Entscheidungsstichwort (Thema)
Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens durch übergeordnete Dienststelle. Beginn des Stufenverfahrens. Antragsrecht des örtlichen Personalrates bei Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens durch übergeordnete Dienststelle. Mitbestimmung bei Beförderung
Leitsatz (amtlich)
1. Das Stufenverfahren gemäß § 69 Abs. 3 BPersVG wird erst zu dem Zeitpunkt wirksam eingeleitet, zu dem die übergeordnete Dienststelle die Stufenvertretung über die ihr vorgelegte streitige Maßnahme unterrichtet.
2. Bricht die übergeordnete Dienststelle vor der Unterrichtung der Stufenvertretung über die ihr vorgelegte streitige Maßnahme das Mitbestimmungsverfahren ab, so bleibt der örtliche Personalrat antragsbefugt und kann die Verletzung seiner Beteiligungsrechte im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren geltend machen (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 20. Januar 1993 – BVerwG 6 P 21.90 –).
Normenkette
BPersVG § 69 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 4, § 76 Abs. 1 Nrn. 2, 8, § 77 Abs. 2 Nrn. 1-2
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Beschluss vom 09.09.1992; Aktenzeichen 18 P 92.2517) |
VG Ansbach (Entscheidung vom 06.07.1992; Aktenzeichen AN 7 P 92.00380) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 1992 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Es ist insbesondere über die Frage zu entscheiden, ob der örtliche Personalrat im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte geltend machen kann, wenn das Mitbestimmungsverfahren von der übergeordneten Dienststelle abgebrochen worden ist.
Der Beteiligte zu 1, der Präsident der Oberpostdirektion Regensburg, teilte dem Antragsteller, dem Personalrat bei der Oberpostdirektion Regensburg, mit Schreiben vom 13. Dezember 1991 mit, er beabsichtige, den hausintern ausgeschriebenen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 8 eines Mitarbeiters in der Leistungsstelle bei der als unselbständige Stelle zur Oberpostdirektion Regensburg gehörenden Bezirksstelle Regensburg der Postbeamtenkrankenkasse mit dem Postobersekretär L. zu besetzen, und beantragte die Zustimmung des Antragstellers hierzu. Mit Schreiben vom 24. Dezember 1991 lehnte der Antragsteller die Zustimmung ab. Er begründete die Ablehnung im wesentlichen damit, es bestehe die begründete Besorgnis, daß mit der beabsichtigten Maßnahme der Postobersekretär S. benachteiligt werde, der sich gleichfalls für die ausgeschriebene Stelle beworben hatte. Es seien allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet und offensichtlich sachfremde Erwägungen angestellt worden. Außerdem sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden. Der Vergleich der für die Feststellung der Eignung auf den zu besetzenden Dienstposten bezogenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der bisherigen Leistungen und Tätigkeiten spreche eindeutig zugunsten des S.
Der Beteiligte zu 1 legte die Angelegenheit gemäß § 69 Abs. 3 BPersVG mit Schreiben vom 9. Januar 1992 der Generaldirektion Postdienst der Deutschen Bundespost zur Entscheidung vor. Diese brach das Verfahren ab, weil die Zustimmungsverweigerung unbeachtlich sei. Sie wies die Oberpostdirektion Regensburg an, den Dienstposten dem L. zu übertragen. Der Beteiligte zu 1 verständigte davon den Antragsteller und übertrug im Anschluß daran den Posten dem L. rückwirkend zum 1. Januar 1992.
