Verfahrensgang
VG Dresden (Urteil vom 24.05.2007; Aktenzeichen 5 K 351/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Entgegen der Rüge der Beschwerde war das erkennende Gericht vorschriftsmäßig besetzt (§ 138 Nr. 1 VwGO). Zwar stellt die Beschwerde zu Recht fest, dass an der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2007 andere ehrenamtliche Richter mitgewirkt haben als an der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2007, die am 24. Mai 2007 fortgesetzt wurde. Das war aber nicht prozessordnungswidrig.
Dabei ist es unerheblich, dass in der Reinschrift der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 (Bl. 1883 GA) die ehrenamtlichen Richter nicht aufgeführt sind. Da ihre Namen und ihre Teilnahme in dem während der mündlichen Verhandlung handschriftlich erstellten Protokoll dokumentiert sind, handelt es sich nur um einen offenkundigen Übertragungsfehler, der nicht zur Annahme einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts führt.
Erkennendes Gericht i.S.d. § 138 Nr. 1 VwGO ist bei Urteilen das Gericht, das auf die letzte mündliche Verhandlung hin das Urteil fällt (vgl. Urteil vom 17. November 1972 – BVerwG 4 C 41.68 – BVerwGE 41, 174 ≪176≫). Der Spruchkörper in einem früheren Verfahrensstadium fällt nicht darunter. Wird in derselben Sache mehrfach, d.h. in mehreren Terminen verhandelt, ist maßgebend allein die Besetzung der Richterbank im letzten Verhandlungstermin (vgl. Beschluss vom 12. Juli 1985 – BVerwG 9 CB 104.84 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 56). Nur diese “Schlussverhandlung” liegt der Entscheidung zugrunde. Hier war das Gericht nach der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2007 u.a. auf Grund von Beweisanträgen der Klägerin noch nicht zur Entscheidungsreife gekommen. Die mündliche Verhandlung vom 25. April 2007 wurde am 24. Mai 2007 fortgesetzt. Damit war dies die “Schlussverhandlung”, die dem Urteil vom 24. Mai 2007 zugrunde lag.
b) Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ergangen, weil das Verwaltungsgericht den Beteiligten nicht mehr als 37 Minuten für die Einsicht in die von der Zeugin P… in die mündliche Verhandlung mitgebrachten Unterlagen gewährt hat. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet, dass das gerichtliche Verfahren durch Unparteilichkeit und Offenheit des Verfahrens gegenüber jedem Verfahrensbeteiligten geprägt wird (vgl. BVerfGE 65, 171 ≪174 f.≫; 101, 397 ≪405≫). Der Richter muss das gerichtliche Verfahren so gestalten, wie die Beteiligten von ihm unter Beachtung dieser Gebote erwarten dürfen. Mit einem ungewöhnlichen Verfahrensablauf muss ein Prozessbeteiligter nicht rechnen.
Diese Voraussetzungen sind hier eingehalten. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil ausführlich begründet, warum es die für die Akteneinsicht zur Verfügung gestellte Zeit als ausreichend erachtete. Insoweit wurden auch alle Beteiligten gleich behandelt. Wenn der Kläger dem entgegenhält, dass die gewährte Zeit von 37 Minuten nicht ausgereicht hätte, um die Dokumente vollständig geistig zu erfassen und auszuwerten und Zeile für Zeile sorgfältig zu lesen, so hat diesem Vortrag das Verwaltungsgericht zu Recht entgegengehalten, dass die überlassenen Aktenstücke allein 80 Seiten “Stammblattausgabe” enthielten, die schon zuvor Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Verfahrens waren und dass einige Inhalte der überlassenen Aktenstücke bereits bei grobem Überblättern als unerheblich erkannt werden konnten.
