Verfahrensgang
VG Weimar (Urteil vom 18.12.1997; Aktenzeichen 2 K 1678/96) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 18. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Beschwerdevorbringen führt auch bei unterstellter Wahrung der Darlegungserfordernisse des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht auf einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO.
Der Beschwerdebegründung läßt sich zwar bei wohlwollender Interpretation die Frage entnehmen, ob von § 1 Abs. 6 VermG auch die Veräußerung eines Vermögenswerts durch eine Aktiengesellschaft erfaßt wird, deren Anteile sich zu einem nicht unbeträchtlichen Anteil in jüdischer Hand befanden, wenn die Veräußerung auf wirtschaftliche Schwierigkeiten (Weltwirtschaftskrise) vor dem 30. Januar 1933 zurückzuführen ist. Vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden wäre, rechtfertigt diese Frage aber nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Nach seinen Urteilsgründen hat das Verwaltungsgericht nämlich angenommen, daß die zu beurteilende Grundstücksveräußerung nicht durch die jüdische Anteilseignerschaft beeinflußt worden sei, also nicht auf einer rassischen Verfolgung beruhte.
Nicht zum Erfolg führt auch die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die mit Aufklärungsmängeln und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet wird. Die Klägerin hat zwar im Verfahren vorgebracht, den Erfurter Bezirk betreffende Gestapo-Akten aus der damaligen Zeit befänden sich im Geheimen Staatsarchiv in Moskau; in diesem Zusammenhang hat sie behauptet, in den Akten müßten sich auch Unterlagen befinden, die belegten, daß die damaligen Machthaber im Zuge der Judenverfolgung auch auf die in Rede stehende Veräußerung eingewirkt hätten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen angesichts des im übrigen festgestellten Sachverhalts als unsubstantiiert angesehen; es läuft überdies der Sache nach auf einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag hinaus. Das Verwaltungsgericht brauchte deshalb keinen Versuch zu unternehmen, die betreffenden Akten beizuziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Franßen, Dr. Paetow, Dr. Brunn
Fundstellen