Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeit, Rufbereitschaft oder Schneebereitschaft ist keine –. Rufbereitschaft, – ist keine Arbeitszeit. Schneebereitschaft, – ist keine Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
Die Anordnung von Rufbereitschaft oder Schneebereitschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats (im Anschluß an Beschluß vom 1. Juni 1987 – BVerwG 6 P 8.85 – ≪DVBl. 1987, 1161 = PersR 1987, 244≫ und vom 26. April 1988 – BVerwG 6 P 19.86 – ≪DVBl. 1988, 701 = PersR 1988, 186≫).
Normenkette
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4
Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 04.06.1986; Aktenzeichen PB VG 18/85) |
Tenor
Die Sprungrechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 4. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Auf die Sprungrechtsbeschwerde des Beteiligten wird der genannte Beschluß geändert.
Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.
Tatbestand
I.
Der Leiter des Gleisbauhofs H.-L., der Beteiligte, stellte zur Verhütung von Störungen des Bahnbetriebs durch Frost und Schnee an Wochenenden und Feiertagen im Winter 1985/86 für die in den Bau- und Stopftrupps tätigen Beschäftigten sowie für die im Vegetationsbau eingesetzten Beschäftigten des Gleisbauhofs je einen Rufbereitschaftsplan und für die Angehörigen der Bau- und Stopftrupps darüber hinaus einen Schneebereitschaftsplan auf.
Der Schneebereitschaftsplan sollte an den Wochenenden zur Anwendung kommen, wenn das zuständige Dezernat der Bundesbahndirektion H. dies nach Prüfung der Wetteraussichten an dem dem jeweiligen Wochenende vorausgehenden Freitag anordnete. Er sah vor, daß sich im wöchentlichen Wechsel jeweils ein bestimmter Bau- und Stopftrupp von Freitag 12.00 Uhr bis Montag 12.00 Uhr in seinem Bauzug aufzuhalten oder der einzelne Angehörige des Trupps bei seinem Bauzug zu hinterlassen hatte, wo er im Bedarfsfall erreicht und zur sofortigen Arbeitsaufnahme herbeigerufen werden konnte.
Der Rufbereitschaftsplan für die Beschäftigten der Bau- und Stopftrupps bestimmte, daß sich die Angehörigen wechselnder Bau- und Stopftrupps jeweils von 7.00 Uhr bis 7.00 Uhr in ihrer Wohnung aufzuhalten oder dort oder bei der Dienststelle zu hinterlassen hatten, von wo sie im Bedarfsfall zur sofortigen Arbeitsaufnahme herbeigerufen werden konnten.
Der Rufbereitschaftsplan für die Beschäftigten des Vegetationsbaus ordnete für bestimmte Gruppen von Mitarbeitern dieses Betriebsbereichs an, daß sie sich im Wechsel jeweils von Freitag 12.00 Uhr bis montags in ihrer Wohnung aufzuhalten oder dort oder bei der Dienststelle zu hinterlassen hatten, von wo sie im Bedarfsfall zur sofortigen Arbeitsaufnahme bei einer im Plan festgelegten Bahnmeisterei herbeigerufen werden konnten.
Die Zustimmung des Personalrats beim Gleisbauhof H.-L., des Antragstellers, zu den Plänen holte der Beteiligte nicht ein, legte ihm die Pläne jedoch unter dem 7. Oktober 1985 zur Kenntnisnahme vor. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, er habe über Beginn und Ende der Bereitschaften und ihre Verteilung auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen gehabt, weil die Ruf- und Schneebereitschaft die Freizeit der Beschäftigten einschränke.
Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,
festzustellen, daß die Rufbereitschaftspläne und der Schneebereitschaftsplan des Beteiligten für den Winter 1985/86 seiner Zustimmung bedurften,
hilfsweise,
festzustellen, daß die Pläne in ihren Grundsätzen seiner Mitbestimmung unterlegen haben.
Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag als unbegründet angesehen, dem Hilfsantrag aber stattgegeben. Seine Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Bei der Festlegung des Beginns und des Endes der Ruf- und Schneebereitschaften sowie bei ihrer Verteilung auf die Wochentage habe der Antragsteller nicht mitzubestimmen gehabt, weil derartige Bereitschaften nicht Teil der Arbeitszeit der Beschäftigten im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG seien. Eine Mitbestimmung des Antragstellers nach dieser Vorschrift sei zudem auch tatsächlich ausgeschlossen, weil angesichts des Zweckes der Bereitschaften nicht habe vorausgesehen werden können, ob die sich bereithaltenden Beschäftigten überhaupt zum Dienst herangezogen werden mußten, für den Fall, daß ihre Heranziehung notwendig geworden wäre, aber kurzfristig und unabhängig von zeitlichen Festlegungen hätten eingesetzt werden müssen.
Das auf Fallgestaltungen wie die vorliegende zugeschnittene Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 4 BPersVG sei dem Antragsteller demgegenüber zuzubilligen. Insbesondere könne dem Beteiligten nicht in der Auffassung gefolgt werden, die Bereitschaftspläne enthielten keine Grundsätze im Sinne dieser Vorschrift, sondern ausschließlich Einzelregelungen. Diese Auffassung verkenne, daß es nicht Sinn und Zweck des § 75 Abs. 4 BPersVG sei, den Dienststellenleiter unter den besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift von der Beteiligung der Personalvertretung gänzlich freizustellen, sondern daß sie darauf abziele, die Mitbestimmung in dem unter diesen Voraussetzungen möglichen Umfang zu gewährleisten. Sie sehe deswegen vor, daß der Personalrat über die zeitliche Lage der Arbeitszeit und deren Verteilung auf die Wochentage, also über die grundlegenden Festlegungen der Arbeitszeitplanung, auch dann mitzubestimmen habe, wenn die tägliche Arbeitszeit bestimmter Gruppen von Beschäftigten unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden müsse. Das letztere sei in den streitigen Bereitschaftsplänen geschehen, welche keine individuellen Anordnungen enthielten, sondern die allgemeine Bereitschaft zur Dienstaufnahme bei winterlichen Betriebsstörungen regelten. Die dabei angewendeten allgemeinen Grundsätze unterlägen, weil eine tarifliche Regelung insoweit nicht bestehe, der Mitbestimmung des Antragstellers. Der Beteiligte habe die Pläne daher erst in Kraft setzen dürfen, nachdem der Antragsteller den in ihnen angewendeten Grundsätzen zugestimmt hatte oder seine Zustimmung ersetzt worden war.
Gegen diesen Beschluß richten sich die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrechtsbeschwerden des Antragstellers und des Beteiligten.
Der Antragsteller tritt der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, Zeiten einer Ruf- oder Schneebereitschaft fielen nicht unter den Begriff der Arbeitszeit im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG. Nach seiner Auffassung ist jeder Zeitraum, in dem der Beschäftigte irgendwelche Pflichten gegenüber dem Dienstherrn zu erfüllen oder Einschränkungen hinzunehmen hat, die sich aus seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ergeben, der Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift zuzurechnen. Dieses Verständnis des Begriffes „Arbeitszeit” liege auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dem wörtlich mit § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG übereinstimmenden § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zugrunde. Für eine unterschiedliche Auslegung dieses Begriffes im Betriebsverfassungsrecht einerseits und im Personalvertretungsrecht andererseits sei kein Raum. Das Verwaltungsgericht habe daher dem Hauptantrag stattgeben müssen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 4. Juni 1986 zu ändern und festzustellen, daß er bei der Aufstellung von Plänen für Ruf- und Schneebereitschaften gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG mitzubestimmen hat.
Der Beteiligte beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 4. Juni 1986 teilweise zu ändern und den Antrag insgesamt abzulehnen.