Mit der Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens wird zugleich eine Verletzung des Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend gemacht. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin zielt darauf, dass die gewährte Akteneinsicht von 37 Minuten unzureichend gewesen sei, um sich einen umfassenden Eindruck von dem “neuen Akteninhalt” zu verschaffen, und dass ihr durch die Ablehnung einer Schriftsatzfrist die Möglichkeit abgeschnitten worden sei, in einem ergänzenden Schriftsatz “relevant” vorzutragen. Die Gehörsrüge ist nicht begründet.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie in der mündlichen Verhandlung keine Gelegenheit bekommen habe, in das von der Zeugin P… mitgebrachte “grüne Heft” Einsicht zu nehmen und deshalb in einem nachgelassenen Schriftsatz die Beiziehung des Heftes beantragt hätte, hat sie ihr Rügerecht durch ihr Einverständnis mit der Rückgabe des Heftes an die Zeugin verloren. Das “grüne Heft” ist ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2007 (Bl. 3003 der Gerichtsakten) im Einverständnis der Beteiligten der Zeugin P… zurückgegeben worden. Den Einwand der Klägerin, ihr Einverständnis habe sich nur auf die “momentane Rückgabe” bezogen, belegt das Protokoll nicht. Auch ergibt sich aus dem Protokoll kein Antrag oder Hinweis der Klägerin vor der Entlassung der Zeugin, das Heft zu den Gerichtsakten zu nehmen. Die Klägerin hat ferner vorgetragen, dass sie in einem nachgelassenen Schriftsatz die Vernehmung des Zeugen K… beantragt hätte, der das “grüne Heft” verfasste. Soweit sie an einem entsprechenden Antrag in der mündlichen Verhandlung durch die mangelnde Einsicht in das Heft gehindert gewesen sein will, gilt das zum Verlust des Rügerechts Dargelegte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin die Vernehmung des Zeugen K… zum Thema “Nutzung der Berufsschule zum 29.9.1990” (Beschwerdebegründung vom 11. September 2007, S. 8) nicht bereits in der mündlichen Verhandlung beantragen konnte. Denn es ergibt sich bereits aus der Aussage der Zeugin P…, dass Herr K… Lehrer an der Schule gewesen ist und “Stundenpläne und Klassenpläne aufgeschrieben” hat (Bl. 3003 der Gerichtsakten).
Die Gehörsrüge hat ferner keinen Erfolg, soweit es an einer substantiierten Darlegung der Klägerin fehlt, wozu sie sich in der mündlichen Verhandlung nicht habe äußern können. Dies betrifft zum einen die Klassenlisten in dem von der Zeugin P… übergebenen Ordner. Zum einen hat die Zeugin, wie die Klägerin selbst vorträgt, die Klassenlisten in der mündlichen Verhandlung verlesen. Davon abgesehen beziehen sich die Ausführungen der Klägerin zur Klassenstärke auf die Stammblattausgabe (“Wenn die Klassen der Stammblattausgabe entsprechen …”), die bereits vor der mündlichen Verhandlung am 24. März 2007 in das Verfahren eingeführt war. Auch die weiteren Darlegungen (vgl. S. 10 der Beschwerdebegründung vom 11. September 2007) nehmen auf Unterlagen wie die “Klassenleiterliste” und eine Übersicht der “Schulabgänge 1992” Bezug, die nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bereits mit früheren Schriftsätzen der Beigeladenen vorgelegt worden sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Gehörsmangels ferner regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen erforderlich, was die Klägerin bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (Beschluss vom 14. April 2005 – BVerwG 1 B 161.04 – Buchholz 310 § 133 VwGO ≪n.F.≫ Nr. 81 S. 37 m.w.N.). An der Darlegung der Erheblichkeit fehlt es, soweit es den Briefkopf “VEB Kfz-Instandhaltung Leipzig, Betrieb der volkseigenen Verkehrskombinate Leipzig, Betriebsberufsschule “Werner K…” in der von der Zeugin übergebenen Akte betrifft, dem nach Auffassung der Klägerin Aussagekraft dafür zukommen soll, wer der Zeugin P… 1990 das Gehalt bezahlt habe und damit Träger der Schule gewesen sei. Die Klägerin setzt sich nicht damit auseinander, dass nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die für die Beurteilung von Verfahrensmängeln maßgeblich ist, durch das Berufsschulgesetz der DDR vom 19. Juli 1990 ein gesetzlicher Rechtsträgerwechsel auf die Beigeladene stattgefunden hat. Auf Grund dieses gesetzlichen Rechtsträgerwechsels hat es das Verwaltungsgericht als unbedeutend angesehen, wer in der Übergangszeit vom 1. Juli 1990 und dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages für die Bezahlung und das Arbeitsverhältnis (des Schuldirektors) zuständig gewesen sei.
Dies gilt in gleicher Weise für die Ausführungen der Klägerin zur angeblichen Mietzahlung der Instandhaltung Leipzig GmbH in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2007, der erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde eingegangen ist. In dem Schriftsatz hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass in der von der Zeugin P… übergebenen Akte eine Aufschlüsselung der monatlichen Kosten per 1. September 1990 enthalten sei, aus der sich eine monatliche Mietzahlung der Instandhaltung Leipzig GmbH ergebe. Hieraus sei zu schließen, dass diese das Gebäude über den Zeitpunkt des 29. September 1990 nur gemietet habe, was eine Restitution zu Gunsten der Klägerin ermöglichen müsse. Auch insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass mit dem Inkrafttreten des Berufsschulgesetzes am 13. August 1990 die Beigeladene Rechtsträgerin kraft Gesetzes geworden ist. Daran würde es nichts ändern, wenn die Instandhaltung Leipzig GmbH noch im September 1990 ein Nutzungsentgelt für das Gebäude gezahlt hätte.