Daraufhin leitete der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren ein und stellte den Antrag, festzustellen, daß der Dienststellenleiter durch den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens betreffend die Besetzung des Dienstpostens A 8 P/Pf/Bü „Mitarbeiterleistungsstelle” bei der Bezirksstelle Regensburg der Postbeamtenkrankenkasse das Beteiligungsrecht des Personalrats verletzt habe.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Die beantragte Feststellung der Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers durch den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens könne schon deshalb nicht getroffen werden, weil die Generaldirektion und nicht der dem Antragsteller gegenüberstehende Präsident der Oberpostdirektion das Mitbestimmungsverfahren abgebrochen habe. Dieser habe gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG die Sache der übergeordneten Dienststelle, der Generaldirektion, vorgelegt, die dann das Verfahren mit Schreiben vom 11. Februar 1992 abgebrochen habe. Die Tatsache, daß nicht die Generaldirektion, sondern der Beteiligte den Verfahrensabbruch auf Weisung dem Antragsteller mitgeteilt habe, ändere daran nichts. Ohne Einfluß sei es auch, daß der der Generaldirektion gegenüberstehende Hauptpersonalrat von dem Stufenverfahren und von dessen Abbruch keine Kenntnis erhalten habe. Es sei unerheblich, ob dem Abbruch eine Beteiligung der auf dieser Stufe bestehenden Personalvertretung vorangegangen sei. Der Hauptpersonalrat könne dann eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts durch den ihm gegenüberstehenden Dienststellenleiter gerichtlich geltend machen. Da aber die Generaldirektion das Verfahren abgebrochen habe, seien dadurch Rechte des Personalrats bei der Oberpostdirektion nicht verletzt worden. Beteiligungsrechte des Personalrats gegen einen Dienststellenleiter bestünden nur auf der Verwaltungsebene, auf der der Personalrat begründet sei. Nur derjenige Personalrat könne eine Rechtsverletzung wegen Abbruchs des Mitbestimmungsverfahrens geltend machen, auf dessen Ebene das Verfahren abgebrochen worden sei. Auch die Tatsache, daß sich der auf der Stufe der Generaldirektion durchgeführte Verfahrensabbruch auf den Wirkungsbereich des örtlichen Personalrats auswirke, verleihe diesem kein Rechtsschutzbedürfnis für einen – gegebenenfalls geänderten – Feststellungsantrag. Er müsse die Regelung auf der übergeordneten Verwaltungsstufe im Falle eines Verfahrensabbruchs in gleicher Weise hinnehmen wie im Falle einer nach seiner Ansicht rechtswidrigen Einigung zwischen Generaldirektion und Hauptpersonalrat.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers. Im Gegensatz zum Beschwerdegericht ist der Antragsteller der Auffassung, daß der Übergang der Zuständigkeit auf die übergeordnete Behörde voraussetze, daß diese die bei ihr gebildete Stufenvertretung im Mitbestimmungsverfahren beteilige und ihr gegenüber den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens erkläre. Die reine Rückgabe eines Verwaltungsvorgangs an die nachgeordnete Dienststelle mit einer Rechtsauskunft, das Verfahren sei abzubrechen, reiche nicht aus.
Der Beteiligte zu 3, der Hauptpersonalrat bei der Generaldirektion Postdienst, der im Rechtsbeschwerdeverfahren hinzugezogen worden ist, schließt sich den Ausführungen des Antragstellers an.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 1992 und den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach – Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten Bund – vom 6. Juli 1992 aufzuheben und festzustellen, daß der Beteiligte durch den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens betreffend die Besetzung des Dienstpostens A 8 P/Pf/Bü „Mitarbeiter Leistungsstelle” bei der Bezirksstelle Regensburg der Postbeamtenkrankenkasse das Beteiligungsrecht des Antragstellers verletzt habe,
hilfsweise,
den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 1992 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluß. Nach Auffassung des Beteiligten zu 1 hätten durch den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens bei der Generaldirektion Postdienst evtl. Beteiligungsrechte der dort bestehenden Personalvertretung, nicht jedoch des örtlichen Personalrats verletzt werden können. Die Nichtbeteiligung der Stufenvertretung stelle nur eine evtl. weitere Verletzung von Mitbestimmungsrechten in Form des Anspruchs auf abschließende Information dar, die gesondert im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren geltend gemacht werden könne; für die Entscheidung im vorliegenden Fall sei diese Nichtbeteiligung der Stufenvertretung hingegen unerheblich.
Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Im direkten Leistungs- und Eignungsvergleich sei L. der geeignetste Bewerber gewesen. Deshalb sei ihm der Vorzug vor S. gegeben worden.
Der Beteiligte zu 2, die Generaldirektion Postdienst, der im Rechtsbeschwerdeverfahren hinzugezogen worden ist, bestreitet die Antragsbefugnis des Hauptpersonalrats, weil dieser nicht in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen sei. Im übrigen hält er die Einwendungen des Antragstellers für unbegründet, weil er sein eigenes Werturteil an die Stelle desjenigen des Dienststellenleiters setze.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens, obwohl die dem Rechtsstreit zugrunde liegende und von dem Antragsteller beanstandete Maßnahme bereits vollzogen ist. Seit dem 1. Januar 1992 ist dem L. der fragliche Dienstposten bei der Bezirksstelle Regensburg der Postbeamtenkrankenkasse übertragen worden. Es kann offenbleiben, ob im Hinblick darauf, daß der Dienstposteninhaber inzwischen befördert worden und dadurch möglicherweise eine Bindung an die Planstelle eingetreten ist, diese Maßnahme noch rückgängig gemacht werden kann.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 2. Juni 1993 – BVerwG 6 P 23.91 – Buchholz 251.7 § 65 NWPersVG Nr. 2) ist das Rechtsschutzinteresse für die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens nach Erledigung des konkreten Streitfalles zwar nur dann zu bejahen, wenn eine Entscheidung nicht nur über einen konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende (abstrakte) personalvertretungsrechtliche Frage begehrt wird. Antrag und Sachvortrag des Rechtsmittelführers müssen in diese Richtung weisen. Der Senat hat aber für eine Übergangszeit die Entscheidung über derartige, auf den konkreten Fall bezogene und zwischenzeitlich erledigte Anträge noch zugelassen, wenn sich die zu klärende Rechtsfrage dem Begehren hinreichend bestimmt entnehmen läßt. Die Übergangszeit ist zwar mit der Veröffentlichung der genannten Entscheidung abgelaufen; in Rechtsbeschwerdeverfahren, die bis Ende 1993 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden sind, gilt sie jedoch weiterhin fort (vgl. Beschluß vom 15. Februar 1994 – BVerwG 6 P 9.92 – PersR 1994, 167). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.
Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Beteiligte zu 2 durch den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens bei der Besetzung des Dienstpostens A 8 P/Pf/Bü „Mitarbeiter Leistungsstelle” in der Bezirksstelle Regensburg der Postbeamtenkrankenkasse kein Beteiligungsrecht des Antragstellers verletzt habe, ist zwar im Ergebnis, nicht aber in der Begründung zutreffend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, das Beteiligungsrecht des Antragstellers könne schon deshalb nicht verletzt sein, weil nicht die dem Antragsteller personalvertretungsrechtlich gegenüberstehende zuständige Dienststelle, der Präsident der Oberpostdirektion Regensburg, sondern die übergeordnete Dienststelle, die Generaldirektion Postdienst, das Mitbestimmungsverfahren abgebrochen habe. Damit seien Rechte des Personalrats bei der Oberpostdirektion nicht verletzt worden. Beteiligungsrechte gegen einen Dienststellenleiter bestünden nur auf der Verwaltungsebene, auf der der Personalrat begründet sei, und gegen den Dienststellenleiter, der ihm auf dieser Ebene gegenüberstehe.
Mit diesen Ausführungen hat der Verwaltungsgerichtshof dem Antragsteller zu Unrecht bereits die Antragsbefugnis abgesprochen. Das Beschwerdegericht hat zwar die Antragsbefugnis nicht ausdrücklich geprüft, sondern ganz allgemein den Feststellungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. In Wahrheit hat das Gericht damit aber auch das aus der Betroffenheit in einer personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition folgende Antragsrecht des Antragstellers verneint. Wenn nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs der Antragsteller deshalb keine Verletzung eines ihm zustehenden Mitbestimmungsrechts geltend machen kann, weil der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens auf der höheren Ebene erfolgt ist, dann muß ihm nach dieser Auffassung auch die Antragsbefugnis fehlen.
