Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Aktenzeichen 8 S 1625/99) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks westlich der Strandbadstraße. Mit ihrem Normenkontrollantrag wendet sie sich gegen den Bebauungsplan „Uferzone Fischbach-Ost” der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1977, durch den der Bereich östlich der Strandbadstraße im Wesentlichen als Fläche für eine Badeanlage mit Stellplätzen, eine Eislaufhalle und eine Sonderschule festgesetzt worden ist. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag durch Beschluss als unzulässig abgewiesen. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt, weil sie nicht geltend machen könne, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in einem eigenen Recht verletzt zu sein. In Betracht komme hier nur eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots. Dieses könne jedoch nicht verletzt sein, weil ein möglicherweise auf der nicht ausreichenden Berücksichtigung der privaten Belange der Antragstellerin beruhender Abwägungsfehler unbeachtlich wäre, weil er nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 244 Abs. 2 BauGB 1987 gerügt worden sei.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragstellerin die Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Aus der Beschwerdebegründung, soweit sie innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgelegt worden ist, ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision.
1.a. Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, „ob eine ausdrückliche Rüge von Abwägungsfehlern innerhalb der Frist des § 244 Abs. 2 BauGB a.F. von dritter Seite beachtlich ist, auch wenn sich die Fehlerrüge nicht mit dem Abwägungsinteresse der Antragstellerin vollkommen deckt”. Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie, soweit sie entscheidungserheblich ist, nicht klärungsbedürftig ist.
Nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1987 (ebenso nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) werden Abwägungsmängel unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; dabei ist der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, darzulegen. Der Sinn dieses Darlegungsgebots besteht darin, der Gemeinde eine Prüfung und gegebenenfalls eine Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen – etwa einer Fehlerbehebung (jetzt nach § 215 a BauGB 1998) – zu ermöglichen (vgl. Lemmel, Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, § 215 Rn. 14, 17). Beachtlich ist deshalb nur derjenige Sachverhalt, der schriftlich geltend gemacht worden ist. Daraus folgt, dass es zur Fristwahrung unerheblich ist, ob der Antragsteller und der Rügende ein übereinstimmendes Abwägungsinteresse haben; vielmehr kommt es allein auf den konkreten Mangel der Abwägung an, der sich (möglicherweise) aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt. Ist ein solcher Mangel hinreichend deutlich und fristgemäß geltend gemacht worden, so bleibt er auch nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist beachtlich. Die Fehlerrüge wirkt dann allgemein und absolut für jedermann („inter omnes”), also nicht nur zugunsten desjenigen, der den Abwägungsmangel ordnungsgemäß geltend gemacht hatte (BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1982 – BVerwG 4 N 6.79 – DVBl 1982, 1095 ≪1096≫). Andere Abwägungsmängel, die sich aus dem von dritter Seite dargelegten Sachverhalt nicht ergeben, werden dagegen mit Fristablauf unbeachtlich.
Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Abwägungsmangel, nämlich die unzureichende Berücksichtigung des Interesses der Grundeigentümer an der Strandbadstraße, von einer (wohn-)gebietsunverträglichen Nutzung des Planbereichs verschont zu werden, gemäß § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1987 unbeachtlich geworden ist, weil er – nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin – innerhalb der Sieben-Jahres-Frist auch nicht von einem Dritten gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden ist. Dass von dritter Seite fristgemäß dargelegt worden ist, der Bebauungsplan beruhe auf einem Abwägungsmangel, weil die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebs von der Möglichkeit, eine überplante Fläche weiterhin bewirtschaften zu können, abhänge, ist unerheblich; denn dieser Vortrag bezieht sich auf einen ganz anderen Abwägungsmangel.
b. Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass im Schrifttum verfassungsrechtliche Bedenken gegen die ausnahmslose Unbeachtlichkeit von Abwägungsmängeln nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (und des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1987) erhoben worden sind (vgl. z.B. Schmaltz, in: Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 215 Rn. 7; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. Aufl. 1999, Vorb §§ 214 – 216 Rn. 8, jeweils mit weiterem Nachweis). Gleichwohl rechtfertigen auch die beiden hierzu formulierten Grundsatzrügen der Beschwerde die Zulassung der Revision nicht.