Er beanstandet, daß das Verwaltungsgericht dem Antragsteller in bezug auf die umstrittenen Bereitschaftspläne ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 4 BPersVG zuerkannt hat. Nach seiner Auffassung formulieren diese Pläne weder Grundsätze, welche nach der genannten Vorschrift mitbestimmungspflichtig sind, noch drücken sich in ihnen solche Grundsätze aus. Nach Meinung des Beteiligten erschöpfen sie sich in der konkreten und individuellen zeitlichen Ausformung der Grundsätze für Rufbereitschaften, die für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn in tarifvertraglichen Regelungen und für die Beamten der Deutschen Bundesbahn in einer Dienstvereinbarung niedergelegt seien, die zwischen dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn und dem bei ihm gebildeten Hauptpersonalrat abgeschlossen worden ist. Ein darüber hinausgehender Grundsatz für die Regelung der Schneebereitschaft sei nicht darin zu erblicken, daß während des Geltungszeitraums der Dienstpläne jeweils am Freitag nach Auswertung des neuesten Wetterberichts darüber zu entscheiden gewesen sei, ob sich Beschäftigte in Dienstbereitschaft zu halten hatten. Damit sei lediglich festgelegt worden, wonach beurteilt werden sollte, ob eine Schneebereitschaft am jeweiligen Wochenende erforderlich war, und wann die darauf beruhende Entscheidung über die Anordnung der Bereitschaft zu ergehen hatte.
Den Rechtsbeschwerden des jeweiligen Verfahrensgegners treten Antragsteller und Beteiligter entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerden sind zulässig, die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist jedoch unbegründet. Demgegenüber führt die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zur Änderung des angefochtenen Beschlusses, weil das Verwaltungsgericht den Antrag insgesamt hätte ablehnen müssen.
1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Anordnung von Rufbereitschaft oder von Schneebereitschaft für die in Bauzügen wohnenden Angehörigen der Bau- und Stopftrupps nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, weil die Zeit einer Rufbereitschaft keine Arbeitszeit ist und die Anordnung der Rufbereitschaft daher nicht „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit” i.S. des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG betrifft. Der Senat hat hierzu zuletzt in seinem Beschluß vom 26. April 1988 – BVerwG 6 P 19.86 – (DVBl. 1988, 701 = PersR 1988, 186 = ZTR 1988, 275) dargelegt:
„Es ist zwar richtig, daß die Rufbereitschaft mit einer Einschränkung der Möglichkeit des Beschäftigten verbunden ist, seine Freizeit nach Belieben zu gestalten. Er muß in dieser Zeit bereit sein, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, d.h. er muß arbeitsfähig und vom Arbeitgeber jederzeit erreichbar sein. Diese Einschränkung der Freizeitgestaltung führt jedoch nicht dazu, daß die Zeit der Rufbereitschaft als solche als Arbeitszeit anzusehen wäre. Der Hinweis von Pieper auf den Zusatz in § 75 Abs. 4 BPersVG, wonach die eingeschränkte Mitbestimmung des Personalrats „insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden” gilt, geht demgegenüber fehl. Dieser – in § 75 Abs. 2 Nds. PersVG nicht enthaltene – Zusatz stellt zwar für den Geltungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes klar, daß die genannten Maßnahmen der Dienststelle als eine Regelung der „täglichen Arbeitszeit” im Sinne des § 75 Abs. 4 BPersVG und damit auch des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG mitbestimmungspflichtig sind. Der Fall der „Dienstbereitschaft” umfaßt jedoch nicht die Anordnung von Rufbereitschaft, da der Gesetzgeber damit ersichtlich an den arbeitsrechtlichen Begriff der „Arbeitsbereitschaft” angeknüpft hat, der gemäß der manteltariflichen Begriffsbestimmung in § 67 Nr. 10 BMT-G II nur dann vorliegt, wenn sich der Arbeiter, ohne Arbeit zu leisten, an der Arbeitsstelle oder an einer anderen, vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung zu halten hat. Die Rufbereitschaft hat demgegenüber gemäß § 67 Nr. 32 BMT-G II die Verpflichtung des Arbeiters zur Folge, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer von ihm selbst bestimmten, dem Arbeitgeber lediglich anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Die Rufbereitschaft unterscheidet sich somit von