Dieser Bewertung kann nicht gefolgt werden. Antragsbefugt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren ist derjenige, der eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition innehat, deren Inhalt und umfang er gerichtlich klären lassen und deren Beeinträchtigung er ebenso gerichtlich abwehren kann (Beschluß vom 19. Dezember 1980 – BVerwG 6 P 11.79 – Buchholz 238.3 A § 35 BPersVG Nr. 1). Diese Voraussetzungen sind für den Antragsteller erfüllt. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs ist er dadurch, daß die Generaldirektion Postdienst das Mitbestimmungsverfahren abgebrochen hat, in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen worden. Die Generaldirektion hat den Abbruch des Verfahrens in ihrem Schreiben vom 11. Februar 1992 allein darauf gestützt, daß die Gründe, die der Antragsteller für seine Zustimmungsverweigerung vorgebracht habe, unbeachtlich seien. Damit hat sie ausschließlich die personalvertretungsrechtlichen Befugnisse des Antragstellers und nicht die der Stufenvertretung in Frage gestellt. Außerdem wurde die vom Antragsteller beanstandete Besetzung der Stelle mit dem L. auf Weisung der Generaldirektion gegen den Willen des Antragstellers auf der örtlichen Ebene mit Wirkung vom 1. Januar 1992 vollzogen, so daß auch insoweit in seine Rechtsposition eingegriffen worden ist.
Dem steht nicht entgegen, daß die übergeordnete Dienststelle, die Generaldirektion, den Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens erklärt und die Oberpostdirektion angewiesen hat, die Stelle dem L. zu übertragen. Denn verfahrensmäßig von dem Abbruch allein Betroffener war nach wie vor der Antragsteller und nicht etwa der der Generaldirektion zugeordnete Hauptpersonalrat. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Wegen der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers durfte die Oberpostdirektion den fraglichen Dienstposten dem L. erst übertragen, nachdem das in § 69 Abs. 2 ff. geregelte Mitbestimmungsverfahren durchgeführt worden war. Das ist aber nicht geschehen, weil die Generaldirektion das Beteiligungsverfahren abgebrochen hat, ehe die Angelegenheit gemäß § 69 Abs. 3 BPersVG mit dem bei der Generaldirektion gebildeten Hauptpersonalrat erörtert worden war. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, personalvertretungsrechtlich Betroffene sei nach der Vorlage der Streitsache an die Generaldirektion allein die dort gebildete Stufenvertretung, der Hauptpersonalrat, gewesen, ist nicht zutreffend. Zwar war mit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu der beabsichtigten Stellenbesetzung und der Vorlage an die Generaldirektion das Mitbestimmungsverfahren auf der Ebene der Oberpostdirektion formal abgeschlossen. Sein Anspruch auf Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens in den Formen des § 69 BPersVG bestand aber fort. Das bedeutete: Die Maßnahme, d.h. die Besetzung der Stelle im Leistungsbereich, durfte erst vollzogen werden, nachdem das Beteiligungsverfahren abgeschlossen worden war. Diese Rechte des Antragstellers gehen zwar gemäß § 69 Abs. 3 BPersVG mit der Einleitung des Stufenverfahrens auf die Stufenvertretung über. Der Übergang hat jedoch im vorliegenden Fall nicht stattgefunden, weil das Stufenverfahren noch nicht eingeleitet worden war. Die Generaldirektion Postdienst hatte dem bei ihr gebildeten Hauptpersonalrat die streitige Maßnahme nicht zur Zustimmung zugeleitet. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG wird das Stufenverfahren aber erst dann eingeleitet, wenn die übergeordnete Dienststelle die Stufenvertretung von der beabsichtigten, streitigen Maßnahme unterrichtet. Auch darauf hat der Personalrat einen aus seinem Mitbestimmungsrecht abzuleitenden Anspruch (vgl. zum Initiativrecht: Beschluß vom 20. Januar 1993 – BVerwG 6 P 21.90 – Buchholz 250 § 70 BPersVG Nr. 2). Erst mit Beginn des auf diese Weise eröffneten Stufenverfahrens tritt die Stufenvertretung in alle personalvertretungsrechtlichen Rechte und Pflichten gegenüber der übergeordneten Dienststelle ein, die bisher der örtlichen Personalvertretung gegenüber der nachgeordneten Dienststelle zustanden. Erst von diesem Zeitpunkt an hat die Stufenvertretung die Verhandlungen mit der Dienststelle, der sie zugeordnet ist, zu führen und gegebenenfalls selbst eine gerichtliche Klärung der Streitfrage herbeizuführen (vgl. Beschluß vom 4. April 1985 – BVerwG 6 P 37.82 – Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 39).