Es kann offen bleiben, ob sich insbesondere aus Art. 19 Abs. 4 GG gegen die Sieben-Jahres-Frist durchgreifende Bedenken ergeben können, wenn ein Bebauungsplan zunächst nicht verwirklicht wird. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Frist erst mit der Realisierung des Plans in Lauf gesetzt werden könnte, weil der Bürger zuvor keinen Anlass habe, sich gegen den Plan zu wehren, so kann dies aber jedenfalls nicht für den Regelfall gelten, dass mit der Umsetzung des Bebauungsplans alsbald nach seiner Bekanntmachung oder sogar – wie nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts im vorliegenden Fall – mittels nach § 33 BauGB erteilter Baugenehmigungen schon während des Aufstellungsverfahrens begonnen wird. Zu Recht wird im Schrifttum von niemandem die Auffassung vertreten, dass ein Planbetroffener auch bei einem weitgehend realisierten Bebauungsplan darauf vertrauen könne, dass eine weitere plankonforme Bebauung unterbleiben werde. Solange der Bebauungsplan nicht aufgehoben oder geändert worden ist, bleibt er geltendes Ortsrecht und steht weiterhin als Rechtsgrundlage für eine künftige Bebauung und Nutzung des Plangebiets zur Verfügung.
Ebenso braucht hier nicht geprüft zu werden, ob besonders schwere Abwägungsmängel auch nach rügelosem Ablauf der Sieben-Jahres-Frist beachtlich bleiben können. Ernsthaft diskutiert werden kann dies nur für schwere Mängel im Abwägungsergebnis. Ein solcher Mangel wird hier jedoch von der Beschwerde selbst nicht geltend gemacht. Bei den in der Beschwerde geltend gemachten Mängeln, nämlich der fehlenden Beschlussfähigkeit des Stadtrats der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Plans, dem Widerspruch des Bebauungsplans zu einer Landschaftsschutzverordnung, der mangelnden Erforderlichkeit des Plans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauBG und seiner fehlerhaften Verkündung, könnte allenfalls im Hinblick auf die Landschaftsschutzverordnung – auch – ein Abwägungsfehler vorliegen; die übrigen geltend gemachten Mängel stehen in keinem Zusammenhang mit dem Abwägungsgebot und sind deshalb für die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ohne Bedeutung. Aber auch wenn zugunsten der Antragstellerin angenommen wird, dass dem Rat der Antragsgegnerin im Hinblick auf die bestehende Landschaftsschutzverordnung ein Fehler unterlaufen sein sollte, sind jedenfalls keine Anhaltspunkte für einen durchgreifenden Mangel im Abwägungsergebnis erkennbar; dass eine Badeanlage an einem Seeufer an ein Landschaftsschutzgebiet angrenzt, ist nicht von vornherein bedenklich. Die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit der Landschaftsschutzverordnung ist dagegen keine Frage der Abwägung.
2. Die Rüge, die Normenkontrollentscheidung weiche von dem Urteil des Senats vom 28. April 1999 – BVerwG 4 CN 5.99 – (BauR 1999, 1131) ab, ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Dieser Zulassungsgrund muss in der Beschwerdebegründung nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Normenkontrollgericht abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. An letzterem fehlt es hier. Die Beschwerde arbeitet keinen Rechtssatz aus dem Berufungsurteil heraus, der von einem Rechtssatz aus der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Das wäre auch gar nicht möglich; denn eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Dass das Normenkontrollgericht nicht auf § 1 Abs. 3 BauGB und die geltend gemachten Ausfertigungsmängel eingegangen ist, erklärt sich ohne weiteres aus seiner Rechtsauffassung, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig; zur Begründetheit des Antrags – nur für seine Begründetheit könnte es auf die Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB und auf die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung ankommen – brauchte es folgerichtig keine Ausführungen zu machen.
3. Schließlich kann die Beschwerde auch nicht mit ihren Verfahrensrügen durchdringen. Soweit sie nicht schon unzulässig sind, sind sie zumindest unbegründet.
a. Das Normenkontrollgericht musste nicht deshalb auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Senat die Sache im vorangegangenen Revisionsverfahren „zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung” zurückverwiesen hatte. Die Tenorierung des Revisionsurteils folgte dem Wortlaut des § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO; eine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist damit aber nicht verbunden. Vielmehr orientiert sich die Gesetzesformulierung am Regelfall (vgl. § 101 Abs. 1 VwGO), schließt jedoch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht aus, wenn die Voraussetzungen hierfür – zum Beispiel das Vorliegen des Einverständnisses der Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) – gegeben sind.
Eine mündliche Verhandlung war auch nicht deshalb erforderlich, weil die Antragstellerin der Absicht des Normenkontrollgerichts, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, widersprochen hatte. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO macht die Entscheidung durch Beschluss nicht vom Einverständnis der Beteiligten abhängig, sondern lässt sie schon dann zu, wenn das Normenkontrollgericht eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Insoweit steht dem Normenkontrollgericht – vorbehaltlich des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK – im Grundsatz ein an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpftes Ermessen zu (BVerwG, Beschluss vom 18. September 1985 – BVerwG 2 N 1.84 – BVerwGE 72, 122 ≪125≫). Die Beschwerde macht selbst nicht geltend, dass die Entscheidung des Normenkontrollgerichts, nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verfahren, auf sachfremden Erwägungen beruhe; hierfür sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
Unschädlich ist auch, dass das Normenkontrollgericht zunächst zu einer mündlichen Verhandlung geladen hatte. Eine verfahrensrechtliche Bindung ist dadurch nicht eingetreten (so auch BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1999 – BVerwG 9 B 1084.98 – DVBl 1999, 1659 –, zur Entscheidung über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130 a VwGO). Nur wenn eine mündliche Verhandlung bereits durchgeführt worden ist, darf das Normenkontrollgericht nicht mehr in das Beschlussverfahren übergehen (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 – BVerwG 7 NB 3.88 – BVerwGE 81, 139 ≪143≫). Hier hatte das Normenkontrollgericht den Verhandlungstermin wieder aufgehoben und mitgeteilt, dass nach Ablauf einer gesetzten Erklärungsfrist mit einer Entscheidung durch Beschluss zu rechnen sei. Das genügt. Dass im Normenkontrollverfahren vor dem Revisionsverfahren eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist ebenfalls unerheblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 1991 – BVerwG 4 BN 24.91 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 60).
In der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung liegt auch kein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG oder gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert den Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt durch die Gerichte, enthält aber keine Aussage über das Gerichtsverfahren hierzu. Und auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert kein bestimmtes Verfahren; der Grundsatz gilt auch im schriftlichen Verfahren, kann dort aber auch ohne weiteres durch eine schriftliche Anhörung beachtet werden.
Ob im vorliegenden Fall Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine öffentliche mündliche Verhandlung erfordert hätte, kann offen bleiben. Die Frage ist zweifelhaft, weil sich die Antragstellerin nicht gegen eine Festsetzung eines Bebauungsplans wendet, die unmittelbar ihr Grundstück betrifft (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 – BVerwG 4 CN 9.98 – BVerwGE 110, 203), sondern einen Plan bekämpft, der Festsetzungen für Nachbargrundstücke trifft und allenfalls mittelbare Auswirkungen auf ihr eigenes Grundstück haben kann. Die Frage braucht nicht entschieden zu werden, weil eine auf die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK abzielende Verfahrensrüge innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht erhoben worden ist. Allein die Rüge, das Normenkontrollgericht hätte nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, genügt nicht zur Erfüllung des Gebots, den Verfahrensmangel zu bezeichnen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Erforderlich ist vielmehr, dass der gerügte Verfahrensmangel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen dargelegt wird. Im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist dies hier erst mit dem Schriftsatz vom 26. September 2000 und damit nach Ablauf der Frist von zwei Monaten zur Begründung der Beschwerde geschehen. Diese Rüge ist verspätet und deshalb unzulässig.
