Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob die Regelungen der am 1. März 2001 in Kraft getretenen AbfAblV und der am 1. August 2002 in Kraft getretenen DepV über Zuordnungswerte und deponietechnische Anforderungen unmittelbare Wirkung für die Betreiber bestandskräftig und unbefristet zugelassener Deponien entfalten oder ob dem die Gestattungswirkung der Planfeststellung mit der Folge entgegensteht, dass der Betrieb einer bestandskräftig und unbefristet zugelassenen Deponie und die Ablagerung von Abfällen im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses zulässig bleiben, solange dieser nicht aufgehoben oder durch nachträgliche Auflagen geändert worden ist. Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie durch Auslegung der normativen Regelungen und anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu beantworten ist.
Aus Wortlaut, Normmaterialien und Regelungszweck der AbfAblV und der DepV geht klar hervor, dass die Verordnungen die Pflichten der Deponiebetreiber und die Anforderungen an die Deponien unmittelbar gestalten. Sie richten sich unmittelbar an die Deponiebetreiber (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AbfAblV, § 1 Abs. 2 Nr. 2 DepV). Sie bestimmen konkrete Ablagerungsvoraussetzungen und deponietechnische Anforderungen (§§ 3 und 4 AbfAblV, §§ 3 und 6 DepV). Sie enthalten Übergangsvorschriften, die aus der unmittelbaren Geltung der Verordnungen entstehende Härten für zugelassene Deponien (vgl. § 2 Nr. 7 Buchst. a AbfAblV, § 14 Abs. 2 DepV) nach Maßgabe gestufter Regelungen abmildern sollen (§ 6 AbfAblV, § 25 DepV). Sie begründen Ordnungswidrigkeitstatbestände, die voraussetzen, dass die im Einzelnen aufgeführten Gebote und Verbote der Verordnungen unmittelbare Wirkung entfalten (§ 7 AbfAblV, § 24 DepV). Sie wirken auch unmittelbar auf die Rechtsposition der Betreiber bereits zugelassener Anlagen ein, die den Anforderungen der Verordnungen nicht genügen; diese bedürfen einer neuen behördlichen Zulassung, ein Widerruf oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnungen nicht erforderlich (§ 6 Abs. 2 AbfAblV, § 14 Abs. 2 DepV). Das Verhältnis der Verordnungen zu bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen ist damit im Sinne eines unmittelbar wirkenden, die Zulassungsentscheidungen modifizierenden Vorrangs der Verordnungen geregelt, wie dies bereits in der gesetzlichen Ermächtigung vorgesehen ist (§ 36c Abs. 2 KrW-/AbfG).
Die Wortlautauslegung wird durch die Verordnungsbegründungen des Normgebers bestätigt. In der Begründung des Regierungsentwurfs der AbfAblV heißt es unmissverständlich, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit abzulagernder Abfälle unmittelbar gelten und für die bisher auf der Grundlage der Nr. 12 TA Siedlungsabfall zugelassenen Ausnahmen von der Zuordnung von Abfällen zu Deponien durch eine Übergangsregelung Vertrauensschutz gewährt wird (BRDrucks 596/00 S. 49). Entsprechendes findet sich in der Begründung des Regierungsentwurfs der DepV (BRDrucks 231/02 S. 65, 103 f.). Der damit dokumentierte Wille des Normgebers impliziert, dass die Verordnungsregelungen Pflichten begründen, die unmittelbar auf die Rechtsstellung der Betreiber einwirken. Dabei sind dem Verordnungsgeber die Konsequenzen für bestandskräftige Zulassungsentscheidungen nicht entgangen. Nach seinem Willen sollen die neuen Zuordnungskriterien auch für zugelassene Altanlagen Geltung beanspruchen (BRDrucks 596/00 S. 44). Die unmittelbare Wirkung der Verordnung auch für zugelassene Altanlagen entspricht dem Zweck der Regelung sicherzustellen, dass Abfälle nach dem Stand der Technik umweltverträglich beseitigt und Ausnahmen von den Anforderungen zur Abfallablagerung (Zuordnungskriterien) nur noch im Rahmen der eingeräumten Übergangsfristen zugelassen werden (BRDrucks 596/00 S. 44, 47 f.).
Die Modifizierung bestandskräftiger Zulassungsentscheidungen durch den Vorrang der unmittelbar geltenden Verordnungsregelungen ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Verordnungen dienen der Konkretisierung der abfallrechtlichen Grundpflicht einer gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung entsprechend dem Stand der Technik (§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG), wozu der Verordnungsgeber durch § 12 KrW-/AbfG ermächtigt wird. Die Grundpflicht ist auch ohne ausdrückliche Anordnung der Behörde während der gesamten Dauer des Betriebs verbindlich. Sie ist ebenso wie die Grundpflichten der Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 5 BImSchG) dynamischer Natur, schließt also die Beachtung der auf der Grundlage des § 12 KrW-/AbfG erlassenen untergesetzlichen Normen ein. Für bereits zugelassene Altanlagen ermächtigt § 36c Abs. 2 KrW-/AbfG den Verordnungsgeber nach Maßgabe bestimmter, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigender Übergangsfristen zu Vorsorgeanforderungen, deren Einhaltung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KrW-/AbfG Voraussetzung für die Zulassung von Deponien ist.