der Arbeitsbereitschaft dadurch, daß hier der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort grundsätzlich frei wählen kann, während dieser bei der Arbeitsbereitschaft durch den Arbeitgeber festgelegt wird. Demgemäß kann nach § 14 Abs. 2 BMT-G II die regelmäßige Arbeitszeit zwar in bestimmtem Umfang durch die Anordnung von Arbeitsbereitschaft, nicht aber von Rufbereitschaft verlängert werden. Auch die Sonderregelungen zum BAT (SR 2 a Nr. 6 B, SR 2 c Nr. 8, SR 2 e I Nr. 5 und SR 2 e II Nr. 4) betreffen lediglich die Verpflichtung zu und die Vergütung von Rufbereitschaft im Zusammenhang mit der für den Arbeitnehmer geltenden Arbeitszeitregelung; sie beruhen jedoch ebenfalls auf dem Grundsatz, daß die Zeit der Rufbereitschaft als solche, soweit also der Arbeitnehmer nicht zur Leistung von Arbeit abgerufen worden ist, keine Arbeitszeit ist. Im Hinblick auf diese eindeutige, bereits bei Erlaß des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestehende arbeits- und tarifrechtliche Lage muß davon ausgegangen werden, daß der Bundesgesetzgeber die Anordnung von Rufbereitschaft nicht als einen Unterfall von Dienstbereitschaft in die Mitbestimmungsregelung des § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG einbeziehen wollte.
Zu einer solchen, über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Auslegung des Begriffes der Arbeitszeit sieht sich der Senat weiterhin auch nicht deshalb veranlaßt, weil das Bundesarbeitsgericht in dem Beschluß vom 21. Dezember 1982 – 1 ABR 14/81 – (BAGE 41, 200 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 – Arbeitszeit –) die Auffassung vertreten hat, es sei gerechtfertigt und geboten, Rufbereitschaftszeiten den Zeiten der Arbeitszeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG „gleichzustellen”, unabhängig davon, wie solche Zeiten arbeitszeit- oder vergütungsrechtlich zu bewerten seien. Diese Formulierung läßt erkennen, daß auch nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit ist. Wenn es dennoch hinsichtlich der Mitbestimmung durch den Betriebsrat die Anordnung von Rufbereitschaft als eine Regelung der Arbeitszeit behandelt, so geht es von der Annahme aus, daß es einen allgemeinen arbeitsrechtlichen und einen davon abweichenden betriebsverfassungsrechtlichen Begriff der Arbeitszeit gibt. Dieser Differenzierung kann jedoch für den Bereich des Personalvertretungsrechtes nicht gefolgt werden. Der Senat hat zwar mehrfach ausgesprochen (vgl. BVerwGE 50, 186 ≪191≫ und Beschluß vom 22. März 1984 – BVerwG 6 P 26.82 –), daß die Begriffsbestimmungen und –inhalte des Beamten- und Tarifrechts für das Personalvertretungsrecht nicht abschließend verbindlich sind, sondern daß anhand des vom Gesetzgeber mit der Beteiligung des Personalrats verfolgten Zwecks ermittelt werden muß, ob der personalvertretungsrechtliche Gehalt dieser Begriffe über ihren dienstrechtlichen Gehalt hinausgeht. Das danach mögliche Auseinanderfallen von dienst- und personalvertretungsrechtlicher Bedeutung eines mit demselben Wort bezeichneten Tatbestandsmerkmales darf aber nicht dazu führen, daß der damit angesprochene Begriff im Personalvertretungsrecht seine Bezeichnungsgenauigkeit und damit seine Aussagekraft als gesetzliches Tatbestandsmerkmal verlieren würde. Das wäre der Fall, wenn der personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungstatbestand der Regelung der „Arbeitszeit” über den arbeits- und tarifrechtlichen Begriff hinaus auf alle Maßnahmen der Dienststelle erstreckt würde, die – etwa durch Anordnung von Rufbereitschaft – außerhalb der täglichen Arbeitszeit zu einer Beschränkung der Freizeitgestaltung des Bediensteten führen. Die Übernahme des Begriffes der „Arbeitszeit” in das Personalvertretungsrecht soll sicherstellen, daß durch die Beteiligung des Personalrats die – besonders gewichtigen – Interessen der Bediensteten an der Lage der Arbeitszeit, also der Zeit, in der sie ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen regelmäßig zu erfüllen haben, zur Geltung gebracht werden können; ob darüber hinaus auch Anordnungen der Rufbereitschaft wegen des Interesses der Bediensteten an einer ungeschmälerten Freizeitgestaltung der Mitbestimmung des Personalrats unterworfen werden sollen, muß der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen bleiben.”
