Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 6. September 1988 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die mit ihr erhobene Rüge, der angegriffene Beschluß weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ab, nicht durchgreift.
Der angegriffene Beschluß beruht auf die Rechtsauffassung, die Herausgabe schriftlicher Informationen des Personalrats an die Beschäftigten der Dienststelle sei zwar zulässig, aber nur in besonderen Ausnahmefällen als notwendig anzusehen mit der Folge, daß die Dienststelle dann gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LPVG BW die mit ihrer Herstellung verbundenen Kosten zu tragen habe. In diesem Sinne notwendig sei eine derartige Verlautbarung – insbesondere wenn sie die Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststellenleitung und Personalrat zum Gegenstand habe – nur, wenn die zu erörternde Angelegenheit spruchreif sei, ein dringendes Bedürfnis nach unverzüglicher schriftlicher Unterrichtung der Beschäftigten über diese Angelegenheit bestehe und die dienststellenöffentliche schriftliche Erörterung der Angelegenheit weder die Schweigepflicht des Personalrats verletze noch seine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Dienststelle dadurch erschwere, daß er die Beschäftigten durch die Art der schriftlichen Darstellung gegen die Leitung der Dienststelle einnehme. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall schon deswegen nicht erfüllt gewesen, weil die Angelegenheit, über die der Antragsteller die Beschäftigten des Behindertenheims R. mit einer Informationsschrift unterrichtet habe, nach dem damaligen Stand des Beteiligungsverfahrens noch nicht spruchreif gewesen sei, so daß seinerzeit auch im Blick auf die bevorstehende Personalversammlung keine dringliche Veranlassung zu dieser Form der Unterrichtung bestanden habe. Diese Rechtsauffassung steht nicht im Widerspruch zu den von der Beschwerde als Divergenzentscheidungen angeführten Beschlüsse, soweit eine solche Divergenz rechtlich möglich ist.
Das letztere ist hinsichtlich des von der Beschwerde angeführten Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts zu verneinen. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren entsprechend. Das bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 6. Januar 1986 – BVerwG 6 PB 21.85 –), daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Abweichung im Beschwerdeverfahren nur mit der Begründung begehrt werden kann, der anzugreifende Beschluß weiche von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten, den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichts ab. Nur diese sinngemäße Übertragung der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes in das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren gewährleistet, daß das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsbeschwerdegericht seinem Auftrag genügen kann, auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in diesem Rechtsgebiet hinzuwirken. Der Beschwerde kann deswegen nicht in der Auffassung gefolgt werden, auch eine Abweichung des angegriffenen Beschlusses von einer zum Betriebsverfassungsgesetz ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts rechtfertige die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Die behauptete Abweichung des angegriffenen Beschlusses von dem Beschluß des Senats vom 27. November 1981 – BVerwG 6 P 38.79 – (PersV 1983, 408) ist schon deswegen ausgeschlossen, weil die letztgenannte Entscheidung die von der Beschwerde als Beleg für die Abweichung angeführte Passage nicht enthält. Aber auch wenn das der Fall wäre, wiche der angegriffene Beschluß nicht von den in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen Ausführungen ab, weil darin die Notwendigkeit der Herausgabe eines Informationsblatts unterstellt, also gerade nicht geprüft wird.
Auch von dem Beschluß des Senats vom 24. November 1986 – BVerwG 6 P 3.85 – (DVBl. 1987, 420 = ZBR 1987, 220) weicht der angegriffene Beschluß entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht ab. Zwar hat der Senat in jener Entscheidung dargelegt, daß die Personalvertretung selbständig und alleinverantwortlich darüber zu bestimmen hat, wie sie ihre Geschäfts führt und die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt, auch wenn dadurch Kosten entstehen. Die Befugnis der Dienststelle, die Notwendigkeit solcher Ausgaben zu prüfen und dabei unter anderem Maßstäbe anzulegen, die sich aus dem Personalvertretungsrecht ableiten, hat er damit jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß ausgeschlossen.
Letztlich aus demselben Grund fehlt es an der von der Beschwerde behaupteten Divergenz des angegriffenen Beschlusses zu den Beschlüssen des Senats vom 25. Juli 1979 – BVerwG 6 P 29.78 – (PersV 1980, 57 = ZBR 1980, 152) und vom 29. Juni 1988 – BVerwG 6 P 18.86 – (NVWZ 1988, 1132 = ZBR 1988, 321 = PersV 1988, 394 = PersR 1988, 242). Beide Entscheidungen des Senats befassen sich mit dem Geschäftsbedarf einer Personalvertretung und billigen ihr in diesem Zusammenhang das Recht zur Auswahl unter mehreren Möglichkeiten der Deckung eines als notwendig anerkannten Bedarfs zu. Sie stellen indessen nicht in Frage, daß die Dienststelle berechtigt ist zu prüfen, ob der von der Personalvertretung geltend gemachte Geschäftsbedarf erforderlich ist.
Schließlich steht die dargestellte Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts auch nicht im Widerspruch zu dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 1982 – 5 A 10/81 – (PersV 1983, 27). Vielmehr stimmen beide Gerichte darin überein, daß es zu den Aufgaben und Befugnissen des Personalrats gehört, die Beschäftigten umfassend und zeitgerecht darüber zu informieren, wie er seine Aufgaben wahrnimmt. Auch halten es beide Gerichte übereinstimmend für zulässig, dies durch die Herausgabe schriftlicher Informationen zu tun, wenn die Umstände des Einzelfalles das gebieten, und erachten es zumindest für zweckmäßig, daß die entsprechenden Verlautbarungen in der Dienststelle hergestellt werden, wenn dies technisch möglich ist. Zwischen den Entscheidungen beider Gerichte besteht aber auch insoweit Übereinstimmung – und dies läßt die Beschwerde außer acht –, als beide die Herausgabe schriftlicher Informationen des Personalrats an bestimmte Voraussetzungen knüpfen und dabei in der Friedenspflicht des Personalrats bzw. in seiner Verpflichtung zu vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Dienststelle eine Schranke seines Rechts zur Unterrichtung der Beschäftigten erblicken. Soweit beide Entscheidungen rechtsgrundsätzliche Ausführungen zu gleichartigen Fragestellungen enthalten, stehen sie mithin miteinander in Einklang.
Die von der Beschwerde behauptete Abweichung des angegriffenen Beschlusses von den von ihr bezeichneten Divergenzentscheidungen besteht nach alledem nicht. Es fehlt deshalb an einem rechtlichen Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher zurückzuweisen.
Unterschriften
Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim
Fundstellen