Folgte man der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs, so würde bei einem Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens durch die übergeordnete Dienststelle vor Beteiligung der Stufenvertretung ein personalvertretungsrechtliches Vakuum entstehen. Der örtliche Personalrat könnte seine Rechte nicht mehr geltend machen, weil die Sache durch die Vorlage an die übergeordnete Dienststelle seinem Einwirkungsbereich entzogen wäre. Die Stufenvertretung könnte noch nicht tätig werden, weil nach der dargestellten Rechtslage wegen des vorherigen Abbruchs das Stufenverfahren noch nicht eingeleitet worden wäre. Damit würden die Rechte der Personalvertretungen und insbesondere der Rechtsschutz in nicht vertretbarer Weise eingeschränkt. Das in § 69 BPersVG geregelte Mitbestimmungsverfahren geht aber ersichtlich von einer den Beteiligungsrechten zuzuordnenden lückenlosen Kette von Verfahrensschritten aus, beginnend mit der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens auf der örtlichen Ebene gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG bis hin zur Entscheidung der Einigungsstelle gemäß § 69 Abs. 4 BPersVG. Die Unterbrechung dieses Verfahrensablaufs wird nach dem Wortlaut des § 69 BPersVG und dem Sinn und Zweck dieser Verfahrensregelungen zur Mitbestimmung dadurch vermieden, daß das Verfahren auf der jeweiligen Ebene so lange nicht endgültig abgeschlossen ist, bis das Verfahren auf der nächsthöheren Ebene eingeleitet ist. Daran hat sich auch der Rechtsschutz auszurichten.
Da trotz der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers die fragliche Stelle mit dem L. besetzt und das Stufenverfahren noch nicht eingeleitet worden war, konnte der Antragsteller in seinen Rechten, nämlich seinem Anspruch auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahrens, verletzt sein. Demzufolge war seine Antragsbefugnis nicht dadurch entfallen, daß die Oberpostdirektion die Angelegenheit der Generaldirektion gemäß § 69 Abs. 3 BPersVG vorgelegt hatte (in diesem Sinne auch Beschluß vom 18. April 1986 – BVerwG 6 P 31.84 – Buchholz 238.3 A § 69 BPersVG Nr. 8). Dies wäre erst dann der Fall gewesen, wenn das Stufenverfahren eingeleitet, d.h. wenn die Angelegenheit dem Hauptpersonalrat bei der Generaldirektion Postdienst gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BPersVG zugeleitet worden wäre. Das ist nicht geschehen.
Die Frage, ob auch der betroffene Hauptpersonalrat wegen der nicht erfolgten Beteiligung daneben eigene Rechte geltend machen konnte, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig.
