Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Beklagten beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Beklagte hat folgende Fragen aufgeworfen, die er für revisionsgerichtlich klärungsbedürftig hält:
“(1) In welchem Maße wird das Ermessen des Sozialhilfeträgers betreffend die Form der Leistungsgewährung gemäß § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 BSHG durch § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 2 BSHG reduziert?
(2) Sind im Rahmen der Abwägung zwischen den angemessenen Wünschen des Hilfeempfängers und etwaigen unverhältnismäßigen Mehrkosten nach § 3 Abs. 2 BSHG ähnliche Grundsätze zur Zumutbarkeit zugrunde zu legen, wie dies im Rahmen der Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG (Menschenwürde) der Fall ist?
(3) Welche Umstände oder Voraussetzungen müssen vorliegen, damit das Ermessen des Sozialhilfeträgers gemäß § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 BSHG im Hinblick auf die einmaligen Bekleidungshilfen nach § 21 Abs. 1a Nr. 1 BSHG zugunsten einer Sachleistung statt Geldleistung ausgeübt werden darf?
(4) Hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 3. November 2003 die Grenzen der richterlichen Überprüfung des eingeräumten Ermessens überschritten und unzulässig sein eigenes Ermessen an die Stelle des Behördenermessens gesetzt?”
Diese Fragen sind jedoch nicht von grundsätzlicher Bedeutung, denn sie betreffen im Rahmen einer einzelfallbezogenen Rechtsanwendung zu beantwortende Fragen, die einer fallübergreifenden, rechtsgrundsätzlichen Klärung weder zugänglich sind noch bedürfen. Letztlich wären sie aber ausgehend von den für das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz in einem Revisionsverfahren im Hinblick auf die Regelung des § 144 Abs. 4 VwGO ohnehin nicht zu entscheiden. Danach muss das angegriffene Urteil selbst dann Bestand haben, wenn seine Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts ergeben, die Entscheidung sich aber aus anderen Gründen als richtig darstellt. So liegen die Dinge hier:
Werden die im Zusammenhang mit seinen Erwägungen zu entstehenden Mehrkosten (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG) getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde gelegt, kann “eine durchgängige Versorgung mit ‘Amtspreisartikeln’ nicht sichergestellt” und “der objektive Bekleidungsbedarf der Hilfeempfänger – insgesamt gesehen – durch das Verfahren des Beklagten nicht gedeckt werden” (S. 16 des Berufungsurteils). Ist dies der Fall, besteht aber weder ein Auswahlermessen des Beklagten nach § 4 Abs. 2 BSHG, die Deckung einmaligen Bekleidungsbedarfs pauschal auf die hier in Rede stehende Weise zu decken, noch ist dann für die Anwendung von § 3 Abs. 2 BSHG Raum, der ein Wahl- und Wunschrecht des Hilfesuchenden zwischen verschiedenen, zur Deckung des Hilfebedarfs gleichermaßen geeigneten Alternativen voraussetzt (vgl. BVerwGE 94, 127 ≪133 f.≫; 101, 194 ≪201≫). Dies gilt auch für den Mehrkostenvorbehalt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG: Die Höhe von Mehrkosten der von ihm gewünschten Leistung muss der Hilfesuchende sich nur im Vergleich zu Alternativen entgegenhalten lassen, durch die ihm gegenwärtig und tatsächlich geholfen, sein Hilfebedarf im sozialhilferechtlich anzuerkennenden und gebotenen Umfang vollständig gedeckt wird. Das Wahl- und Wunschrecht des Hilfesuchenden wie das Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers sind daher nur auf solche Hilfealternativen bezogen, bei denen kein sozialhilferechtlicher Bedarf offen bleibt. Treffen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu, ist eine volle bzw. zumindest teilweise Geldleistung aber die zur Deckung des sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bekleidungsbedarfs einzige geeignete – also alternativlose – Hilfemaßnahme. Auch wenn die Kläger vom Beklagten auf der Grundlage der vorinstanzlichen Urteile keine Geldleistung verlangen können, weil ihr auf eine Bekleidungsbeihilfe in bar gerichtetes Begehren vom Verwaltungsgericht in vollem Umfang abgewiesen worden ist und nur der Beklagte, nicht aber auch die Kläger – hinsichtlich der Teilabweisung ihrer Klage – gegen das erstinstanzliche Urteil vorgegangen sind, wäre eine Revision des Beklagten gegen das Berufungsurteil, durch das seine Verpflichtung zur Neubescheidung der Kläger bestätigt worden ist, nach § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen, wenn im Revisionsverfahren davon ausgegangen werden muss, dass das Warenangebot des Bekleidungsshops der Lebenshilfe H.… in G.… minderwertig und unzureichend ist; denn dann behält die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis seine Richtigkeit, dass das Sachleistungsangebot des Beklagten ermessensfehlerhaft ist, weil “die konkrete Form der Sachleistung rechtswidrig ist” (vgl. S. 11 oben des Berufungsurteils).
