Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 21.04.1999; Aktenzeichen 13 L 3563/96) |
Niedersächsisches FG (Urteil vom 08.06.1993) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. April 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36 990 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Zunächst liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift kommt einer Rechtssache dann zu, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine einzelfallübergreifende, bisher revisionsgerichtlich noch nicht geklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Revisionsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Ob das Vorbringen der Beschwerde in diesem Zusammenhang den Anforderungen an eine ausreichend exakte Formulierung abstrakter Rechtsfragen entspricht, mag dahinstehen; denn auch die sinngemäß zu entnehmende Frage ermöglicht eine Zulassung nicht.
Die Frage zur Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Juni 1993 (VIII 666/87) wie allgemein zur Bindungswirkung eines Gewerbesteuermeßbescheids weist keinen Klärungsbedarf auf. Sie läßt sich vielmehr – jedenfalls für die hier zu beurteilende Sachverhaltskonstellation – eindeutig mit dem Gesetz beantworten. Nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO steht zwischen den Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens aufgrund der Rechtskraft des zitierten Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts fest, daß der Gewerbesteuermeßbescheid des Finanzamts Stade für das Jahr 1984 den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Bescheid ist damit – wie auch die bestandskräftig gewordenen Steuermeßbescheide für die folgenden Jahre bis 1991 – verbindlich. Ohnehin kommt Gewerbesteuermeßbescheiden als Grundlagenbescheiden nach § 171 Abs. 10 AO Bindungswirkung für Folgebescheide wie den Gewerbesteuerbescheid zu, soweit im Meßbescheid Regelungen getroffen worden sind. Dies ergibt sich aus § 184 Abs. 1 i.V.m. § 182 Abs. 1 AO (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Dezember 1997 – BVerwG 8 B 161.97 – Buchholz 401.0 § 184 AO Nr. 2). Die Meßbescheide setzen jeweils den einheitlichen Gewerbesteuer-Meßbetrag fest und regeln deshalb verbindlich die Heranziehung des Klägers zur Gewerbesteuer, gegen die dieser sich wendet. Diese Grundlage für den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Gewerbesteuerbescheid der Beklagten als Folgebescheid ist deshalb dem Streit entzogen. Eine Möglichkeit oder gar Pflicht der Verwaltungsgerichte zur nochmaligen Überprüfung der Grundlagenentscheidung besteht danach nicht.
2. Ebensowenig läßt sich eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO feststellen. Soweit die Beschwerde bemängelt, das Oberverwaltungsgericht habe versäumt, von ihm festgestellte Unklarheiten im Sachverhalt aufzuklären und auszuräumen, genügt ihr Vorbringen schon nicht den Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines Aufklärungsmangels. Dazu gehört neben der Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, die Benennung der Beweismittel, deren sich das Berufungsgericht hätte bedienen sollen, sowie die substantiierte Darlegung, welches Ergebnis von der Beweisaufnahme, deren Unterlassung gerügt wird, zu erwarten gewesen wäre und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwGE 31, 212 ≪217 f.≫). Ausführungen dazu enthält die Beschwerde nicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Unterschriften
Hien, Kipp, Vallendar
Fundstellen