Im Hinblick auf die von Pieper (PersR 1988, 187) an dieser Entscheidung geübte Kritik ist nochmals darauf hinzuweisen, daß sich die Rufbereitschaft (und ebenso die Schneebereitschaft) aus den in der Entscheidung dargelegten Gründen deutlich von der in § 75 Abs. 4 BPersVG erwähnten Dienstbereitschaft unterscheidet, worunter der Senat das häufig als „Bereitschaftsdienst” bezeichnete Bereithalten zur Dienstaufnahme in der Dienststelle versteht.
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stand dem Antragsteller bei der Aufstellung der Rufbereitschafts- und Schneebereitschaftspläne aber auch kein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 4 BPersVG zu. Dazu hat der Senat in seinem bereits zitierten Beschluß im Anschluß an seine frühere Rechtsprechung (Beschluß vom 1. Juni 1987 – BVerwG 6 P 8.85 – ≪ZBR 1987, 346 = DVBl. 1987, 1161 = PersR 1987, 244≫) dargelegt:
„Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geht davon aus, daß die Anordnung von Rufbereitschaft als solche zwar nicht nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds. PersVG mitbestimmungspflichtig ist, der Personalrat aber u.U. nach § 75 Abs. 2 Nds. PersV insoweit mitzubestimmen hat, als in der Anordnung Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne enthalten sind. Diese Rechtsauffassung verkennt jedoch, wie der Senat in dem Beschluß vom 1. Juni 1987 – BVerwG 6 P 8.85 – (ZBR 1987, 346 = DVBl. 1987, 1161 = PersR 1987, 244) zu der vergleichbaren Regelung in § 75 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BPersVG ausgeführt hat, den systematischen Zusammenhang der beiden Vorschriften. Bei der Regelung des § 75 Abs. 2 Nds. PersVG handelt es sich nicht um einen eigenen Mitbestimmungstatbestand, sondern lediglich um eine Einschränkung des nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds. PersVG bestehenden Mitbestimmungsrechts des Personalrats auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, wenn für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach von der Dienststelle nicht voraussehbaren Erfordernissen unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden muß (vgl. BVerwGE 30, 39 ≪40≫ = Buchholz 238.3 § 67 PersVG Nr. 6 r PersV 1968, 264; Beschluß vom 21. Juli 1982 – BVerwG 6 P 24.79 – ≪Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 20 = ZBR 1983, 162 = PersV 1983, 241≫). Infolgedessen bedarf es der Prüfung der Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Nds. PersVG nur dann, wenn durch die Maßnahme der Dienststelle überhaupt im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds. PersVG Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit festgelegt werden sollen.”
Nach alledem waren die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zurückzuweisen und auf die Sprungrechtsbeschwerde des Beteiligten unter Änderung des angegriffenen Beschlusses der Antrag des Antragstellers insgesamt abzulehnen.
Unterschriften
Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert
Fundstellen