Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig vom 17. Dezember 2004 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig für das Vorhaben B 87 – Jahnallee (von Zeppelinbrücke bis Elsterstraße und von Leibnizstraße bis Rosentalgasse) begehrt, ist zulässig. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss betrifft ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG. Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Klage entfaltet daher keine aufschiebende Wirkung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen einen solchen Planfeststellungsbeschluss (§ 5 Abs. 1 VerkPBG) und ist folglich auch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zuständig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt die Interessen des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung der Hauptsache. Denn seine auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben.
Ein Aufhebungsanspruch gegen den Planfeststellungsbeschluss steht dem Antragsteller schon deswegen nicht zu, weil er mit Einwendungen gegen den Plan nach der – grundgesetzgemäßen (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 – BVerwG 4 A 38.95 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119 S. 137) – Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen ist.
Innerhalb der Einwendungsfrist (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG) hat der Antragsteller Einwendungen nicht erhoben.
Eine “Einwendung vom Januar 2004”, auf die sich der Antragsteller demgegenüber im Schriftsatz vom 12. Februar 2005 bezieht, wäre abgesehen davon, dass sich ein solches Schreiben nicht in den Verwaltungsvorgängen befindet, dem Gericht entgegen der Ankündigung des Antragstellers nicht vorgelegt und auch nicht inhaltlich wiedergegeben wurde, jedenfalls nicht geeignet, die Präklusionswirkung des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG abzuwenden. Denn im Interesse der Rechtssicherheit und der gesetzgeberischen Beschleunigungsabsicht können nur solche Einwendungen Berücksichtigung finden, die während der Einwendungsfrist erhoben werden. Nur durch diese Formenstrenge kann vermieden werden, dass den genannten Zielen zuwiderlaufende Unklarheiten über den Kreis der Einwender und den Inhalt ihrer Einwendungen bestehen. Deswegen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen, dass durch den bloßen Hinweis auf eine frühere Stellungnahme deren Inhalt Gegenstand einer fristgerechten Einwendung wird (BVerwG, Urteil vom 27. August 1997 – BVerwG 11 A 18.96 – Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 24). Erst recht verbietet es sich danach, Stellungnahmen, die wie hier vor Beginn der Einwendungsfrist abgegeben wurden, selbst als den Anforderungen des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entsprechende und die Präklusionswirkung ausschließende Einwendungen anzusehen.
Der Antragsteller ist in seinem weiteren Schriftsatz vom 20. März 2005 auf dieses Schreiben auch nicht mehr zurückgekommen. Vielmehr hat er sich nunmehr auf die Einwendung seiner Ehefrau, Frau Angela B.…, vom 8. Mai 2004 bezogen. Dieses Schreiben kann sich der Antragsteller aber nicht als eigene Einwendung zurechnen lassen. Denn Frau B.… hat die Einwendung ausschließlich in ihrem Namen als Geschäftsinhaberin des Salons “B. Friseure” erhoben, ohne andere Personen als Einwender zu benennen oder auch nur in ihre Einwendung einzubeziehen. Dass der Antragsteller Rechtsnachfolger seiner Ehefrau im Hinblick auf die Führung des Betriebes geworden wäre und sich deswegen auf ihre Einwendung berufen könnte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1996 – BVerwG 11 VR 21.95 – Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 22 S. 81), macht er nicht geltend und ist nach der von dem Antragsgegner und der Beigeladenen vorgelegten Gewerberegisterauskunft vom 24. bzw. 25. Februar 2005 auch auszuschließen. Denn daraus geht hervor, dass die Ehefrau des Antragstellers den Friseurbetrieb Jahnallee … seit 1. Februar 2003 unverändert als Einzelperson führt. Auch der Vortrag des Antragstellers, er sei “Eigentümer” des von seiner Ehefrau geführten Betriebes, rechtfertigt es nicht, ihm die Einwendung von Frau B.… zuzurechnen, weil insoweit weder eine gesetzliche Vertretungsbefugnis noch ein Handeln (auch) in fremdem Namen erkennbar ist. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Antragsteller Ehemann der Einwenderin ist.
