Verfahrensgang
Hessischer VGH (Beschluss vom 29.03.1989; Aktenzeichen BPV TK 3993/87) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 29. März 1989 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts sind nicht gegeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 22. Juni 1909 – BVerwG 6 PB 16.88 – ≪PersR 1989, 275≫) besteht eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz im Sinne des § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit den §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nur dann, wenn das Beschwerdegericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der in Widerspruch zu tragenden Gründen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten, den in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichts steht, und wenn diese Abweichung entscheidungserheblich ist. Das ist nicht der Fall.
Die angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts führt aus, daß der Antrag des Antragstellers auf Feststellung, daß der Beteiligte zur Fortsetzung des Stufenverfahrens betreffend Einbau und Inbetriebnahme einer dienstlichen Nebenstellenanlage verpflichtet sei, sachlich unbegründet sei. Falls streitig sei, ob eine Maßnahme der personalvertretungsrechtlichen Zustimmung unterliege, so bedürfe es nicht der Durchführung eines Stufenverfahrens, weil die Absätze 2 bis 4 des § 69 BPersVG voraussetzten, daß ein Mitbestimmungsrecht anerkanntermaßen bestehe.
Sei das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts streitig, so sei hierüber verbindlich nicht im Stufenverfahren unter Einbeziehung der Einigungsstelle zu entscheiden; vielmehr obliege die Entscheidung dann ausschließlich den Verwaltungsgerichten.
Diese Ausführungen stehen zwar – wie das Beschwerdegericht in den Gründen seines Beschlusses nicht verkannt hat – in Widerspruch zu der in dem Beschluß des Senats vom 12. März 1986 – BVerwG 6 P 5.85 – (BVerwGE 74, 100 = Buchholz 238.3 A § 69 BPersVG Nr. 7 = PersR 1986, 116) enthaltenen Aussage, daß bei mangelnder Einigkeit des Dienststellenleiters und des Personalrats über die Mitbestimmungspflichtigkeit einer beabsichtigten Maßnahme die Entscheidung der Einigungsstelle obliegt. An dieser Rechtsauffassung hat jedoch der beschließende Senat im folgenden nicht festgehalten. Er hat vielmehr im Anschluß an die frühere ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 30, 39 ≪40≫; 68, 30 ≪36≫) in bezug auf die Ausführungen des Beschlusses vom 12. März 1986 zur Zuständigkeit der Einigungsstelle im Mitbestimmungsverfahren ausdrücklich klargestellt, daß in Fällen, in denen die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme zwischen dem Dienststellenleiter und den Personatrat strittig ist, diese Frage selbstverständlich im personatvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren durch die Verwaltungsgerichte geklärt werden kann. Diese Entscheidung aber, mit der der angegriffene Beschluß zweifelsfrei in Einklang steht, ist für die Beurteilung der eine Zulassung der Rechtsbeschwerde begründenden Divergenz maßgebend (vgl. BAG, Beschluß von 15. Juli 1986, HZA 1906, 843).
Unterschriften
Dr. Eckstein, Nettesheim, Ernst
Fundstellen