Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. März 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Sache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muss im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Vordergerichts von Bedeutung war, als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein wird, eingegangen werden (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫ und vom 6. März 2003 – BVerwG 3 B 115.02 –).
a) Die Beschwerdeführerin sieht die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an, ob der Begriff der Nutzung in § 11 Abs. 1 Satz 3 VZOG so zu verstehen sei, dass eine Rückübertragung auch bei einer illegalen Inanspruchnahme des Vermögensgegenstandes bei In-Kraft-Treten der Vorschrift ausgeschlossen sei. Diese Frage würde sich jedoch auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Danach hatte die Beigeladene bis zum maßgeblichen Stichtag, dem 25. Dezember 1993, zwar mit der Beräumung und Sicherung des Geländes – mithin mit einer Zwischennutzung – begonnen, dagegen sei das weitergehende Konzept, das nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (– BVerwG 4 C 13.99 – BVerwGE 112, 274) eine dem materiellen Recht entsprechende Entscheidung nach Anhörung der in ihrer Planungshoheit betroffenen Beschwerdeführerin voraussetzt, am Stichtag noch nicht zum Tragen gekommen.
b) Auch die Fragen, die sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der bisherigen Zuordnungsentscheidung stellen, rechtfertigen eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Die Frage, ob erst in der Zukunft eintretende Umstände zulässige Ermessensgründe seien, auf die in einem Verfahren nach § 48 VwVfG ohne Fristversäumnis zugewartet werden könne, kann nur in Abhängigkeit von den konkreten Umständen des Einzelfalles beantwortet werden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Möglichkeit einer späteren Aufgabe des Vorhabens ein zulässiger Ermessensgesichtspunkt in einem Verfahren nach § 48 VwVfG sei, der ein Zuwarten bis zu einer theoretisch möglichen Aufgabe des Vorhabens rechtfertige. Diese Frage würde sich hier im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich stellen, da das Verwaltungsgericht die Einhaltung der Jahresfrist ausgehend vom Zeitpunkt des Ergehens des Urteils vom 14. Dezember 2000 geprüft und bejaht hat. Die Frage, ob die Kenntnis der zur Entscheidung berufenen und befähigten Sachwalter die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG auslöse oder ob die Frist neu zu laufen beginne, wenn das Verfahren an einen anderen Sachwalter abgegeben werde, ist hinsichtlich der ersten Alternative durch den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Divergenzrüge selbst herangezogenen Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 (– BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 – BVerwGE 70, 356 ≪364≫) bereits geklärt; sie ist hinsichtlich der zweiten Alternative im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, nachdem das Verwaltungsgericht zwar die innerbehördliche Zuständigkeit des Oberfinanzpräsidenten für die Rücknahmeentscheidung, nicht aber einen Wechsel des für die Entscheidung zuständigen Amtswalters festgestellt hat.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht dargelegt.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 21. Juni 1995 – BVerwG 8 B 61.95 – Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 18).
a) Die Beschwerdeführerin macht zum einen eine Abweichung vom Beschluss des Senats vom 11. November 1998 (– BVerwG 3 B 140.98 – Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 21) geltend. Abgesehen davon, dass mit Urteil vom 24. Oktober 2002 (– BVerwG 3 C 42.01 – BVerwGE 117, 125 ≪133≫) ohnehin eine Klarstellung hinsichtlich dieses Beschlusses erfolgt ist, lässt sich der vom Verwaltungsgericht vermeintlich aufgestellte Rechtssatz, der die Abweichung begründen soll, der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass eine Nutzung zum Stichtag bereits durch das Aufstellen von Schildern am 24. Dezember 1993 gegeben sei, sondern hat darauf abgestellt, dass die Beigeladene eine militärische Nutzung des Geländes nie aufgegeben habe, und insoweit auch auf die Beräumung und Sicherung durch Bedienstete der Beigeladenen verwiesen. Außerdem hat die angegriffene Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht das Aufstellen eines abstrakten Rechtssatzes zum Gegenstand, sondern beinhaltet eine Subsumtion unter die vom Verwaltungsgericht auch selbst herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Vortrag, dass dies fehlerhaft geschehen sein soll, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 – BVerwG 6 B 39.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, S. 55).
b) Ebenso wenig ist eine Abweichung vom Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 (– BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 – BVerwGE 70, 356) schlüssig dargetan. Die Beschwerde benennt auch insoweit keinen vom Verwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz, der von einem solchen in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Gerügt wird lediglich eine fehlerhafte Umsetzung der genannten Rechtsprechung; außerdem wird begründet, weshalb aus Sicht der Beschwerdeführerin die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zum Beginn der Jahresfrist in § 48 Abs. 4 VwVfG fehlerhaft sein soll.
c) Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (– BVerwG 4 C 13.99 – BVerwGE 112, 274) liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerde arbeitet nicht – wie nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich – divergierende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Verwaltungsgerichts einerseits und in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts andererseits heraus. Die Beschwerdeführerin trägt stattdessen nur vor, das Verwaltungsgericht habe dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 zu Unrecht entnommen, dass eine militärische Weiternutzung des Truppenübungsplatzes grundsätzlich zulässig sei. Allein die Behauptung der fehlerhaften Auslegung eines höchstrichterlichen Urteils genügt aber den Anforderungen an eine Divergenzrüge nicht.
Die Beschwerdebegründung führt schließlich nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die Beschwerdeführerin rügt, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 2 VwGO über ihre in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsbeweisanträge nicht durch einen zu begründenden Gerichtsbeschluss entschieden, sondern diese übergangen. Ein – wie hier – nur hilfsweise gestellter Beweisantrag löst jedoch die Pflicht des § 86 Abs. 2 VwGO, hierüber durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden, nicht aus (Urteil vom 26. Juni 1968 – BVerwG V C 111.67 – BVerwGE 30, 57 ≪58≫; Beschluss vom 10. Juni 1999 – BVerwG 9 B 81.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302).
Abgesehen davon bestimmt sich die Reichweite der richterlichen Aufklärungspflicht nach der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten materiell-rechtlichen Rechtsauffassung (Urteile vom 5. März 1987 – BVerwG 6 C 10.84 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4 und vom 14. Januar 1998 – BVerwG 11 C 11.96 – BVerwGE 106, 115, 119). Das Verwaltungsgericht ist hier davon ausgegangen, dass es für den Lauf der Jahresfrist auf den Zeitpunkt der Kenntnis durch den Oberfinanzpräsidenten als den innerbehördlich für die Rücknahme zuständigen Amtswalter angekommen sei. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht davon abgesehen hat, den Hilfsbeweisanträgen nachzugehen, die darauf gerichtet waren festzustellen, zu welchem Zeitpunkt weitere Amtswalter Kenntnis von der Lage der Grundstücke bzw. die Überzeugung erlangt hätten, dass die bisherige Zuordnung rechtswidrig sei. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, Beweisanträgen zu Tatsachen nachzugehen, auf die es nach ihrer Rechtsauffassung nicht ankommt (Beschluss vom 30. April 2002 – BVerwG 1 B 105.02 –).
Ebenso wenig ist die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO schlüssig dargelegt. Die Beschwerdeführerin stützt diese Rüge darauf, dass ihre Hilfsbeweisanträge in unzulässiger Weise übergangen worden seien. Dies ist indes nicht der Fall.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen eigenen Antrag gestellt hat. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.