Die weiteren Präklusionsvoraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG, wonach der Einwendungsausschluss nur eintritt, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und diese Bekanntmachung ihrerseits ordnungsgemäß war, sind gegeben. Die Planunterlagen lagen in der Stadt Leipzig vom 5. April 2004 bis einschließlich 4. Mai 2004 und mithin während des von § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG geforderten Zeitraums aus. Die Stadt Leipzig hat die Auslegung des Planes gemäß § 17 Abs. 3b Satz 3 FStrG ortsüblich im Amtsblatt bekannt gemacht (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 der Bekanntmachungssatzung der Stadt Leipzig vom 15. März 2000). Von der Bekanntmachung ging auch die erforderliche “Anstoßwirkung” aus. Denn sie war geeignet, die im Veröffentlichungsgebiet Betroffenen zu ermuntern, sich für die Planung zu interessieren und nach Bedarf hieran als Einwender mitzuwirken (vgl. zu diesen Anforderungen etwa BVerwG, Urteil vom 16. August 1995 – BVerwG 11 A 2.95 – Buchholz 407.3 § 3 VerkPBG Nr. 1 S. 5). Die vom Planfeststellungsbeschluss betroffenen Abschnitte der B 87 werden in der Bekanntmachung konkret und zutreffend bezeichnet. Der Einwand des Antragstellers, für ihn habe danach als Anlieger der nicht in das Planfeststellungsverfahren einbezogenen, zwischen den beiden planfestgestellten Teilabschnitten gelegenen “inneren Jahnallee” kein Anlass bestanden, Einwendungen zu erheben, so dass ihm Präklusion jedenfalls nicht entgegen gehalten werden könne, greift nicht durch. Zu seiner Annahme, er habe davon ausgehen müssen, “dass die Behörden (ihn) mit Einwendungen gerade bezogen auf die innere Jahnallee nicht hören wollten”, gab der Text der Bekanntmachung keine Veranlassung. Weder verweist er mögliche Einwender auf andere Einwendungsgelegenheiten noch enthält er – etwa durch die Kennzeichnung der planfestzustellenden Abschnitte als “1. Planfeststellungsabschnitt” – überhaupt Hinweise auf ein weiteres, die (innere) Jahnallee betreffendes Planfeststellungsverfahren, das Gegenstand etwaiger Einwendungen des Antragstellers hätte sein können. Vielmehr musste auch Anliegern der inneren Jahnallee wegen ihrer Einschlusslage zwischen den planfestgestellten Straßenabschnitten der B 87 deutlich werden, dass ihre Belange, und zwar unabhängig davon, ob auch ein Planfeststellungsverfahren für die innere Jahnallee stattfinden würde, durch das Vorhaben betroffen sein können. Denn durch den Ausbau der jeweils an die innere Jahnallee anschließenden Teile der B 87 können – wie der Antragsteller gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss im Klageverfahren selbst geltend macht – für den inneren Teil der Jahnallee vollendete Tatsachen entstehen, die sich auch bei Durchführung eines die innere Jahnallee betreffenden Planfeststellungsverfahrens durch hiergegen gerichtete Rechtsmittel nicht mehr abwenden lassen. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob aus Sicht des Antragstellers eine “undurchsichtige Situation” im Hinblick darauf bestand, ob die Beigeladene noch ein Planfeststellungsverfahren für die innere Jahnallee beantragen würde. Ebenso wenig ist insoweit von Bedeutung, ob die “Aussparung” der inneren Jahnallee aus der die B 87 betreffenden Planfeststellung rechtmäßig gewesen ist.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers erstreckt sich der Eintritt der Präklusion auch auf solche rechtlichen oder tatsächlichen Umstände, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hatte. Denn § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG schränkt zwar nicht die objektivrechtliche Verpflichtung der Behörde zur Ermittlung des Sachverhaltes und zu ordnungsgemäßer Abwägung ein. Die Vorschrift will aber gerade das Recht des Betroffenen ausschließen, diesbezügliche Mängel im Klagewege geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 34.2, 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung Juli 2004, abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327).
Unterschriften
Dr. Storost, Prof. Dr. Rubel, Dr. Nolte
Fundstellen