. Schutzvorschriften für Gläubiger und die Allgemeinheit träten nicht in Kraft. Auch Kinder könnten schwere Nachteile erleiden, wenn Regelungen, die ihrem Wohl dienten, nicht zum Einsatz kommen könnten.
Demgegenüber entstünden, wenn die einstweilige Anordnung unterbliebe, sich das Gesetz aber später als verfassungswidrig erwiese, keine erheblichen Nachteile für das gemeine Wohl. Geschlossene Lebenspartnerschaften wären mangels gesetzlicher Grundlage nichtig. Eingetretene Rechtsfolgen könnten rückgängig gemacht werden. Im Übrigen seien sich die Betroffenen der Belastung ihrer Hoffnung bewusst.
3. Zu den Anträgen haben sich auch die Landesregierung Schleswig-Holstein und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg schriftlich geäußert. Sie haben sich ebenso wie der Bundestag der Stellungnahme der Bundesregierung angeschlossen. Demgegenüber unterstützt der Freistaat Thüringen die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Alle Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2001 geäußert und ihre schriftlich unterbreiteten Stellungnahmen bestärkt.
Entscheidungsgründe
B.
Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet.
I.
Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Normenkontrollverfahren aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die angegriffene Regelung außer Vollzug gesetzt, sie sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erweisen würde (vgl. BVerfGE 91, 320 ≪326≫; stRspr).
Dabei ist, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ≪44≫; 83, 162 ≪171≫; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, ein Gesetz außer Kraft zu setzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 82, 310 ≪313≫), ist doch der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Nur dann darf deshalb ein Gesetz vorläufig außer Kraft gesetzt werden, wenn die Nachteile, die mit seinem In-Kraft-Treten bei späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten. Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts darf nicht zu einem Mittel werden, mit dem im Gesetzgebungsverfahren unterlegene Beteiligte das In-Kraft-Treten des Gesetzes verzögern können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 2 BvQ 48/00 –, S. 8 f. des Umdrucks).
II.
Die Normenkontrollanträge sind zulässig und nicht offensichtlich unbegründet.
Dies gilt zum einen für die von den Antragstellerinnen vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Zustandekommen des Gesetzes ohne Zustimmung des Bundesrates und seine Abtrennung vom Regelungsgegenstand des noch nicht zustande gekommenen Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetzes. Es betrifft zum anderen die Frage, ob das Gesetz mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht und darüber hinaus noch weitere Grundrechtsverletzungen mit sich bringt. Beides bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren und lässt sich nicht ohne weiteres anhand der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung oder mit Hilfe des rechtswissenschaftlichen Schrifttums eindeutig beantworten.
III.
Bei offenem Ausgang des Normenkontrollverfahrens sind die jeweils eintretenden Folgen gegeneinander abzuwägen.
1. Bei einem In-Kraft-Treten des angegriffenen Gesetzes sind irreversible Nachteile für das Institut der Ehe nicht zu erwarten. Das rechtliche Fundament der Ehe erfährt keine Veränderung. Sämtliche Regelungen, die der Ehe einen rechtlichen Rahmen geben und das Institut mit Rechtsfolgen ausstatten, bleiben unabhängig davon, ob das Gesetz in Kraft tritt oder nicht, unberührt. Ob die Einführung des neuen Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit seinen der Ehe zum Teil nachgebildeten Rechtsfolgen einem aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleiteten Abstands- oder Differenzierungsgebot zuwiderläuft, ist eine verfassungsrechtliche Frage, die bei der Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BVerfGE 3, 34 ≪37≫).
2. Das zur Prüfung gestellte Gesetz ist auch vollziehbar. Die Länder sind nicht daran gehindert, in eigener Kompetenz hierzu Ausführungsgesetze zu erlassen (vgl. Art. 83, 84 Abs. 1 GG), solange und soweit der Bundesgesetzgeber für diesen neuen Regelungsbereich von seiner Gesetzgebungszuständigkeit noch nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG).
Unterschiedliche Ausführungsgesetze der Länder über die Zuständigkeit und das Verfahren hinsichtlich des Personenstandes der eingetragenen Lebenspartnerschaft führen auch nicht zu einem problematischen Mangel an Transparenz im Personenstandswesen. Landesbezogene Unterschiede sind vielmehr Ausdruck der grundgesetzlichen föderalen Kompetenzzuweisung. Die schon vorliegenden Gesetze und Gesetzentwürfe der Länder zeigen, dass die Gefahr mangelnder Nachweisbarkeit des Personenstandes nicht besteht. Im Übrigen liegt es in der Entscheidungsgewalt der Antragstellerinnen selbst, in Abstimmung mit den anderen Ländern durch Erlass entsprechender Gesetze einer solchen Gefahr entgegenzuwirken und damit dem von ihnen insoweit befürchteten Nachteil abzuhelfen.
