Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 25. März 1992 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts sind nicht gegeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 22. Juni 1989 – BVerwG 6 PB 16.88 – ≪PersR 1989, 275≫) besteht eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz im Sinne des § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. den §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nur dann, wenn das Beschwerdegericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der in Widerspruch zu tragenden Gründen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten, den in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichts steht, und wenn diese Abweichung entscheidungserheblich ist. Das ist hier nicht der Fall.
Die angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts führt aus, daß im Streitfall der Beschäftigten in einem als Sozialplan bezeichneten Plan die Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz mit verkürzter Wochenarbeitszeit angeboten worden sei. Die Beteiligte habe sich damit im Rahmen des Tarifvertrages Nr. 307 gehalten. Wegen der Sperrwirkung des Einleitungssatzes des § 75 Abs. 3 BPersVG habe somit insoweit der Personalrat nicht beteiligt werden müssen. Im übrigen könne dahinstehen, ob der genannte Tarifvertrag als Vorbehaltsregelung zwingend und erschöpfend sei mit der Folge, daß hinsichtlich der über die tariflichen Vorschriften hinausgehenden Vergünstigungen ein Initiativrecht nach § 70 Abs. 1 BPersVG ausscheide. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe nämlich das Initiativrecht des Personalrats nicht dafür in Anspruch genommen werden, der bereits vom zuständigen Dienststellenleiter getroffenen Entscheidung einen anderen Vorschlag entgegenzusetzen. Davon abgesehen bestehe das Mitbestimmungsrecht gem. § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG nur für Sozialpläne zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstünden. Personalwirtschaftliche Maßnahmen, die aufgrund von Personalbemessungen den überhöhten Personalbestand abbauen wollten, fielen aber entgegen § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages Nr. 307 nicht unter diesen Begriff. Des weiteren werde die Auflösung oder Änderung einiger vereinzelter Arbeitsplätze nicht vom Rationalisierungsbegriff erfaßt, weil sie für die Struktur und die Arbeitsweise der Dienststelle keine gravierende Bedeutung hätten.
Soweit die Beschwerde vorbringt, daß sich der Verwaltungsgerichtshof zur Stützung seiner Rechtsauffassung zu Unrecht auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1991 – BVerwG 6 PB 10.90 – Buchholz 251.0 § 70 BaWüPersVG Nr. 1 berufe, da „eine derartige These” des Bundesverwaltungsgerichts aus dieser Entscheidung nicht zu entnehmen sei und in ihr davon „nicht die Rede” sei, kann sie damit nicht durchdringen. Mit dieser Rüge ist eine Abweichung des Inhalts zweier Rechtssätze nicht dargelegt, sondern lediglich behauptet, daß das Bundesverwaltungsgericht zu der umstrittenen Rechtsfrage – entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs – bislang noch keine inhaltlichen Aussagen gemacht habe. Danach könnte allenfalls ein Zitierfehler, nicht aber eine inhaltliche Abweichung gegeben sein.
Ob die genannten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu tragenden Gründen der in der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1991 – BVerwG 6 PB 10.90 – a.a.O. und vom 10. März 1992 – BVerwG 6 P 13.91 – Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24 = PersV 1992, 389 = PersR 1992, 247 in Widerspruch stehen, kann im übrigen dahinstehen, da der Senat die in der Streitsache erheblichen Rechtsfragen inzwischen in einem Parallelverfahren durch Beschluß vom 17. Juni 1992 – BVerwG 6 P 17.91 – PersR 1992, 451 umfassend geklärt hat und der angefochtene – auf mehrere Gründe gestützte – Beschluß jedenfalls nicht entscheidungserheblich davon abweicht. Für die Frage der Zulassung einer Rechtsbeschwerde wegen Divergenz ist aber die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebend, auch wenn diese erst nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ergangen ist (vgl. Beschluß vom 2. Februar 1990 – BVerwG 6 PB 13.89 – PersV 1991, 22). Das Beschwerdegericht hat zwar in dem angefochtenen Beschluß die Auffassung vertreten, daß personalwirtschaftliche Maßnahmen, die aufgrund von Personalbemessungen den überhöhten Personalbestand abbauen sollen, – keinesfalls – unter den Begriff der Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG fallen, während in dem Beschluß des Senats vom 17. Juni 1992 einschränkend dargelegt ist, daß eine Rationalisierungsmaßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn nur dann vorliegt, wenn personalwirtschaftliche Maßnahmen, die auf einer Personalbemessung der Deutschen Bundespost beruhen, den Personalbedarf lediglich an die vorhandenen Gegebenheiten anpassen, nachdem sich die allgemeine Marktsituation oder die Kundennachfrage verändert hat. Diese Abweichung konnte sich aber – unabhängig davon, daß auch in dieser Sache tatsächliche Feststellungen des Beschwerdegerichts zu den Ursachen der Neubemessung des Personalbedarfs fehlen – schon deshalb nicht auf die Entscheidung auswirken, weil in dem Beschluß vom 17. Juni 1992 die vom Beschwerdegericht offengelassene Frage, ob dem Tarifvertrag Nr. 307 hinsichtlich der geforderten (finanziellen) Ausgleichsmaßnahmen eine Sperrwirkung gem. dem Einleitungssatz des § 75 Abs. 3 BPersVG zukommt, ausdrücklich bejaht wird. In dem Tarifvertrag sei nämlich der Inhalt und der Umfang der einzelnen finanziellen Ausgleichsmaßnahmen für nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer, deren Wochenarbeitszeit gemindert worden sei, abschließend geregelt. Allein solche Ausgleichsmaßnahmen in der Form einer im Tarifvertrag so nicht vorgesehenen unbefristeten Ausgleichszulage hat der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung und seines „Initiativantrages” geltend gemacht. Insoweit handelt es sich nach dem Beschluß vom 17. Juni 1992 um eine einheitliche, aus den genannten Gründen aber unbeachtliche Zustimmungsverweigerung.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt aus diesem Grunde auch nicht wegen Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 9. August 1989 – PersR 1990, 71 – in Betracht. Selbst eine Abweichung von Rechtssätzen dieses Beschlusses kann mangels Erheblichkeit die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz nicht rechtfertigen.
Unterschriften
Niehues, Nettesheim, Albers
Fundstellen