Allerdings sind die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu Qualität und Umfang der vom Beklagten unter Beauftragung der Lebenshilfe H.… in G.… organisierten Leistungserbringung mit der Beschwerde angegriffen: Der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstoßen, indem er zwei Gutachten eines anerkannten Textilsachverständigen “übergangen” und “(keiner) Beweiswürdigung unterzogen”, sondern seine hiervon “abweichende Bewertung … aufgrund (eines vom Verwaltungsgericht in einem Parallelverfahren eingenommenen) Augenscheins” vorgenommen habe (S. 4 Mitte der Beschwerdebegründung). Mit dieser Verfahrensrüge macht die Beschwerde einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO geltend. Die Rüge greift jedoch nicht durch, so dass die Revision auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden kann.
Dass das Berufungsgericht die ihm mit der Berufungsbegründung vom 5. Juli 2001 (Bl. 85 ff. der Akten) vorgelegten Untersuchungsberichte des Ingenieurbüros für Textilprüfungen vom 9. November 1998 und 25. Mai 1999 keiner Beweiswürdigung unterzogen hat, lässt nicht darauf schließen, dass das Gericht diese Berichte entgegen dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen hat. Im Urteilstatbestand (S. 6 Mitte des Berufungsurteils) sind diese Erkenntnismittel ausdrücklich erwähnt. Eine Verletzung von Beweiswürdigungsgrundsätzen ist im Fehlen einer – ausdrücklichen – Würdigung in den Entscheidungsgründen schon deshalb nicht zu erblicken, weil die Untersuchungsberichte keine Sachverständigengutachten im Sinne eines zum Gegenstand einer Beweisaufnahme gemachten Beweismittels sind, sondern für den Beklagten als Partei erstellt waren und von ihm in den Prozess eingeführt wurden. Der Beklagte hat insbesondere nicht versucht, sie durch Stellung eines förmlichen Beweisantrags (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) zum Gegenstand einer Beweisaufnahme zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass letzteres sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine tatsächlichen Feststellungen unter Bezugnahme auf eine vom Verwaltungsgericht in anderer Sache vorgenommene Augenscheinseinnahme getroffen, deren protokolliertes Ergebnis in das Berufungsverfahren durch Verlesung einzuführen das Berufungsgericht aufgrund entsprechenden Verzichts der Beteiligten (s. S. 2 Mitte der Sitzungsniederschrift über die Berufungsverhandlung vom 3. November 2003) unterlassen durfte. Aufgrund des Hinweises in der Berufungsverhandlung auf die vom Verwaltungsgericht in Parallelverfahren gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse musste der Beklagte damit rechnen, dass auch das Berufungsgericht diese Erkenntnisse verwerten würde. Dem hätte er durch sein Verhalten im Prozess Rechnung tragen können und müssen, indem er darauf hingewirkt hätte, dass das Ergebnis des Augenscheins, wie es auch in dem von den Klägern zu den Berufungsakten gereichten Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2001 – 3 K 2870/00 – (Bl. 117/141 d.A., insbesondere S. 10 ff. des Urteils) wiedergegeben ist, den aus Stichproben in dem Kleidershop gewonnenen Erkenntnissen des Sachverständigen gegenübergestellt würden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist darum zurückzuweisen. Damit erledigen sich die Anträge der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihren Prozessbevollmächtigten beizuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.