Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 7a D 82/00.NE)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2000 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

Das Normenkontrollgericht hat das Recht der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über den Normenkontrollantrag entschieden hat. Diese Verfahrensweise lässt sich rechtlich nicht beanstanden. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO eröffnet dem Normenkontrollgericht die Möglichkeit, durch Beschluss zu entscheiden, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das dem Gericht eingeräumte Ermessen wird freilich durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK begrenzt. Danach hat jedermann einen Anspruch darauf, „dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat”. Diese Regelung beansprucht Beachtung auch in einem Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan, der für das Grundstück der Antragstellerin Festsetzungen enthält. Denn zu den „zivilrechtlichen Ansprüchen” im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gehört auch „das Recht am Grundeigentum” bzw. „das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums” (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 – BVerwG 4 CN 9.98BVerwGE 110, 203 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR).

Das aus dieser Vorschrift ableitbare Öffentlichkeitsgebot kennt indes Ausnahmen. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung darf abgesehen werden, wenn sich der Normenkontrollantrag als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 – BVerwG 4 CN 9.98 – a.a.O. ebenfalls unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR; vgl. auch Beschluss vom 12. März 1999 – BVerwG 4 B 112.98 – Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 35). Von einem solchen Ausnahmefall ist die Vorinstanz hier ausgegangen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der seit dem 1. Januar 1997 maßgeblichen Fassung ist der Antrag, einen Bebauungsplan im Wege der Normenkontrolle zu überprüfen, nur zulässig, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt wird. Diese Neuregelung wird ergänzt durch Art. 10 Abs. 4 des 6. VwGOÄndG. Danach beginnt für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 VwGO, die vor dem 1. Januar 1997 bekannt gemacht worden sind, die Frist nach § 47 Abs. 2 VwGO mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu laufen, sofern nicht nach anderen Gesetzen die Frist zur Stellung eines Normenkontrollantrags bereits abgelaufen ist. Die Antragstellerin hat diese Frist nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts ungenutzt verstreichen lassen. Ihr eigenes Vorbringen bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass sie mit ihrem Antrag am Fristerfordernis nicht gescheitert wäre, wenn die Vorinstanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt hätte. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Bemerkung, dass sie durch die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung daran gehindert worden sei, darzulegen, dass nicht nur der Ursprungsbebauungsplan, sondern auch die zweite Änderung dieses Plans ungültig ist. Das Normenkontrollgericht hätte aber keinen Anlass gehabt, diesem Vorbringen nachzugehen, da es wegen der nicht anzweifelbaren Unzulässigkeit des Antrags gehindert gewesen wäre, in eine Sachprüfung einzutreten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Lemmel, Halama

 

Fundstellen

Dokument-Index HI557249

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