Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15.02.2018; Aktenzeichen 7 A 11357/17) |
VG Koblenz (Entscheidung vom 18.06.2014; Aktenzeichen 2 K 1021/13.KO) |
Gründe
I
Rz. 1
Die Kläger - eine gesetzliche Krankenkasse und ein Zusammenschluss von Ersatzkassen - wenden sich gegen die Genehmigung eines von der Schiedsstelle festgesetzten krankenhausindividuellen Zusatzentgelts für das Krankenhaus der Beigeladenen für das Jahr 2009.
Rz. 2
In den Entgeltverhandlungen für den Vereinbarungszeitraum 2009 konnten die Kläger und die Beigeladene keine Einigung über das krankenhausindividuelle Zusatzentgelt ZE 2009-52 (Implantation oder Wechsel eines interspinösen Spreizers) erzielen. Die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für Rheinland-Pfalz (im Folgenden: Schiedsstelle) setzte mit Beschluss vom 10. August 2010 die Erlössumme nach § 6 Abs. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) auf insgesamt 81 304,99 € fest, wovon 73 600 € auf das Zusatzentgelt ZE 2009-52 entfielen. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung seien Kosten für 32 Implantate zum Stückpreis von 2 300 € angefallen. Mit Bescheid vom 5. August 2013 genehmigte der Beklagte den Schiedsspruch. Die dagegen erhobene Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. Februar 2018 zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Genehmigungsbescheid sei rechtmäßig. Die Entscheidung der Schiedsstelle über das streitige Zusatzentgelt halte sich innerhalb der durch § 13 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG 2009 gezogenen rechtlichen Grenzen. Dass die Schiedsstelle den von der Beigeladenen kalkulierten Mittelwert von 2 300 € als Stückpreis für das Implantat zugrunde gelegt habe, sei von ihrem Gestaltungsermessen gedeckt. Auch habe sie das Vorbringen der Beigeladenen zugrunde legen dürfen, ohne weitere Unterlagen anzufordern oder Ermittlungen anzustellen. Ihre Angaben seien durch Vortrag des Klägers zu 2 gestützt worden. Konkrete Unterlagen oder sonstige substantiierte Daten, die die Kalkulation der Beigeladenen in Zweifel ziehen könnten, hätten die Kläger im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens nicht beigebracht.
Rz. 3
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützt ist.
II
Rz. 4
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Rz. 5
1. Die Revision ist nicht wegen der von den Klägern geltend gemachten Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.
Rz. 6
Eine die Revision eröffnende Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift oder desselben Rechtsgrundsatzes aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Geltendmachung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschiften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 m.w.N. und vom 29. August 2018 - 3 B 24.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:290818B3B24.18.0] - juris Rn. 7). Danach liegen die Voraussetzungen einer die Revisionszulassung rechtfertigenden Divergenz nicht vor.
Rz. 7
Die Kläger meinen, das angegriffene Berufungsurteil weiche in Bezug auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Schiedsstellenentscheidung nach § 18 Abs. 4 KHG von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2005 - 3 C 41.04 - (BVerwGE 124, 209) ab. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts halte sich die Entscheidung der Schiedsstelle innerhalb der durch § 13 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG 2009 gezogenen Grenzen. Dem sei nicht zuzustimmen. Das Oberverwaltungsgericht verkenne die rechtlichen Anforderungen, denen die Schiedsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterliege. Die Festsetzung des Zusatzentgelts sei wegen Überschreitung des der Schiedsstelle eingeräumten Beurteilungsspielraums als rechtswidrig zu erachten, da sie wesentlichen von den Kostenträgern in das Verfahren eingeführten Sachvortrag nicht vollständig zur Kenntnis genommen bzw. nicht in ihre Überlegungen einbezogen habe. Das Oberverwaltungsgericht formuliere überzogene Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Kostenträger, die nicht im Einklang mit dem im Schiedsstellenverfahren geltenden Beibringungsgrundsatz stünden. Mit diesem Beschwerdevorbringen (und den weiteren, vertiefenden Ausführungen) legen die Kläger keine Divergenz zu der in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung dar. Sie bezeichnen keinen vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz, der von einem ebensolchen Rechtssatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2005 - 3 C 41.04 - abweichen würde. Sie beanstanden vielmehr eine - vermeintlich - unzutreffende Anwendung von abstrakten Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil aufgestellt und die das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt hat (vgl. UA S. 11, 15 und 26). Die Rüge eines (angeblichen) Subsumtionsfehlers kann den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - wie gezeigt - nicht begründen (BVerwG, Beschluss vom 18. März 2016 - 3 B 16.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316B3B16.15.0] - Buchholz 442.40 § 19c LuftVG Nr. 2 Rn. 36 m.w.N.).