3. Sollte sich das Gesetz nach seinem In-Kraft-Treten später als verfassungswidrig und damit nichtig erweisen, entfiele – wovon auch die Antragstellerinnen ausgehen – rückwirkend die rechtliche Grundlage für eingetragene Lebenspartnerschaften und damit auch der sich hierauf gründende personenrechtliche Status. § 79 BVerfGG setzt eine solche Rückwirkung implizit als Regelfall voraus, indem er hiervon Ausnahmen bildet. Seine sinngemäße Anwendung auch auf Privatrechtsverhältnisse ist insbesondere für abgewickelte Rechtsbeziehungen bejaht worden (vgl. BVerfGE 32, 387 ≪389≫; 97, 35 ≪48≫; 98, 365 ≪402≫). Um einen solchen Fall handelt es sich jedoch nicht, wenn ein Personenstand neu geschaffen wird, der schon gesetzlich so ausgestaltet ist, dass Mängel bei seiner Begründung im Einzelfall nicht nur zur Aufhebbarkeit, sondern zur rückwirkenden Unwirksamkeit führen (vgl. Schwab, FamRZ 2001, S. 385 ≪388≫).
Sind mit der Begründung eingetragener Lebenspartnerschaften bereits Rechtsfolgen zwischen den Partnern wie auch im Verhältnis zu Dritten eingetreten, müssten sie im Falle der Nichtigkeit des Gesetzes rückabgewickelt werden, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist. Wie jede nachträgliche Feststellung rechtlicher Unwirksamkeit hätte das die Notwendigkeit der Klärung noch offener Rechtsfragen, gegebenenfalls durch die Gerichte, zur Folge. Die Rechtsordnung stellt Regeln und Verfahren bereit, wie solche Probleme zu lösen sind, die auf unwirksamen privatrechtlichen Rechtsgeschäften, auf fehlerhaften Verwaltungsakten oder auch auf der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen beruhen können. Diese Vorkehrungen verhindern den Eintritt von Rechtsunsicherheit.
Auch vorliegend sind keine Folgen zu befürchten, die über das übliche Maß bei sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hinausgehen, in denen Neuregelungen des Gesetzgebers auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand stehen. Das angegriffene Gesetz stellt insofern auch im Hinblick auf die Vielzahl geänderter Gesetze keine verfassungsrechtlich erhebliche Besonderheit dar. Allein die Ungewissheit, ob eine gesetzliche Neuregelung mit Rechtsfolgen für den Rechtsverkehr zwischen Privaten vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hat, und die damit verbundene Möglichkeit, dass schon erfolgte Rechtswirkungen rückgängig gemacht werden müssten, rechtfertigen es nicht, einem Gesetz im Wege der einstweiligen Anordnung die vom Gesetzgeber gewollte Wirkkraft zu nehmen. Anderenfalls hätte ein Angriff gegen noch nicht in Kraft getretene Normen regelmäßig ihre Aussetzung zur Folge.
4. Allerdings könnten bestimmte Rechtsfolgen, die das Gesetz vorsieht, bei ihrem Eintritt und Vollzug nicht mehr rückgängig gemacht werden, auch wenn sich das Gesetz später als verfassungswidrig erweisen würde und nichtig wäre. Die dadurch bewirkten Nachteile überwiegen jedoch nicht eindeutig diejenigen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung erginge, das Gesetz sich jedoch später als verfassungsgemäß erwiese. Dies gilt auch für mögliche Nachteile in den Bereichen des Erbrechts, der Einbürgerung und der Zeugnisverweigerungsrechte.
a) Dem Nachteil, der für das Erbrecht anderer Erbberechtigter eintreten könnte, wenn bei Tod eines Lebenspartners der überlebende Partner das gesetzliche Erbe angetreten und das Ererbte verbraucht hätte, bevor die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes festgestellt wäre, steht der Nachteil gegenüber, den der überlebende Lebenspartner erfahren würde, wenn die einstweilige Anordnung erginge, das Gesetz sich jedoch als verfassungsgemäß herausstellte. Durch den Entzug der Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, wäre der gesetzliche Erbanspruch endgültig vereitelt. Die Möglichkeit testamentarischer oder erbvertraglicher Regelung schafft keinen vollwertigen Ersatz für die gesetzliche Regelung. Dies und die durch die einstweilige Anordnung fortdauernde Belastung einer Lebenspartnerschaft, für einen möglicherweise nahenden Todesfall nicht anderweitig entsprechend Sorge tragen zu können, lassen diesen Nachteil für den überlebenden Lebenspartner mindestens gleich schwer wiegen wie den, der im anderen Fall bei den sonstigen Erbberechtigten drohte.
b) Ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl ist angesichts der allenfalls kleinen Zahl der in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu erwartenden Einbürgerungen ebenfalls nicht zu erkennen. Schwer ist hingegen der Nachteil, der Lebenspartner träfe, wenn das Gesetz zunächst nicht in Kraft träte, sich jedoch später als verfassungsgemäß erwiese. Sie müssten nicht nur vorübergehend auf eine Einbürgerung verzichten, sondern stünden in der fortdauernden Gefahr oder Situation, ihre Partnerschaft auf Grund der Beendigung von Aufenthaltsrechten oder der Versagung einer Einreise nicht mehr oder gar nicht in der Bundesrepublik leben zu können. Die damit verbundene Belastung jedes einzelnen Partners und ihrer Partnerschaft mit möglicherweise irreparablen Folgen für das Zusammenleben ist auch im Lichte des Persönlichkeitsschutzes von Art. 2 Abs. 1 GG hoch zu gewichten.
c) Der Schaden, der der Rechtsordnung und dem Rechtsvertrauen in die Richtigkeit von gerichtlichen Entscheidungen dadurch zugefügt werden könnte, dass Urteile wegen des Lebenspartnern durch das Gesetz eingeräumten Zeugnisverweigerungsrechts auf der Basis einer eingeschränkten Sachverhaltsaufklärung ergingen, erscheint nicht schwerer als der Schaden, der unwiderruflich für das Zusammenleben von Partnern entstehen könnte, wenn durch Nicht-In-Kraft-Treten des Gesetzes ein Lebenspartner gegen den anderen mangels eines Zeugnisverweigerungsrechts aussagen müsste und damit die Aussage nicht mehr aus der Welt zu schaffen wäre und zwischen den Partnern stünde.
5. Schon wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgekonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, gebietet es die gegenüber der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers notwendige Zurückhaltung des Gerichts, das angegriffene Gesetz nicht am In-Kraft-Treten zu hindern, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat. Für die zuvor angeführten Fälle irreversibler Folgen ist zumindest diese Gleichwertigkeit festzustellen.
Bei einer Gesamtbetrachtung des Gesetzes überwiegen indessen die Nachteile bei Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung eindeutig. Würde das Gesetz vorläufig außer Vollzug gesetzt, erwiese es sich jedoch später als verfassungsgemäß, träte zwar keine Rechtsunsicherheit ein; es wären auch keine Rechtsbeziehungen rückabzuwickeln, aber es käme zu endgültigen Rechtsverlusten bei allen durch das Gesetz begünstigten Personen. Das beträfe sämtliche Bereiche, die einer privatrechtlichen Gestaltung ganz oder teilweise verschlossen sind. Dass es sich dabei um nicht unerhebliche Rechtsfolgen handelt, gestehen auch die Antragstellerinnen zu, die gerade aus diesem Grunde die Aussetzung des Gesetzes anstreben. Die Folgen der einstweiligen Anordnung bewirken auch dann einen Rechtsverlust und nicht eine bloße Rechtsverhinderung, wenn das Bundesverfassungsgericht schon vor In-Kraft-Treten entscheidet, denn schon mit der Verkündung hat der Gesetzgeber den Begünstigten die Rechte zuerkannt. Diese Rechtspositionen verlieren sie bis zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unwiderruflich.
Die genannten Nachteile wiegen umso schwerer, als der Gesetzgeber Personen erstmals Rechte zuerkennt, die ihnen zu einer besseren Entfaltung ihrer Persönlichkeit verhelfen und die zum Abbau langdauernder Diskriminierungen führen sollen. Ein zumindest vorläufiger Entzug dieser gesetzlich eingeräumten Rechte im Wege einer einstweiligen Anordnung rechtfertigte sich nur bei anderenfalls eintretenden schwerwiegenderen Nachteilen für das gemeine Wohl. Solche sind hier nicht zu erkennen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb nicht geboten.
Unterschriften
Papier, Jaeger, Haas, Hömig, Steiner, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem, Bryde
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 18.07.2001 durch Kehrwecker Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen