Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig vom 17. Dezember 2004 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem der Antragsteller – ein im Freistaat Sachsen anerkannter Naturschutzverein – die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Leipzig für das Vorhaben B 87 – Jahnallee (von Zeppelinbrücke bis Elsterstraße und von Leibnizstraße bis Rosentalgasse) begehrt, ist zulässig. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss betrifft ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG. Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Klage entfaltet daher keine aufschiebende Wirkung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen einen solchen Planfeststellungsbeschluss (§ 5 Abs. 1 VerkPBG) und ist folglich auch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zuständig. Als im Freistaat Sachsen anerkannter Naturschutzverein ist der Antragsteller auch antragsbefugt (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 69 Abs. 7 Satz 1, Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt die Interessen des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung der Hauptsache. Denn seine auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben.
Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts verstößt der Planfeststellungsbeschluss gegen keine Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Antragsteller als anerkannter Naturschutzverein nach Maßgabe der den Umfang seines Klagerechts beschränkenden Vorschriften des § 61 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BNatSchG mit der Folge einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG geltend machen kann. Unter diesen Umständen besteht kein hinreichender Anlass dafür, von der im Gesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG) vorgesehenen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abzusehen.
1. Die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Klage des Antragstellers ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass er mit Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG in vollem Umfang präkludiert wäre. Denn die Stellungnahme des Antragstellers zu dem Vorhaben, zu deren Abgabe ihm im Rahmen des Anhörungsverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG a.F., § 70 BNatSchG n.F. Gelegenheit gegeben worden ist, ist – anders als die Beigeladene geltend macht – nicht erst am 21. Mai 2004, sondern per Fax bereits am 19. Mai 2004 und mithin innerhalb der vom Antragsgegner als Anhörungsbehörde gesetzten Frist bei ihm eingegangen.
2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verfügt das planfestgestellte Fernstraßenvorhaben über die erforderliche Planrechtfertigung. Dazu genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Planung auf die Zielsetzung des Fernstraßengesetzes ausgerichtet und erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten ist (so z.B. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 – BVerwG 4 C 59.82 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 62 S. 81). Davon ist hier auszugehen.
Das Vorhaben dient zum einen der Ertüchtigung der Jahnallee, so dass der Kraftfahrzeugverkehr im gesamten Abschnitt zwischen Zeppelinbrücke und Rosentalgasse durchgehend auf zwei Richtungsfahrbahnen mit je zwei Fahrstreifen und der Straßenbahnverkehr mit Ausnahme des nicht in die Planfeststellung einbezogenen Abschnittes zwischen Elsterstraße und Leibnizstraße auf eigenem Bahnkörper geführt werden können und hierdurch die Voraussetzungen geschaffen werden, den jahrzehntelang über die Gustav-Adolf-Straße geleiteten landwärtigen Verkehr der B 87 wieder dauerhaft auf die Jahnallee zu verlegen. Zum anderen soll der Knoten Jahnallee/Marschnerstraße/Straße Am Sportforum die durchgängige Verkehrsbeziehung in Nord-Süd-Richtung, die als Tangente Teil des anstelle des bisher radial ausgerichteten Hauptverkehrsstraßennetzes geplanten Tangente-Ring-Systems werden soll, sowie die niveaufreie Querung der Jahnallee durch Verlegung der Straßenbahn in Troglage ermöglichen.
Der Senat hat keine Zweifel, dass diese Maßnahmen erforderlich sind, um die Leistungsfähigkeit der B 87 zu erhalten, nachdem inzwischen der über die Gustav-Adolf-Straße geführte landwärtige Verkehr wieder über die Jahnallee geleitet wird und bereits jetzt unstreitig von einer Verkehrsbelegung von 28 000 Kraftfahrzeugen/24 h in der inneren Jahnallee auszugehen ist. Das stellt auch der Antragsteller nicht in Frage. Nach seiner Ansicht fehlt es dem Vorhaben aber dennoch an der Planrechtfertigung, weil vorgesehen ist, den Bundesstraßenverkehr etwa ab 2011 über den mittleren Ring und nicht mehr über die Jahnallee zu leiten. Das lässt die Planrechtfertigung jedoch nicht entfallen. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, sind selbst im Anwendungsbereich des Fernstraßenausbaugesetzes vorübergehende Verbesserungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen, obwohl absehbar ist, dass sie durch bereits geplante weitere Ausbaumaßnahmen entbehrlich werden können (Beschluss vom 15. Mai 2001 – BVerwG 4 B 32.01 – Buchholz 407.0 Allgemeines Straßenrecht Nr. 24). Dasselbe gilt für Ausbauplanungen außerhalb dieses Anwendungsbereichs. Denn der Straßenbaulastträger muss auch hier in der Lage sein, Verkehrssicherheit und Verkehrsfluss durch die erforderlichen Maßnahmen zu garantieren. Es kann offen bleiben, welche Anforderungen an die Planrechtfertigung vorübergehender Maßnahmen im Einzelnen zu stellen sind. Denn das Vorhaben der Beigeladenen erfüllt nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft die Anforderungen an die Planrechtfertigung. Auch nach Herausnahme des Bundesstraßenverkehrs ist in der Jahnallee von einem durchschnittlichen werktäglichen Verkehr von 23 500 bis 33.340 Kraftfahrzeugen/24 h (Prognose 2015) auszugehen, der nach den Empfehlungen für die Anlage von Hauptverkehrsstraßen (EAHV 93) eine vierspurige Verkehrsführung jedenfalls rechtfertigt, zumal der Antragsteller eher höhere Verkehrszahlen für wahrscheinlich hält. Auf seine Bedenken im Hinblick auf die Erforderlichkeit des Ausbaus gerade für die Fußballweltmeisterschaft 2006 kommt es nicht an, weil solche Überlegungen zwar den Zeitplan der Beigeladenen für die Fertigstellung des Vorhabens bestimmen mögen, jedoch im Planfeststellungsbeschluss nicht zur Planrechtfertigung herangezogen werden.
Der Antragsteller meint allerdings, der spätere Verkehrsbedarf könne als Rechtfertigung des Vorhabens nicht dienen, weil der Stadtentwicklungsplan Verkehr der Beigeladenen von 2003 gerade den Rückbau und die verkehrliche Entlastung der bisherigen Radialstraßen vorsehe. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Abgesehen davon, dass der Stadtentwicklungsplan – ebenso wie der vom Antragsteller angeführte Stadtratsbeschluss vom 11. Dezember 2002 – abweichenden Entscheidungen der Beigeladenen nicht entgegenstünde, ist ein Widerspruch des Vorhabens zu den Vorgaben des Stadtentwicklungsplans jedenfalls nicht erkennbar. Er sieht keineswegs den ausnahmslosen Rückbau aller früheren Radialstraßen und somit auch der Jahnallee vor. Vielmehr geht er davon aus, dass das künftige Straßenhauptnetz neben den Ringen bzw. Tangenten auch aus einigen Verbindungsstraßen besteht, von denen eine wesentliche Entlastung sensibler Stadträume erwartet wird und die zu diesem Zweck sogar aus- bzw. neu gebaut werden sollen. Eine solche Funktion kommt der Jahnstraße als Verbindung zwischen dem Promenadenring als der Hauptsammelstraße für den zentralen Bereich der Stadt und dem Tangentenviereck zu. Ihre besondere Verkehrsbedeutung wird im Stadtentwicklungsplan im Zusammenhang mit dem Knoten Marschnerstraße, der Teil des Planfeststellungsbeschlusses ist, auch ausdrücklich hervorgehoben. Sie hat sich durch die zwischenzeitlich erfolgte weitgehende Übernahme der Verkehrsfunktion der Gustav-Adolf-Straße weiter verstärkt. Die vom Stadtentwicklungsplan angestrebte Verlagerung des Bundesstraßenverkehrs auf den mittleren Ring wird durch das planfestgestellte Vorhaben nicht beeinträchtigt.
Es kommt danach nicht darauf an, dass der Antragsteller als anerkannter Naturschutzverein nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht befugt ist, das Fehlen der Planrechtfertigung zu rügen (vgl. Beschluss vom 1. Juli 2003 – BVerwG 4 VR 1.03 – Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3 S. 22).
3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Abwägungsmängeln, die von dem Antragsteller gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 1, § 61 Abs. 3 BNatSchG gerügt werden könnten.
§ 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG schließt eine umfassende gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG aus. Die Vorschrift begrenzt die Kontrolle des fachplanerischen Abwägungsgebots auf die Beachtung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Soweit die Ermittlung, Bewertung und Abwägung dieser Belange nicht betroffen ist, kann der Verein Abwägungsmängel im Rahmen seines nach § 61 Abs. 1 BNatSchG eröffneten Klagerechts nicht geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 – BVerwG 4 A 9.97 – BVerwGE 107, 1 ≪6 f.≫). Darüber hinaus ist die gerichtliche Kontrolle des Abwägungsgebots auf solche Einwendungen beschränkt, mit denen der Verein nicht nach § 61 Abs. 3 BNatSchG präkludiert ist. Auf dieser Grundlage greifen die vom Antragsteller geltend gemachten Rügen voraussichtlich nicht durch.
a) Fehl geht zunächst der Einwand des Antragstellers, die Gustav-Adolf-Straße sowie die innere Jahnallee hätten nicht aus dem Planfeststellungsbeschluss des Beklagten ausgeklammert werden dürfen. Auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers ist schon nicht erkennbar, welchen Bezug diese Ausklammerung zu den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege haben sollte. Unabhängig davon gibt die Abwägung insoweit keinen Anlass zu Beanstandungen. Allerdings darf eine Bildung von Teilabschnitten eines planerischen Gesamtkonzepts nur unter Beachtung des Abwägungsgebots erfolgen (grundlegend BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 – BVerwG 4 B 1 bis 11.92 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 89 f.). Das Abwägungsgebot verlangt aber nicht, selbständige und bereits realisierte Maßnahmen nachträglich wieder in Frage zu stellen. Deswegen bedurfte es der förmlichen Einbeziehung der Gustav-Adolf-Straße von vornherein nicht.
Im Hinblick auf die innere Jahnallee kann von (unzulässiger) “Abschnittsbildung” schon deswegen nicht die Rede sein, weil die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht planfeststellungsbedürftig sind. Durch sie wird die B 87 in diesem Bereich nicht im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG “geändert”. Davon ist nur bei Änderungen des Grund- oder Aufrisses der Straße (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 34, Rn. 7.32), nicht jedoch schon dann auszugehen, wenn – wie hier – eine Lichtsignalanlage aufgestellt wird, Haltestellen ohne bauliche Änderung entfallen oder bloße Änderungen der Verkehrsführung im vorhandenen Straßenraum durchgeführt werden. Etwas anderes könnte nur für die vom Antragsteller genannte Verlegung von Gleisanlagen gelten. Sie ist jedoch nicht in der inneren Jahnallee vorgesehen, sondern, wie der Antragsteller selbst darlegt, am Waldplatz und mithin innerhalb des ohnehin planfestgestellten Bereichs.
Die “Ausklammerung” der inneren Jahnallee aus dem Planfeststellungsbeschluss erweist sich auch nicht deswegen als abwägungsfehlerhaft, weil in diesem Bereich Hindernisse für die Abwicklung des prognostizierten Verkehrs in der Jahnallee zu erwarten wären, die nur durch planfeststellungsbedürftige Ausbaumaßnahmen beseitigt werden könnten. Die Planfeststellungsbehörde ist davon ausgegangen, dass die innere Jahnallee schon aufgrund nicht planfeststellungsbedürftiger Maßnahmen hinreichend leistungsfähig sein wird, um den zukünftig zu erwartenden Verkehr aufzunehmen. Das erscheint dem Senat im Hinblick auf die dort geplante “dynamische Verkehrsführung”, die Beseitigung der Haltestellen und die bereits jetzt nach Rückführung des landwärtigen Verkehrs auf die Jahnallee bestehende hohe Verkehrsbelegung überzeugend und wird auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt.
b) Auch die Angriffe des Antragstellers gegen die Variantenauswahl greifen voraussichtlich nicht durch.
