Verfahrensgang

Hessischer VGH (Aktenzeichen 23 F 2386/98)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 13. September 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 114,75 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO (i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts in dessen Nichtabhilfebeschluß vom 9. Dezember 1999 Bezug. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Storost, Kipp, Prof. Dr. Rubel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI565768

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