b. Auch soweit die Beschwerde die unterlassene (rechtzeitige) Übermittlung des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 14. September 1999 als einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs rügt, ist sie unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Es ist schon zweifelhaft, ob dieser Schriftsatz der Antragstellerin nicht doch bereits vor dem Erlass der streitigen Entscheidung bekannt war. Zwar ist ihr der Schriftsatz vom Normenkontrollgericht offenbar erst zusammen mit seiner Entscheidung zugestellt worden. Die Antragsgegnerin weist jedoch zutreffend darauf hin, dass die Antragstellerin schon mit ihrem Schreiben vom 30. November 1999, also fast zwei Wochen vor der Beschlussfassung, moniert hat, dass ihr der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom Gericht vorenthalten werde. Es liegt nahe anzunehmen, dass ihr der Schriftsatz auf andere Weise bekannt geworden war und dass sie deshalb auch in der Lage gewesen sein dürfte, zum Vortrag der Antragsgegnerin Stellung zu nehmen.
Dem braucht aber nicht weiter nachgegangen zu werden. In der Beschwerdebegründung wird nämlich nicht hinreichend dargelegt, dass die Entscheidung des Normenkontrollgerichts unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ergangen ist. Mit Rücksicht auf § 138 Nr. 3 VwGO erfordert die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zwar keine Darlegung, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensverstoß „beruhen” kann. Die Rüge muss aber substantiiert erhoben werden. Dazu ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer angibt, welches Vorbringen ihm infolge der – angeblichen – Verkürzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör abgeschnitten worden sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1983 – BVerwG 9 C 853.80 – Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. In ihr wird lediglich ausgeführt, der Antragstellerin sei die Möglichkeit genommen worden, sich zu dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14. September 1999 zu äußern. Der Beschwerde kann aber nicht entnommen werden, in welcher Weise sich die Antragstellerin geäußert hätte, wenn ihr der Schriftsatz bekannt gegeben worden wäre. Sie trägt nicht einmal ansatzweise vor, welcher neue Vortrag ihr durch die gerügte Unterlassung des Normenkontrollgerichts abgeschnitten worden sei.
c. Die Beschwerde muss schließlich auch erfolglos bleiben, soweit sie geltend macht, das Normenkontrollgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Gerügt wird, dass das Normenkontrollgericht nicht aufgeklärt habe, dass innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1987 mehrfach von dritter Seite vorgetragen worden sei, der streitige Bebauungsplan beruhe auf einem Abwägungsmangel, weil das für das Strandbad vorgesehene Flurstück 149 für den landwirtschaftlichen Betrieb eines Nachbarn existenznotwendig sei. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil die vermissten Ermittlungen aus der materiellen Sicht des Normenkontrollgerichts, die für die Notwendigkeit und für den Umfang einer Beweisaufnahme maßgeblich ist, nicht erforderlich waren. Nach der – zutreffenden – Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts wäre ein möglicherweise bestehender Abwägungsmangel wegen der ungenügenden Berücksichtigung der Wohninteressen der Anlieger der Strandbadstraße nach Fristablauf auch dann unbeachtlich, wenn ein anderer Abwägungsmangel, nämlich der der unzureichenden Berücksichtigung der betrieblichen Interessen des benachbarten Landwirts, rechtzeitig geltend gemacht worden wäre. Sinngemäß hat das Normenkontrollgericht die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptung unterstellt; für seine Entscheidung kam es darauf nicht an.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Unterschriften
Gaentzsch, Lemmel, Halama
Fundstellen
Haufe-Index 642479 |
BauR 2001, 1888 |
ZfBR 2001, 418 |
BRS 2002, 277 |