Im Hinblick auf die von der Planfeststellungsbehörde abgelehnte Variante 1 folgt dies bereits daraus, dass der Antragsteller wegen seines nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG beschränkten Klagerechts die Variantenauswahl nur insoweit angreifen kann, als sie sich auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege auswirken kann. Das ist jedoch nicht der Fall. Die ebenfalls vierspurige Variante 1 dient vielmehr im Wesentlichen dem Erhalt des denkmalgeschützten Gebäudes Jahnallee 25 (“Kleine Funkenburg”), der durch eine Verschwenkung der Jahnallee und eine an die beengten Verhältnisse angepasste Gestaltung der Haltestelle erreicht wird. Dass sich hierdurch Unterschiede zwischen der Variante 1 und der planfestgestellten Vorzugsvariante im Hinblick auf die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege ergeben könnten, ist nicht erkennbar. Der vom Antragsteller hervorgehobene Erhalt des Hauses Jahnallee 25 im Falle der Realisierung der Variante 1 betrifft den Belang der Denkmalpflege und ist von seinem Klagerecht jedenfalls nicht umfasst. Dem weiteren Vorbringen des Antragstellers zur Variante 1 lässt sich ein Bezug zu den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege allenfalls im Hinblick auf die vorhabenbedingte Teilabdeckung des Elstermühlgrabens entnehmen. Insoweit führt der Antragsteller aber gerade aus, dass diese Auswirkung dieselbe sei wie bei Realisierung der planfestgestellten Straßenführung. Ob und welche Auswirkungen sich für die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch diese Teilabdeckung konkret ergeben, hat der Antragsteller ohnehin nicht dargelegt.
Ob es dem Antragsteller aus demselben Grund auch verwehrt ist, die Variantenauswahl im Hinblick auf die Variante 2 zu rügen, lässt der Senat dahingestellt. Denn die Variantenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde erweist sich insoweit aller Voraussicht nach nicht als abwägungsfehlerhaft. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten bestehenden planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die von der Behörde gewählte Linienführung hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 – BVerwG 9 A 11.03 – Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41). Das ist aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Trassenvariante von vornherein nicht geeignet ist, die mit der Planung verfolgten Ziele zu erreichen. Davon ist die Planfeststellungsbehörde hier ausgegangen, weil die Variante 2 den prognostizierten Verkehr von 23 500 Kraftfahrzeugen/24 h in der inneren Jahnallee (Prognose 2015) nicht aufnehmen könne und somit dort und im Bereich der umschließenden Netzknoten zu inakzeptablen Verkehrsverhältnissen führen müsse. Diese Annahme ist im Hinblick auf die bereits erwähnten Vorgaben der Empfehlungen für die Anlage von Hauptverkehrsstraßen (EAHV 93) und die bei der Variante 2 gegebenen besonderen Hindernisse, die der ungehinderten Abwicklung des Verkehrs auf je einer Fahrspur entgegenstehen (gemeinsame Nutzung der Fahrspur durch Individual- und starken Straßenbahnverkehr einschließlich Haltestellen; ein- und ausparkende Fahrzeuge wegen der vorgesehenen und vom Antragsteller geforderten Parkbuchten), nicht zu beanstanden. Mit etwaigen Vorteilen dieser Alternative musste sich die Planfeststellungsbehörde unter diesen Voraussetzungen nicht auseinander setzen.
c) Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch im Übrigen voraussichtlich nicht an durchgreifenden Abwägungsmängeln, die die Einbeziehung und angemessene Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege betreffen.
