Verfahrensgang
OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Beschluss vom 02.12.1981; Aktenzeichen P OVG B 22/81) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein – Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes – vom 2. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Auf der Grundlage des Entwurfs der „Stärke- und Ausrüstungsnachweisung” (STAN) Nr. 702 1200 vom 15. März 1974 wurde zum 1. Oktober 1974 das Marineunterstützungskommando als eine dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnete militärische Dienststelle der Marine und zugleich Höhere Kommandobehörde aufgestellt. Im Jahre 1978 ergab sich die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Gliederung des Stabs des Marineunterstützungskommandos. Gemäß der „Arbeitsweisung für die Planung und Erstellung der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN)” des Bundesministers der Verteidigung wurde zunächst aufgrund einer Vorlage des Marineunterstützungskommandos in einer Besprechung beim Führungsstab der Marine eine Planungsvorgabe für die Überarbeitung des STAN-Entwurfs im vorgegebenen Dienstpostenumfang erarbeitet. Nachdem der Inspekteur der Marine der Planungsvorgabe zugestimmt hatte, beauftragte er das Marineunterstützungskommando, den STAN-Entwurf Nr. 702 1200 – Stab Marineunterstützungskommando – der Planungsvorgabe entsprechend zu überarbeiten und bis 31. Dezember 1979 vorzulegen. Am 12. März 1980 setzte dann der Bundesminister der Verteidigung den STAN-Entwurf Nr. 702 1200 vom 7. Februar 1980 des Stabes Marineunterstützungskommando für die Phase des Truppenversuchs mit Stand vom 15. März 1980 in Kraft.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 1979 hatte der Beteiligte, der Kommandeur des Marineunterstützungskommandos, dem Antragsteller, dem bei dieser Dienststelle gebildeten Personalrat, ein Exemplar des STAN-Entwurfs zur Information übersandt. Der Antragsteller forderte daraufhin seine Anhörung mit der Begründung, die Erarbeitung einer neuen STAN sei eine Maßnahme der Personalplanung im Sinne des § 78 Abs. 3 BPersVG. Dies lehnte der Beteiligte mit der Begründung ab, daß die Erstellung oder Änderung einer STAN eine reine Organisationsangelegenheit sei, an der der Personalrat nicht beteiligt werden müsse. Davon abgesehen habe die Änderung der STAN hier unter der Vorgabe des Führungsstabes der Marine gestanden, daß sie gegenüber dem bisherigen Personalbestand nach Zahl und Dotierung der Dienstposten keine Veränderung bringen dürfe.
Der Antragsteller hat sodann das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
festzustellen, daß er bei der Überarbeitung des STAN-Entwurfs Nr. 702 1200 – Stand 15. März 1980 – durch den Beteiligten hätte angehört werden müssen.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht diesen Beschluß geändert und den Antrag abgewiesen. Die Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Dem Antragsteller habe bei der Überarbeitung des STAN-Entwurfs kein Anhörungsrecht zugestanden. Denn die Änderung der STAN habe weder eine Personalanforderung noch eine Personalplanung im Sinne des § 78 Abs. 3 BPersVG enthalten.
Es könne dahinstehen, ob eine Personalanforderung zum Haushaltsvoranschlag schon deshalb zu verneinen sei, weil die Überarbeitung des STAN-Entwurfs nach der Vorgabe des Bundesministers der Verteidigung den vorhandenen Dienstpostenumfang nicht habe überschreiten dürfen. Der Tatbestand des § 78 Abs. 3 Satz 1 BPersVG sei hier jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die Änderung der STAN in keiner unmittelbaren Beziehung zum Haushaltsvoranschlag stehe. Die STAN bilde zwar die Grundlage für die Haushaltsanforderungen und die Stellenpläne; sie sei aber nur deren Vorstufe und enthalte selbst keine Stellenanforderungen.
Durch das Anhörungsrecht bei der Personalplanung solle der Personalrat insgesamt in die Planungen eingeschaltet werden, die für die personellen Einzelentscheidungen präjudizierende Bedeutung hätten. Zur Personalplanung gehörten daher nicht die Teilplanungen innerhalb des öffentlichen Dienstes, die für personelle Maßnahmen lediglich eine mittelbare Wirkung entfalteten, insbesondere die Organisationsplanung. Der Beteiligungstatbestand der Personalplanung setze voraus, daß von einer bereits vorhandenen oder geplanten Aufbauorganisation auszugehen sei. Diese Aufbauorganisation werde für die Bundeswehr erst durch die STAN festgelegt.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt, hilfsweise die Feststellung, daß er – soweit es sich um Personalplanung handelt – hätte angehört werden müssen.
Er rügt die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts und macht geltend, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts enthalte die STAN auch eine Personalplanung. Denn zur Personalplanung gehöre auch die Personalbedarfsplanung, d.h. die Ermittlung des zukünftigen Personalbedarfs nach Quantität und Qualität aufgrund der der Dienststelle obliegenden Aufgaben. Durch die Änderung des STAN-Entwurfs würden überdies Dienstposten mit neuem Aufgabeninhalt geschaffen.
