Leitsatz (amtlich)

›In wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren kommt nur den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in Straf- und Bußgeldverfahren Bindungswirkung im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO zu.

Hieran hat die in § 410 Abs. 3 StPO in der Fassung des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 enthaltene Gleichstellung eines unanfechtbaren Strafbefehls mit einem rechtskräftigen Urteil nichts geändert.‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 3037551

NJW 1988, 1340

BVerwGE 83, 373

BVerwGE, 373

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