Der Feststellungsantrag ist deshalb nicht begründet, weil die Generaldirektion das Mitbestimmungsverfahren zu Recht abgebrochen hat, so daß der Antragsteller aus diesem Grund nicht in einem Beteiligungsrecht verletzt worden ist. Zwar unterliegt die gerügte Dienstpostenübertragung der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, doch sind nach seinem Vorbringen keine Gesichtspunkte erkennbar, die die Zustimmungsverweigerung als beachtlich erscheinen ließen.
Nach der Rechtsprechung des Senats muß die Zustimmungsverweigerung des Personalrats in Mitbestimmungsangelegenheiten bestimmten Mindestanforderungen genügen. In Personalangelegenheiten (§ 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG) muß das Vorbringen des Personalrats es mindestens als möglich erscheinen lassen, daß einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Beteiligungsverfahren durch Einleitung des Stufenverfahrens bzw. des Einigungsverfahrens fortzusetzen (Beschlüsse vom 20. Juni 1986 – BVerwG 6 P 4.83 – BVerwGE 74, 273, vom 3. Juli 1986 – BVerwG 6 P 27.83 – Buchholz 238.31 § 82 BaWüPersVG Nr. 2 und vom 23. September 1992 – BVerwG 6 P 24.91 – Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 12).
Vorliegend hat der Antragsteller die Zustimmungsverweigerung begründet und als Versagungsgrund im Wortlaut nur bezeichnet, es bestehe die begründete Besorgnis, daß der S. benachteiligt werde, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt sei (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG). Ob er auch den Ablehnungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG ansprechen wollte, mag offenbleiben. Die Begründung seiner Ablehnung läßt es insgesamt nicht als möglich erscheinen, daß irgendeiner der in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungstatbestände gegeben ist (vgl. Beschluß vom 23. September 1992 – BVerwG 6 P 24.91 –, a.a.O.).
Gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG kann in den Fällen des § 76 Abs. 1 BPersVG der Personalrat seine Zustimmung verweigern, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG verstößt. Nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Zustimmungsverweigerung dann zulässig, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Aus dem Vortrag des Antragstellers und aus den in den Gerichtsakten befindlichen Unterlagen ergibt sich nicht, daß bei der gerügten Stellenbesetzung ein Verstoß gegen eine der in § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG aufgeführten Vorschriften erfolgt ist; ebensowenig ergibt sich daraus eine durch Tatsachen begründete Besorgnis, daß der nicht berücksichtigte S. in einer in § 77 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Weise benachteiligt worden ist.
Ein Nachteil im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG liegt dann vor, wenn der Verlust eines Rechtes, einer Anwartschaft innerhalb eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder anderer rechtlich erheblicher Positionen des S. zu besorgen wären (Beschluß vom 23. September 1992 – BVerwG 6 P 24.91 –, a.a.O.). Ein Eingriff in eine rechtlich erhebliche Position, der hier in Betracht kommen könnte, wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn der S. aufgrund einer Beförderungszusage oder aufgrund einer Selbstbindung des Beteiligten zu 1 durch Auswahlrichtlinien oder Auswahlgrundsätze eine rechtliche Position erlangt hätte, die den Beteiligten zu deren Beachtung oder Respektierung bei der Beförderung verpflichtet hätte.
Ein solcher Eingriff ist aber schon nach dem Vortrag des Antragstellers nicht ersichtlich. Er stützt seine Verweigerung u.a. darauf, daß der S. über ein Jahr bei der Bezirksverwaltung der BP-BKK als Aushilfe und daran anschließend als Dauervertreter bei der Bezirksstelle Regensburg der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzt gewesen sei, wohingegen dem L. nach verhältnismäßig kurzer Zeit seiner Beschäftigung als Aushilfe sogleich der Dienstposten der BesGr. A 8 „Mitarbeiter Leistungsstelle B” übertragen worden sei.
