Verfahrensgang
Hessischer VGH (Beschluss vom 23.07.2002; Aktenzeichen 5 UE 3828/96.A) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der allein geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG). Sie beanstandet, das Berufungsgericht hätte nicht im Beschlussverfahren nach § 130a VwGO entscheiden dürfen. Zwar habe das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Da die Frage behandlungsbedürftiger Erkrankungen des Klägers, eines srilankischen Staatsangehörigen tamilischer Volkszugehörigkeit, und damit die Frage von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aber erst im Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung erlangt habe, hätte sich das Berufungsgericht im Rahmen einer weiteren mündlichen Verhandlung von den körperlichen Einschränkungen des Klägers im Hinblick auf dessen Arbeits- und Leistungsfähigkeit einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen. Die Verfahrensweise des Berufungsgerichts, im vereinfachten Verfahren gemäß § 130a VwGO zu entscheiden, sei grob ermessensfehlerhaft, da das Gericht die Vorgaben aus Art. 6 EMRK offensichtlich nicht berücksichtigt habe.
Mit diesem Vorbringen ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Berufungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das dem Berufungsgericht damit eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung kann vom Revisionsgericht nur auf sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzungen überprüft werden (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 10. April 1992 – BVerwG 9 B 142.91 – Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5). Der Hinweis der Beschwerde auf Art. 6 EMRK führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren der vorliegenden Art keine Anwendung findet (vgl. etwa Beschluss vom 16. Juni 1999 – BVerwG 9 B 1084.98 – Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; Urteil vom 21. März 2000 – BVerwG 9 C 39.99 – Buchholz a.a.O. Nr. 49; Urteil vom 14. März 2002 – BVerwG 1 C 15.01 – Buchholz a.a.O. Nr. 58 mit einem Nachweis entsprechender Entscheidungspraxis des EGMR).
Die Beschwerde zeigt auch ansonsten nicht auf, dass das Berufungsgericht Veranlassung gehabt hätte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu Unrecht macht die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend, das Berufungsgericht habe die Erkrankungen des Klägers nicht “angezweifelt”. Tatsächlich hat das Berufungsgericht “durchgreifende Zweifel” an der Richtigkeit des entsprechenden Vorbringens geäußert (BA S. 75). Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, dass und ggf. in welcher Weise der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens auf Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit und dadurch bedingte geringere Chancen auf dem Arbeitsmarkt in Colombo hingewiesen hat. Inwiefern bei dieser Sachlage eine (erneute) persönliche Anhörung des Klägers geboten gewesen sein sollte, macht die Beschwerde nicht ersichtlich, zumal der Kläger auf die letzte Anhörungsmitteilung des Berufungsgerichts hin nicht mehr auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingegangen war.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Richter, Prof. Dr. Dörig
Fundstellen