Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Urteil vom 26.06.2008; Aktenzeichen 1 LB 15/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf, ob ein Bebauungszusammenhang durch eine Geländezäsur getrennt werden kann, wenn diese Bestandteil eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB ist. Auf die Frage lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Nach der vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Senats vom 3. Dezember 1998 – BVerwG 4 C 7.98 – (BRS 60 Nr. 81) ist, soweit es um den Bebauungszusammenhang als Bestandteil des Begriffs des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB geht, auf die äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse abzustellen. Nach diesem Maßstab ist zu beurteilen, ob Bauvorhaben, die einander benachbart sind, einen Bebauungszusammenhang bilden oder ob trotz ihrer räumlichen Nähe der Bebauungszusammenhang durch eine mit dem Auge wahrnehmbare (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1990 – BVerwG 4 C 40.87 – BRS 50 Nr. 72) Grenze unterbrochen wird. Zu den maßgeblichen örtlichen Gegebenheiten gehören u.a. die topografischen Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen). Auch eine Straße kann eine trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (Urteil vom 12. Dezember 1990 a.a.O.).
Diese Kriterien gelten unabhängig davon, ob der den Maßstab bildende Innenbereich durch qualifizierten Bebauungsplan, einfachen Bebauungsplan oder nicht beplant ist. Allein entscheidend ist, ob die vorhandene Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (Urteil vom 22. Juni 1990 – BVerwG 4 C 6.87 – BRS 50 Nr. 84). Wo im Fall der Überplanung des Innenbereichs die Plangrenze verläuft und ob die trennende Geländezäsur innerhalb oder außerhalb des Planbereichs liegt, ist ohne Belang. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind selbst unbebaute Grundstücke eines beplanten Gebiets nicht deshalb wie eine bereits vorhandene Bebauung zu behandeln, weil sie nach § 30 BauGB bebaut werden dürften (Urteil vom 31. Oktober 1975 – BVerwG 4 C 16.73 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 50).
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Entscheidung des Senats vom 27. Mai 1988 (BVerwG 4 B 71.88 – BRS 48 Nr. 45) ab. Das Oberverwaltungsgericht hat sich weder ausdrücklich noch stillschweigend einem Rechtssatz des Inhalts widersetzt, ein Bebauungszusammenhang könne auch über ein natürliches Hindernis hinweg noch zu bejahen sein, wenn die Bebauung jenseits des Hindernisses alsbald auf andere Grenzen stößt.
3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Urteil leidet nicht an dem von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel der unzureichenden Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Die Kritik der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe sich seine Ortskenntnis anhand einer einzigen, nicht aussagekräftigen Fotografie von der topografischen Situation des Baugrundstücks und seiner Umgebung verschafft, trifft nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hat sich anhand einer umfangreichen Fotodokumentation und aufgrund der Schilderung des Berichterstatters, der eine Ortbesichtigung durchgeführt hat, ein Bild von den baulichen und landschaftlichen Verhältnissen im Umfeld des klägerischen Grundstücks, insbesondere von dem für die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs besonders wichtigen Bereich westlich des Fennenweges (UA S. 9 f.), gemacht und einen deutlich wahrnehmbaren Niveauunterschied zwischen dem Gelände westlich und östlich des Fennenweges festgestellt. Der Gefahr, durch den Bewuchs der Böschung einer optischen Täuschung zu erliegen, war es sich bewusst. Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe das Ausmaß des Niveauunterschiedes aufgrund des Einflusses des Bewuchses auf die Sichtbeziehungen überschätzt. Damit greift sie im Gewand der Aufklärungsrüge in Wahrheit die vorinstanzliche Beweiswürdigung an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rojahn, Gatz, Dr. Jannasch
Fundstellen