Der Antragsteller macht damit selbst nicht geltend, daß daraus dem S. eine Rechtsposition in dem oben dargestellten Sinne erwachsen sei. Er trägt lediglich vor, „in aller Regel” werde den bei der Bezirksstelle Regensburg der Postbeamtenkrankenkasse benötigten Kräften zunächst ein Dauervertreterposten übertragen. Das wäre allenfalls die Nichtberücksichtigung einer „tatsächlich verfestigten Chance” des S. auf diesen Dienstposten, die aber eine Zustimmungsverweigerung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG nicht rechtfertigt (Beschluß vom 23. September 1992 – BVerwG 6 P 24.91 –, a.a.O.).
Auch ein Verstoß gegen die „Allgemeinen Grundsätze für die Übertragung von Dienstposten und für die Beförderung der Beamten der Deutschen Bundespost” ist nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nicht ersichtlich. Denn darin sind (nach seinem Vortrag) nur die allgemeinen Merkmale enthalten, die bei der Feststellung der Eignung in erster Linie zu berücksichtigen sind. Auch aus der Tatsache, daß der L. über einen längeren Zeitraum Vertretungen wahrgenommen hat, können keine verfestigten Rechtspositionen in dem oben dargestellten Sinne hergeleitet werden. Nach der geltenden Rechtslage hat ein Beamter keinen Anspruch auf Beförderung, auch wenn er eine höherwertige Funktion wahrnimmt (§ 19 Abs. 2 BBesG; vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1993 – BVerwG 2 ER 301.93 – DVBl 1994, 118).
Die übrigen Einwendungen, der S. sei besser geeignet als der L., lassen gleichfalls eine Benachteiligung oder einen Rechtsverstoß nicht als möglich erscheinen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann nämlich der Personalrat die Zustimmung zu einer beabsichtigten Personalmaßnahme, die nach den Grundsätzen der Bestenauslese durchgeführt werden soll, nur dann verweigern, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Begründet er hingegen seine Ablehnung nur damit, daß er sein eigenes Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers an die Stelle der Beurteilung durch den Dienststellenleiter setzt, ist dieser nicht zur Einleitung des Einigungsverfahrens verpflichtet (Beschlüsse vom 20. Juni 1986 – BVerwG 6 P 4.83 – und vom 23. September 1992 – BVerwG 6 P 24.91 –, a.a.O.).
Der Antragsteller hat nichts dafür vorgetragen, daß der Beteiligte sachfremde Erwägungen angestellt hätte. Im Gegenteil: Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der L. für den streitigen Dienstposten besser beurteilt worden als der S. und hat sogar ein besseres Dienstalter als dieser. Ausweislich der in den Gerichtsakten befindlichen Beurteilungen der Vorgesetzten wird L. als sehr fleißig und arbeitsfreudig beurteilt, der viel schafft und stets bereit ist, Aufgaben zu übernehmen. Er habe sich nach Arbeitsmenge und Arbeitsqualität ausgezeichnet und sei für den ausgeschriebenen Dienstposten besonders geeignet. Demgegenüber wird S. nur wie folgt beurteilt: Er prüfe konzentriert, genau und schnell. Sein dienstliches Verhalten stelle im großen und ganzen zufrieden. Er sei für den ausgeschriebenen Dienstposten geeignet.
Damit hat der Antragsteller insgesamt keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, die auf eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts hindeuten könnten.
Auch der Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begehrt, weil der Verwaltungsgerichtshof die Frage der Berechtigung des Abbruchs des Mitbestimmungsverfahrens nicht geprüft habe, ist nicht begründet. Die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts kommt nicht in Betracht, weil – wie dargelegt – das Mitbestimmungsverfahren zu Recht abgebrochen worden ist und deshalb die angefochtene Entscheidung sich im Ergebnis als richtig erweist. Eine Zurückverweisung ist nicht erforderlich. Es ergibt sich bereits aus dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Wortlaut des Schreibens vom Dezember 1991, daß die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe einen Rechtsverstoß oder eine Benachteiligung des S. im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht als möglich erscheinen lassen, so daß der erkennende Senat sich auf dieser Grundlage eine Meinung bilden konnte.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Ernst, Seibert, Albers, Vogelgesang, Eckertz-Höfer
Fundstellen