Der Vortrag der Beschwerde, der Klägerbevollmächtigte hätte bei gewährter Schriftsatzfrist dargelegt, warum die Aussagen der Zeugen P… und W…, die “farblos, simpel, widersprüchlich und voller Erinnerungslücken” gewesen seien, unverwertbare Unwahrheiten darstellten, lässt nicht erkennen, warum dieser Vortrag nicht in der mündlichen Verhandlung erfolgen konnte. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte zu den Zeugenaussagen Stellung genommen.
c) Soweit die Beschwerde rügt, dass die Aussagen der Zeugen P… und W… in revisionserheblicher Weise nicht zutreffend gewürdigt worden seien, und dass das Verwaltungsgericht eine andere Würdigung hätte vornehmen müssen, wendet sie sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber dem jeweils anzuwendenden sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann daher grundsätzlich ein Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 und vom 14. Oktober 2004 – BVerwG 6 B 6.04 – Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 51).
Der Vorwurf der Beschwerde, das Gericht habe der Klägerin die Möglichkeit des Sachvortrages zur Widersprüchlichkeit der Aussagen der Zeugen P… und W… abgeschnitten, wird durch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2007 widerlegt, derzufolge den Beteiligten Gelegenheit zur Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme eingeräumt wurde. Der Klägerprozessbevollmächtigte, der Beklagtenvertreter und die Beigeladenenvertreterin haben sich hierzu geäußert.
d) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin liegt auch nicht darin, dass ihre weitergehenden Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2007 abgelehnt wurden. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nur dann, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfGE 50, 32 ≪36≫). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn das Tatsachengericht darf einen Beweisantrag ablehnen, wenn die unter Beweis gestellte Behauptung für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich ist. So lag es hier.
Auf die beantragte Beiziehung der Lohnunterlagen des früheren VEB Instandhaltung Leipzig kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die für die Beurteilung von Verfahrensfehlern maßgeblich ist, nicht an. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass auf Grund des am 13. August 1990 in Kraft getretenen Berufsschulgesetzes der DDR die Beigeladene Rechtsträger geworden ist. Wegen des gesetzlichen Rechtsträgerwechsels war nicht entscheidend, durch wen und wann die Lohnsteuerkarten und Personallisten an die Stadt Leipzig übergeben worden sind. Sofern die Klägerin die Beiziehung dieser Unterlagen als Beleg dafür beantragt hat, dass am 29. September 1990 kein “normaler” Lehrbetrieb mehr stattgefunden habe, weil sich die Lehrlinge zum Stichtag “durch die Wendewirren in alle Winde verstreut” hätten (Beschwerdebegründung vom 11. September 2007, S. 17), ist der beantragte Beweis ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Eine kurzzeitige Unterbrechung des “normalen” Lehrbetriebs durch die “Wendewirren” im September 1990 ändert, sofern – wie hier – keine Anhaltspunkte für ein Aufgeben der bisherigen Nutzung ersichtlich sind, an dem Fortbestehen der Zweckbestimmung des Gebäudes i.S.d. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG zum Stichtag nichts. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass im Schuljahr 1989/90 und auch 1990/91 die Ausbildung durchgeführt worden ist. Inwieweit die beantragte Ortsbesichtigung des unstreitig heute umgebauten und erweiterten Gebäudekomplexes eine Aussage über die Nutzung am 29. September 1990 ermöglichen soll, ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht konnte diese Beweisanträge deshalb rechtsfehlerfrei ablehnen.
e) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht ihren rechtlichen Ausführungen nicht gefolgt ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht aber nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Das gilt insbesondere für solches Vorbringen, das nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist (vgl. BVerfGE 86, 133 ≪146≫; Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 – 2 BvR 779/04 – juris Rn. 20 m.w.N.). Im Hinblick auf die sehr umfangreichen und sich teilweise wiederholenden Ausführungen der Klägerin musste sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht mit allen Einzelheiten befassen, sondern konnte den Schwerpunkt auf die Begründung seiner Rechtsauffassung legen. Insbesondere zur Frage des Übergangs der Betriebsschulen auf die Beigeladene stützt sich das Verwaltungsgericht auf das Inkrafttreten des Berufschulgesetzes der DDR, mit dem die Stadt Leipzig gesetzlicher Rechtsträger geworden sei (UA S. 31). Neben dieser Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 DDR-Berufsschulgesetz auf den vorliegenden Fall bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der von der Klägerin vorgetragenen “Vielzahl von Sachverhaltsvarianten zur vermeintlichen Übernahme der Berufsschule”.