Der Antragsteller hält den Planfeststellungsbeschluss für abwägungsfehlerhaft, weil er die Belange des Immissionsschutzes im Hinblick auf Luftschadstoffe unberücksichtigt lasse und gegen zwingende Vorschriften des Immissionsschutzes verstoße. Dieser Vortrag lässt schon einen Bezug zu den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege nicht erkennen. Zwar ist davon auszugehen, dass die 22. BImSchV, auf die sich der Antragsteller stützt, zumindest auch den Belangen des Naturschutzes im Sinne von § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG zu dienen bestimmt ist. Das gilt aber, wie etwa die dortige Unterscheidung zwischen Regelungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Schutz von Ökosystemen und zum Schutz der Vegetation zeigt, nur für einen Teil der Vorschriften der 22. BImSchV. Nur insoweit kann das Klagerecht nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG eröffnet sein. Abgesehen davon, dass der Antragsteller seinen Vortrag insoweit nicht substantiiert, legt er jedenfalls nicht dar, in welcher Weise Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch zu erwartende Schadstoffimmissionen gerade im Bereich der inneren Jahnallee, in dem Grenzwertüberschreitungen zu erwarten sind, konkret betroffen sein können.
Die Rüge mangelnder Berücksichtigung der Schadstoffproblematik im Planfeststellungsbeschluss greift jedenfalls nicht durch. Das planungsrechtliche Abwägungsgebot verlangt, dass der Planfeststellungsbeschluss die durch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren Konflikte hinreichend zu bewältigen hat (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 – BVerwG 9 A 6.03 – Buchholz 406.25 § 48a BImSchG Nr. 1 S. 6 m.w.N.). Die Planfeststellungsbehörde hatte deswegen nicht nur die zukünftige Schadstoffsituation in den planfestgestellten Abschnitten der Jahnallee, sondern auch in der inneren Jahnallee in ihre Abwägung einzustellen, auch wenn dieser Bereich – wie dargelegt – mangels planfeststellungsbedürftiger Maßnahmen nicht in die vom Planfeststellungsbeschluss förmlich erfassten Abschnitte der Jahnallee einzubeziehen war. Das hat der Antragsgegner erkannt. Er hat im Planfeststellungsbeschluss ausführlich die Schadstoffsituation im gesamten Abschnitt zwischen Zeppelinbrücke und Rosentalgasse unter Einschluss der inneren Jahnallee auf der Grundlage des ebenfalls den gesamten Bereich betreffenden, von der Beigeladenen im Planfeststellungsverfahren vorgelegten lufthygienischen Gutachtens behandelt. Insofern trifft der Vorwurf des Antragstellers, der Antragsgegner habe die innere Jahnallee “ausgeklammert”, nicht zu.
Die Planfeststellungsbehörde hat die Schadstoffproblematik auch hinreichend bewältigt. Zwar hat sie trotz prognostizierter Grenzwertüberschreitungen im Bereich der inneren Jahnallee keinen Anlass zur Anordnung von Schutzauflagen gesehen. Ob dies allein mit der Überlegung gerechtfertigt werden kann, die bestehende Vorbelastung in diesem Abschnitt mit Luftschadstoffen werde durch das Vorhaben nicht erhöht, lässt der Senat offen. Denn die weitere im Planfeststellungsbeschluss enthaltene selbständige Erwägung, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV könne im vorliegenden Fall dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren der Luftreinhaltung und der hierfür zuständigen Behörde überlassen werden, ist nicht zu beanstanden, denn sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. In seinem Urteil vom 26. Mai 2004 (BVerwG 9 A 6.03 – a.a.O.) hat er ausgeführt, dass die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens darstellt. Das schließe zwar das Erfordernis einer Bewältigung der durch das Vorhaben bewirkten Luftschadstoffprobleme nicht von vornherein aus. Dem Grundsatz der Problembewältigung werde jedoch in der Regel dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Planfeststellungsbehörde die Einhaltung der Grenzwerte dem Verfahren der Luftreinhalteplanung und der hierfür zuständigen Behörde überlasse. Diese Verfahrensweise werde dem Grundsatz der Problembewältigung nur dann nicht mehr gerecht, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulasse, obgleich absehbar sei, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließe, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Dass hier von einem solchen Ausnahmefall auszugehen ist, für dessen Annahme nach der genannten Rechtsprechung des Senats besondere Umstände vorliegen müssen, ist nicht zu erkennen. Zwar handelt es sich in der inneren Jahnallee um eine wegen der engen Randbebauung zweifellos schwierige, aber nicht ungewöhnliche Schadstoffsituation im städtischen Bereich. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2004 bereits hervorgehoben, dass sich gerade in Fällen des Ausbaus von Bestandsstraßen in bereits stark mit Luftschadstoffen belasteten Gebieten das Verfahren der Luftreinhalteplanung als Problembewältigung besonders anbiete, weil dafür ein breites Spektrum vorhabenunabhängiger Maßnahmen zur Verfügung stehe, mit deren Hilfe Schadstoffbelastungen nicht nur reduziert, sondern auch kompensiert werden könnten. Auf der Grundlage des bereits erwähnten lufthygienischen Gutachtens, das gerade auf diese Möglichkeiten der Luftreinhalteplanung hinweist, mussten sich für die Planfeststellungsbehörde keine Anhaltspunkte ergeben, dass diese Instrumentarien nicht ausreichend sein könnten, zumal durch das planfestgestellte Vorhaben keine Verschlechterung der ohnehin in der Jahnallee bereits bestehenden bzw. ohne Realisierung des Vorhabens zu erwartenden Schadstoffsituation eintritt. Soweit die Planfeststellungsbehörde eine Reduktion des Schwerlastverkehranteils im Wege einer Verkehrsbeschränkung nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 und 2 BImSchG als mögliche Maßnahme im Rahmen der Luftreinhaltung benennt, stellt sie damit entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht die Verkehrsfunktion des Vorhabens in Frage. Denn die Planunterlagen ergeben keinen Hinweis darauf, dass von einer besonderen Bedeutung der Jahnallee für den Schwerlastverkehr auszugehen wäre. Das liegt bei einer innerstädtischen Lage auch nicht nahe. Im Übrigen stellen Verkehrsbeschränkungen der genannten Art, auch soweit sie nicht nur den Schwerlastverkehr betreffen, ein vom Gesetzgeber gerade für den Zweck einer effektiven Luftreinhalteplanung vorgesehenes, in Umfang und zeitlicher Hinsicht flexibles Instrumentarium dar, mit dem insbesondere grenzwertüberschreitenden Spitzenbelastungen gezielt entgegengewirkt werden kann, ohne hierdurch sogleich die Verkehrsfunktion einer Straße grundsätzlich und dauerhaft in Frage zu stellen.
Soweit der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einwendungen gegen die im lufthygienischen Gutachten enthaltenen tatsächlichen Feststellungen erhoben hat, ist nicht erkennbar, dass der vom Antragsgegner gewählte Weg der Problembewältigung hierdurch in Frage gestellt wird. Zwar macht der Antragsteller insbesondere geltend, Grenzwerte der 22. BImSchV seien zum Teil stärker überschritten als im Gutachten angenommen und es hätten auch weitere Schadstoffe untersucht werden müssen. Die Möglichkeit, die Einhaltung der Werte im Wege der Luftreinhaltung zu erreichen, stellt er jedoch nicht schlüssig in Frage, weil er das Instrument einer Reduzierung des Individualverkehrs und insbesondere des Schwerlastverkehrs von vornherein als mit der Funktion des Vorhabens unvereinbar ausschließt. Das ist aber – wie dargelegt – unzutreffend.
4. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht derart gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben wäre.
Der Antragsteller macht geltend, der Planfeststellungsbeschluss entspreche, soweit er die Rodung von 117 Alleebäumen in der (äußeren) Jahnallee vorsehe, nicht den Anforderungen des § 9 SächsNatSchG. Der Antragsgegner meint demgegenüber, diese Vorschrift sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Maßnahme nur dann als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen wäre, wenn es sich gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 11 SächsNatSchG um landschaftsprägende Bäume handelte. Wegen der innerörtlichen Lage sei das aber nicht der Fall.
