Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1), 2) und 3) gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin – Fachsenat für Personalvertretungssachen Bund – vom 30. Juni 1992 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts sind nicht gegeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 22. Juni 1989) – BVerwG 6 PB 16.88 – (PersR 1989, 275) besteht eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz im Sinne des § 85 Abs. 2 BPersVG i.V.m. den §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nur dann, wenn das Beschwerdegericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der in Widerspruch zu tragenden Gründen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten, den in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichts steht, und wenn diese Abweichung entscheidungserheblich ist. Das ist hier nicht der Fall.
Die in einem Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG ergangene Entscheidung des Beschwerdegerichts legt u.a. dar, der Antragsteller habe bei der hier gegebenen Sachlage, bei der lediglich um das Bestehen eines Teilzeit- oder eines Vollzeitarbeitsverhältnisses gestritten werde, zulässigerweise die Feststellung begehrt, daß ein Vollzeitarbeitsverhältnis nicht begründet worden sei. Räume das Gesetz dem Arbeitgeber die Möglichkeit ein, durch Gericht feststellen zu lassen, daß überhaupt kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei, so schließe dies als Minus die Möglichkeit ein, den Antrag darauf zu beschränken, daß zwar ein Teilzeitarbeitsverhältnis, aber kein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet worden sei. Diese Auslegung des Gesetzes stehe allein mit seinem Zweck in Übereinstimmung; der Wortlaut der Vorschrift stehe ihr nicht entgegen. Auch habe dem Antragsteller die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) in einem Vollzeitarbeitsverhältnis für den streitbefangenen Zeitraum nicht zugemutet werden können. Die Deutsche Bundespost habe nämlich hier aus wohlerwogenen und fürsorgerischen Gründen im Interesse aller Auszubildenden die vorhandenen unbesetzten Vollarbeitsplätze für einen begrenzten Zeitraum in Teilzeitarbeitsplätze umgewandelt, um sämtlichen Auszubildenden, die dies wünschten, eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit zu ermöglichen. Wenn der Beteiligte zu 1) als ehemaliger Jugendvertreter in diese Regelung einbezogen worden sei, sei darin eine irgendwie geartete Benachteiligung gegenüber anderen Auszubildenden nicht zu erkennen.
Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens stehen entgegen der Auffassung der Beteiligten nicht in Widerspruch zu tragenden Gründen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 14. Mai 1986 – 19 OVG L 7/85 –. Dieses Gericht hatte zwar, wie es in dem Urteil heißt (Urteilsausfertigung S. 12), durchgreifende Bedenken dagegen, daß die in jenem Verfahren besetzbare Halbtagsstelle von § 9 BPersVG erfaßt wird. Denn ebenso, wie die Vorschrift unverzichtbar die Weiterbeschäftigung in einem Dauerarbeitsverhältnis voraussetze, gehe sie auch von einer Vollzeitbeschäftigung aus. Mit diesen Ausführungen hat es das OVG Lüneburg abgelehnt, eine Halbtagsstelle zum Gegenstand einer Feststellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG zu machen. Daß eine solche Stelle von dieser Vorschrift nicht „erfaßt” werde, kann nur bedeuten, daß der Arbeitgeber nicht auch berechtigt ist, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in einer Halbtagsstelle von dem Gericht feststellen zu lassen. Demgegenüber richtet sich der Antrag im vorliegenden Fall allein auf die Feststellung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Daß Teilzeitarbeit für eine gewisse Übergangszeit gewährt worden ist, ist nicht Gegenstand des Feststellungsantrages, sondern – wie sich aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts ergibt – ein Gesichtspunkt, der für die Entscheidung erheblich ist, ob die Weiterbeschäftigung im Vollzeitarbeitsverhältnis dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann. Diese Erwägungen berühren demnach nicht die „durchgreifenden Bedenken” des OVG Lüneburg dagegen, die Feststellung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG auf die Weiterbeschäftigung in Halbtagsstellen auszudehnen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Ausführungen des OVG Lüneburg überhaupt zu den tragenden Gründen seiner Entscheidung gehören.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt aber auch nicht wegen Divergenz des angefochtenen Beschlusses von dem in der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1989 – BVerwG 6 P 22.85 – Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 6 = PersR 1989, 132 = PersV 1989, 357 = ZBR 1989, 309 in Betracht, da die beiden Entscheidungen nicht in der Beurteilung derselben Rechtsfrage voneinander abweichen. In dem Beschluß vom 13. März 1989 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß eine vom Arbeitgeber selbst beschlossene allgemeine Einstellungssperre ihn grundsätzlich nicht von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach § 9 BPersVG entbindet. In jenem Verfahren war der Einstellungsstop von dem Verwaltungsorgan, das die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers wahrnahm, verfügt worden, so daß es der Zweckbestimmung des § 9 BPersVG widersprochen hätte, wenn es sich auf das von ihm selbstgeschaffene Einstellungshindernis hätte berufen können. Demgegenüber hatte sich im vorliegenden Fall die oberste Dienstbehörde des zuständigen Dienststellenleiters aus fürsorgerischen Gründen entschlossen, für einen vorübergehenden Zeitraum von einigen Monaten unbesetzte Vollzeitarbeitsplätze in Teilzeitarbeitsplätze umzuwandeln, um damit sämtlichen Auszubildenden in gleichem Umfang eine ihrer Ausbildung entsprechende Weiterbeschäftigung mit dem erklärten Ziel einer anschließenden Vollzeitbeschäftigung zu ermöglichen. Damit waren für die Feststellung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im Vollzeitarbeitsverhältnis andere Gründe maßgebend, als der vom erkennenden Senat als unzureichend erachtete pauschale Einstellungsstop. Der vom Beschwerdegericht entschiedene Fall weist demnach gegenüber dem Sachverhalt, der der Divergenzentscheidung zugrunde lag, einen wesentlichen Unterschied auf. Im übrigen ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein nicht vom Dienststellenleiter selbst, sondern durch seine vorgesetzte Dienstbehörde bewirktes Einstellungshindernis dem Weiterbeschäftigungsanspruch aus § 9 BPersVG entgegenstehen kann, bislang weder in dem Beschluß vom 13. März 1989 noch sonst in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden worden.
Unterschriften
Niehues, Nettesheim, Albers
Fundstellen