Der Beteiligte tritt der Rechtsbeschwerde entgegen. Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und ist außerdem der Auffassung, daß der Antragsteller nicht antragsberechtigt ist.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht den stattgebenden erstinstanzlichen Beschluß geändert. Der Feststellungsantrag hätte allerdings nicht aus sachlichen Gründen, sondern bereits mangels Antragsbefugnis des Antragstellers abgewiesen werden müssen, da dieser nicht geltend machen kann, durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen zu sein (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 1977 – BVerwG 7 P 28.75 – ≪Buchholz 238.32 § 91 BlnPersVG Nr. 1≫ und vom 15. Dezember 1978 – BVerwG 6 P 10.78 – ≪Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 7≫). Es muß daher offenbleiben, ob bei der Änderung des Entwurfs der „Stärke- und Ausrüstungsnachweisung” (STAN) Nr. 702 1200 betreffend den Stab Marineunterstützungskommando – Stand 15. März 1980 – gemäß § 78 Abs. 3 Sätze 1 oder 3 BPersVG der Personalrat angehört werden mußte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Beteiligung der Personalvertretung im Mitwirkungs- und Mitbestimmungsverfahren nach der Entscheidungszuständigkeit der Dienststelle, bei der die Personalvertretung besteht (vgl. BVerwGE 12, 198 ≪200≫; 14, 287 ≪288≫; 50, 80 ≪82≫). Hierin findet der das Personalvertretungsrecht beherrschende Grundsatz der ausschließlichen Partnerschaft von personalvertretungsrechtlich verantwortlichem Dienststellenleiter und Personalrat (vgl. BVerwGE 12, 194 ≪197≫) seinen Ausdruck. In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, wird dieser Grundsatz allerdings von der Vorschrift des § 82 Abs. 1 BPersVG insoweit durchbrochen, als an die Stelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen ist. Der Gesetzgeber hat diese Bestimmung deshalb getroffen, weil es sonst in diesen Angelegenheiten an einem beteiligungsfähigen Partner fehlen würde. Daß es sich hier um die Durchbrechung jenes Grundsatzes handelt, hat er deutlich dadurch zum Ausdruck gebracht, daß die Stufenvertretung anstelle des Personalrats tätig wird (BVerwGE 50, 80 ≪83≫). Ist demnach eine übergeordnete Dienststelle zur Entscheidung einer Angelegenheit befugt, die den Geschäftsbereich einer nachgeordneten Dienststelle betrifft, ist die bei ihr bestehende Stufenvertretung zu beteiligen.
Diese Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Personalrat der einzelnen Dienststelle und der Stufenvertretung ist nicht nur in den Angelegenheiten maßgebend, in denen der Personalrat mitzubestimmen oder mitzuwirken hat, sondern auch dann, wenn der Dienststellenleiter den Personalrat zu der beabsichtigten Maßnahme anzuhören hat (vgl. § 78 Abs. 3, § 79 Abs. 3 BPersVG). Bei der Anhörung ist demnach lediglich der Personalrat der Dienststelle zu beteiligen, die über die Maßnahme zu entscheiden hat (vgl. Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 78 RdNr. 80). Dies gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch dann, wenn die zuständige Dienststelle die Maßnahme durch eine ihr nachgeordnete Dienststelle vorbereiten läßt. Denn die Anhörung soll wie die anderen Beteiligungsformen ermöglichen, daß die Interessen der durch die Personalvertretung vertretenen Beschäftigten bei der Entscheidung über die Maßnahme berücksichtigt werden können (Fürst, GKÖD V, K § 72 Rz 25; Dietz/Richardi, a.a.O., § 78 RdNr. 83). Eine sinnvolle Stellungnahme des Personalrats setzt jedoch voraus, daß sich die zuständige Dienststelle schlüssig geworden ist, ob und inwieweit sie eine von der nachgeordneten Dienststelle vorgeschlagene oder vorbereitete Maßnahme durchführen will. Die zuständige Dienststelle hat demnach auch in diesem Fall lediglich die bei ihr gebildete Stufenvertretung anzuhören, wobei diese allerdings gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG dem örtlichen Personalrat Gelegenheit zur Äußerung geben muß.
Bei Anwendung dieser Grundsätze mußte der Antragsteller schon deshalb nicht an der Änderung des Entwurfs der „Stärke- und Ausrüstungsnachweisung” (STAN) Nr. 702 1200 – soweit überhaupt die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 BPersVG gegeben waren – beteiligt werden, weil für diese Regelung nicht der Beteiligte, sondern der Bundesminister der Verteidigung zuständig war. Die STAN ist, wie sich aus der „Arbeitsweisung für die Planung und Erstellung der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN)” des Bundesministers der Verteidigung vom 8. Juni 1959 ergibt, eine organisatorische Maßnahme, die der Bundesminister der Verteidigung im Rahmen seiner Organisationsgewalt erläßt. Sie legt das Planungsziel für die Einheiten und militärischen Dienststellen fest, wobei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einerseits und die dienstlichen Notwendigkeiten andererseits in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander gebracht werden müssen. Die STAN bildet damit die Grundlage für die Aufstellung und die personelle und materielle Ausstattung von Kommandobehörden, Stäben, Einheiten und militärischen Dienststellen der Bundeswehr. Die Entscheidungsbefugnis für die Erstellung einer STAN und für ihre Änderung liegt ausschließlich beim Bundesminister der Verteidigung. An dieser Zuständigkeit hat sich im vorliegenden Fall nichts dadurch geändert, daß das Marineamt das Marineunterstützungskommando bei der Erarbeitung der Änderung des STAN-Enwurfs beteiligt hat. Die Mitwirkung des Marineunterstützungskommandos beschränkte sich insoweit lediglich auf vorbereitende Arbeiten, ohne daß diese Dienststelle einen eigenen Planungsspielraum hatte. Daher hätte, wenn überhaupt, nicht der Antragsteller, sondern der Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung zu der beabsichtigten Regelung angehört werden müssen.
Unterschriften
Prof. Dr. Gützkow, Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst
Fundstellen