f) Mit dem gerügten vermeintlichen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz und einem Verstoß gegen Denkgesetze wendet sich die Beschwerde tatsächlich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Diese sind aber dem jeweils anzuwendenden sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann daher grundsätzlich ein Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (s.o. c).
2. Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage,
muss bei von Zeugen während einer Beweisaufnahme übergebenen umfangreichen, bisher nicht in den Prozess eingeführten Unterlagen den Beteiligten ein Schriftsatzrecht und ein Akteneinsichtsrecht außerhalb der mündlichen Verhandlung gewährt werden?
ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Die weiterhin für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,
kann durch das Berufsschulgesetz der DDR ein entschädigungsloser Übergang eines Grundstücks zum 29. September 1990 zu Gunsten einer Körperschaft (Stadt) erfolgen?
und
begründet das Berufsschulgesetz der DDR zum Stichtag 29. September 1990 ein eigenes Recht am Grundstück und damit einen Restitutionsausschlussgrund?
betreffen nicht nur die Auslegung von nicht revisiblem DDR-Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO), sondern würden sich in einem Revisionsverfahren auch nicht stellen. Das streitgegenständliche Grundstück war bereits 1952/53 in Volkseigentum überführt worden und nicht erst durch das Berufsschulgesetz der DDR. § 8 Abs. 2 Satz 1 Berufsschulgesetz der DDR bestimmte nur einen neuen Rechtsträger und dies nicht mit Wirkung vom 29. September 1990, sondern mit Inkrafttreten des Gesetzes.
Auch die Annahme der Beschwerde, das Berufsschulgesetz der DDR könne nach Auffassung des Verwaltungsgerichts einen eigenen Restitutionsausschlussgrund begründen, ist nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob am Stichtag des § 5 Abs. 2 VermG, dem 29. September 1990, eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung, hier als Berufsschule, auf dem streitgegenständlichen Grundstück stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang hat es festgestellt, dass die Beigeladene mit dem Inkrafttreten des Berufsschulgesetzes der DDR gesetzlicher Rechtsträger geworden ist. Welche Nutzung des Grundstücks am 29. September 1990 vorgelegen hat, hat das Verwaltungsgericht nicht aus dem Berufsschulgesetz der DDR hergeleitet, sondern aus einer sehr umfangreichen Zeugeneinvernahme.
3. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird von der Beschwerde schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Wie die Beschwerde zu Recht vorträgt, ist dieser Zulassungsgrund nur gegeben, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung einen inhaltlich bestimmten, diese Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem sie einem Rechtssatz widersprochen hat, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellt hat. Dementsprechend liegt eine Divergenz nicht vor, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die gebotenen rechtlichen Folgerungen zieht (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 m.w.N.).
Die Beschwerde legt keinen Rechtssatz dar, den das Verwaltungsgericht in Abweichung von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellt haben soll. Vielmehr rügt sie nur die vermeintlich fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Verwaltungsgericht.
4. Die Revision kann auch nicht wegen der vermeintlichen rechtswidrigen Beweislastumkehr durch das Verwaltungsgericht zugelassen werden. Bei der Frage, wen die Darlegungslast für ein Tatbestandsmerkmal trifft, handelt es sich nicht um eine Frage des Prozessrechts, die mit der Verfahrensrüge geltend zu machen wäre, sondern um eine Frage des materiellen Rechts (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 12. Dezember 1971 – BVerwG 3 CB 27.72 – Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 47; Urteil vom 16. Januar 1974 – BVerwG 8 C 117.72 – BVerwGE 44, 265 ≪269 f.≫). Die Ausführungen der Beschwerde hierzu legen ebenso wie die weiteren Ausführungen, mit denen die Beschwerde die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Rechtsauffassungen zum materiellen Recht wiederholt, keinen Revisionszulassungsgrund dar. Sie können der Beschwerde deshalb nicht zum Erfolg verhelfen.
5. Von einer weiteren Darlegung der Gründe wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 GKG.
Unterschriften
Gödel, Dr. Pagenkopf, Dr. von Heimburg
Fundstellen