Der Senat lässt offen, ob dieser Auffassung zu folgen ist. Denn auch wenn § 9 SächsNatSchG anzuwenden gewesen wäre, könnte dies im Hauptsacheverfahren lediglich zu einem Planergänzungsanspruch des Antragstellers führen, der die hier begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung aber nicht begründen könnte. Das gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller im Hinblick auf seine lediglich Baumgruppen in den Haltestellenbereichen Waldplatz und Sportforum betreffende Einwendung in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2004 mit seinem nunmehr die gesamte Rodungsmaßnahme umfassenden Vortrag teilweise präkludiert ist.
Dass die Rodungsmaßnahme dem Vermeidungsgebot des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG widerspräche, macht der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geltend. Ein solcher Verstoß ist auch nicht erkennbar, zumal das Vermeidungsgebot nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Anforderungen nur innerhalb des konkret geplanten Vorhabens stellt, nicht hingegen zur Wahl einer anderen Planungsvariante verpflichten kann (Urteil vom 19. März 2003 – BVerwG 9 A 33.02 – Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173 S. 161 f.). Sollte das Vorbringen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 2. März 2005, im Bereich der Haltestelle Waldplatz sechs bis zehn der zur Fällung vorgesehenen Bäume erhalten zu können, nicht – wie von der Beigeladenen dargestellt – als Reaktion auf zwischenzeitlich veränderte Planungsvorgaben, sondern als Indiz dafür verstanden werden, dass die Rodungsmaßnahme insoweit vermeidbar ist, so würde dies dennoch voraussichtlich nicht zu einem Erfolg der Klage in diesem Umfang führen, weil im Hinblick auf den Zusagecharakter dieses Vorbringens davon auszugehen ist, dass der Planfeststellungsbeschluss spätestens durch Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung entsprechend geändert wird.
Das Fehlen einer gegebenenfalls nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 SächsNatSchG gebotenen Abwägungsentscheidung könnte der Anfechtungsklage des Antragstellers wegen § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG, der insoweit entsprechend anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 – BVerwG 4 A 18.99 – Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 29 S. 23 f.), voraussichtlich nicht zum Erfolg verhelfen, weil angesichts der Bedeutung und Dringlichkeit, die Beigeladene und Antragsgegner dem Vorhaben beimessen, die konkrete Möglichkeit einer anderen Planungsentscheidung nicht erkennbar ist.
Die vom Antragsteller geltend gemachte fehlende Kompensierung der gerodeten 117 Alleebäume im Hinblick auf die Anforderungen des § 9 Abs. 2 und 3 SächsNatSchG könnte gegebenenfalls nur zu einer Planergänzung und mithin nicht zu einem Erfolg des Eilantrages führen. Denn aus § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG ergibt sich nach der Rechtsprechung des Senats, dass Mängel bei der Festlegung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen regelmäßig nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge haben, soweit sie die Ausgewogenheit der Gesamtplanung nicht in Frage stellen und die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung besteht (Urteil vom 9. Juni 2004 – BVerwG 9 A 11.03 – Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 49).
Der Senat hat keine Zweifel, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Zwar sieht der Planfeststellungsbeschluss keine Kompensation für die Baumrodungen vor. Sie ergeben sich aber faktisch dadurch, dass die vom Vorhabenträger ohnehin vorgesehene Neupflanzung von 105 Einzelbäumen sowie Gehölzstrukturen von der Planfeststellungsbehörde lediglich als Gestaltungsmaßnahme angesehen wurde und deswegen als Kompensationsmaßnahme noch nicht “verbraucht” ist. Das wäre anders zu bewerten, wenn in der Rodungsmaßnahme ein Eingriff in Natur und Landschaft zu sehen sein sollte. Selbst wenn in diesem Fall, wie der Antragsteller geltend macht, noch weitere Neupflanzungen – gegebenenfalls auch auf der Grundlage der Baumschutzsatzung der Beigeladenen – erforderlich wären, ist nicht erkennbar, dass ihrer Realisierung Hindernisse entgegenstehen könnten. Auch der Antragsteller macht dies nicht geltend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Storost, Prof. Dr. Rubel, Dr. Nolte
Fundstellen
ZUR 2005, 376 |
ZUR 2005, 534 |