Rz. 8
2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Rz. 9
Mit den aufgeworfenen Fragen,
"wie die genauen Grenzen der Rechtswidrigkeit einer Schiedsstellenentscheidung zu definieren bzw. konkretisieren sind, wenn bei der Entscheidung der Schiedsstelle der Sachvortrag einer Partei nicht bzw. nicht vollständig zur Kenntnis genommen bzw. nicht in die Überlegungen einbezogen worden ist und damit die Schiedsstelle ihr Gestaltungsermessen bzw. ihren Beurteilungsspielraum überschritten hat, jedoch ansonsten keine Verstöße gegen Normen des KHG und des KHEntgG festgestellt werden können"
sowie
"ob es der Schiedsstelle ausnahmsweise obliegt, um ihre Aufgabe der Mediation ordnungsgemäß zu erfüllen, ihrerseits zu ermitteln bzw. sich zusätzliche Kenntnisse zu verschaffen, wenn sich nach den Darlegungen bzw. dem Vortrag beider Parteien hinsichtlich eines streitigen Punktes bzw. bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts Zweifel im Hinblick auf dessen Richtigkeit ergeben und ansonsten eine fehlerhafte Schiedsstellenfestsetzung droht",
zeigen die Kläger keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Die erste Frage würde sich nach den in der Fragestellung zugrunde gelegten Annahmen nur stellen, wenn die Schiedsstelle Sachvortrag einer Vertragspartei nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis genommen und in ihre Überlegungen einbezogen hätte. Das ist nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts jedoch nicht der Fall. Es hat vielmehr zugrunde gelegt, dass die Schiedsstelle das Vorbringen der Kläger zum Zusatzentgelt ZE 2009-52 vollständig zur Kenntnis genommen und in ihre Entscheidung mit einbezogen hat (UA S. 25 und 27). Die Kläger haben die berufungsgerichtliche Würdigung nicht mit einem durchgreifenden Revisionszulassungsgrund angegriffen; sie ist daher für den Senat verbindlich. Danach erweist sich die aufgeworfene Frage nicht als entscheidungserheblich.
Rz. 10
Entsprechendes gilt für die zweite Frage. Sie legt zugrunde, dass bei der Schiedsstelle entscheidungserhebliche Sachverhaltszweifel vorliegen. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bestanden bei der Schiedsstelle aber keine Zweifel, die ihr Veranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hätten geben müssen. Es hat ausgeführt, dass die Schiedsstelle ihre Entscheidung auf das glaubhafte Vorbringen der Beigeladenen gestützt habe, wonach es in ihrem Krankenhaus im Jahr 2009 in 32 Fällen zu einer Implantation oder einem Wechsel eines interspinösen Spreizers gekommen sei und für die verwendeten Implantate ein gemittelter Stückpreis von 2 300 € zugrunde gelegt werden könne (UA S. 25). Das Oberverwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass die Kläger im Schiedsstellenverfahren keine konkreten Unterlagen oder Daten beigebracht hätten, die die Kalkulation des Krankenhauses in Zweifel gezogen hätten. Vielmehr sei das Vorbringen der Beigeladenen zur Verwendung höherpreisiger Implantate durch die Angaben des Klägers zu 2 gestützt worden (UA S. 26 und 27). Auch insoweit haben die Kläger die berufungsgerichtliche Würdigung nicht mit einem durchgreifenden Revisionszulassungsgrund in Frage gestellt.
Rz. 11
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Rz. 12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13401914 |