Das entspricht der Sache nach dem Regelungsmodell des § 7 Abs. 2 BImSchG, das gleichfalls der Umsetzung von Vorsorgeanforderungen bei Altanlagen dient. Die Bindungswirkung einer bestehenden Betriebsgenehmigung schließt es nicht aus, unmittelbar durch Verordnung erhöhte Vorsorgeanforderungen zu stellen und damit auf die Betreiberpflicht rechtsgestaltend einzuwirken (vgl. BRDrucks 95/83 S. 36). Für Vorsorgeanforderungen an bei In-Kraft-Treten der AbfAblV und der DepV bereits bestehende Deponien gilt nichts anderes. Auf die Pflicht des Betreibers einer zugelassenen Anlage kann unmittelbar durch Verordnung eingewirkt werden, ohne dass es hierzu eines konkretisierenden Verwaltungsakts bedarf. Im Abfallrecht gibt es ebenso wie im Immissionsschutzrecht keinen Grundsatz, dass dem Antragsteller eingeräumte Rechtspositionen ungeachtet einer Rechtsänderung im Allgemeinen zu belassen und nur gegen Entschädigung zu entziehen sind (Urteil vom 18. Mai 1982 – BVerwG 7 C 42.80 – BVerwGE 65, 313 ≪317≫; vgl. auch BTDrucks 14/4599 S. 151). Durch welches Mittel eine Zulassungsentscheidung nachträglich modifiziert werden kann, ist jeweils Sache des Normgebers, der hierbei über einen weiten Gestaltungsraum verfügt. Mit der AbfAblV und der DepV hat sich der Normgeber für die unmittelbare Wirkung der Verordnung und damit dafür entschieden, dass das neue Recht möglichst zügig und umfassend wirksam werden kann.
b) Auch die Frage, ob die in Anhang 1 AbfAblV für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien der Klassen I und II festgelegten Zuordnungskriterien mit der Deponierichtlinie (Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl EG Nr. L 182 S. 1; DepRL) vereinbar sind, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage nach der Vereinbarkeit der Zuordnungskriterien der AbfAblV mit der DepRL würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, gegen die keine zulässige und begründete Verfahrensrüge erhoben worden ist, dürfen die von der Klägerin zur Ablagerung vorgesehenen Abfälle, soweit sie die Vorgaben der Deponieklasse II nach Anhang 1 AbfAblV überschreiten, nur auf einer Deponie der Deponieklasse III abgelagert werden, weil ihr Schadstoffgehalt über die Zuordnungskriterien für Deponien der Deponieklasse II i.S. des Anhangs 1 AbfAblV deutlich hinausgeht. Maßgeblich für die durch die Rechtsänderung hervorgerufene Beschwer der Klägerin, wie sie sich aus ihrem Feststellungsantrag ergibt, sind deshalb allein die Bestimmungen der DepV. Bedenken gegen die Vereinbarkeit der
Zuordnungskriterien des Anhangs 3 DepV für Deponien der Deponieklasse III mit der DepRL hat die Beschwerde nicht vorgebracht.
c) Ebenso wenig erhält die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung durch die unter Nr. 3 a) bis d) und e), cc) der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen zum Erfordernis einer geologischen Barriere. Sie betreffen mit Variationen allesamt das Thema, welche Anforderungen die Abdichtung einer Deponie erfüllen muss, um einen dauerhaften Schutz des Bodens und des Grundwassers zu gewährleisten. Die Fragen gehen an dem vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt vorbei und würden, da hiergegen keine zulässige und begründete Verfahrensrüge erhoben worden ist, in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden sein.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gründet die Deponie der Klägerin auf einer Kies-Sand-Schicht, die eine Mächtigkeit von lediglich 1,5 m bis 4,6 m aufweist und teilweise Grundwasser führt, also selbst Grundwasserleiter und damit keine geologische Barriere ist. Angesichts dessen liegt auf der Hand, dass die Deponie den dauerhaften Schutz gegen Beeinträchtigungen des Grundwassers, dem nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts das Multibarrierenkonzept mit einer geologischen Barriere sowie einer Basisabdichtung dient, nicht ausreichend gewährleistet und infolgedessen den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung (§ 10 KrW-/AbfG) nicht entspricht. Die von der Beschwerde angeführten Vorschriften setzen unabhängig von der für klärungsbedürftig gehaltenen Notwendigkeit einer geologischen Barriere allesamt einen dauerhaften Schutz des Grundwassers gegen Sickerwasser voraus. Dieser Schutz ist nach dem vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt bei der Deponie der Klägerin ungeachtet des Rückhaltevermögens der Sande im Deponieuntergrund defizitär; die mangelnde Eignung des natürlichen Untergrunds zum Grundwasserschutz kann hiernach durch die von der Klägerin eingebaute, den Anforderungen der DepV an eine künstliche Barriere genügende mineralische Dichtung nicht ausgeglichen werden, weil diese Teil des Basisabdichtungssystems und damit keine zusätzliche Systemkomponente ist, die die erforderliche geologische Barriere ersetzen könnte (vgl. Anhang 1 Nr. 1 DepV).
Diese tatsächlichen Feststellungen vernachlässigt die Beschwerde. Entgegen dem festgestellten Sachverhalt
- geht sie bei ihrem Vorbringen zu Frage 3 a) davon aus, dass der natürliche Deponieuntergrund einen ausreichenden Grundwasserschutz bietet;
- unterstellt sie bei ihrem Vorbringen zu Frage 3 b), dass ihre Deponie außer der mineralischen Dichtungsschicht eine i.S. des Multibarrierenkonzepts gleichwertige Systemkomponente aufweist;
- übersieht sie bei ihrem Vorbringen zu Frage 3 c) wiederum, dass die geologische Barriere nicht nur unvollständig und unzureichend, sondern mangels der erforderlichen Mindestmächtigkeit überhaupt nicht vorhanden ist;
- lässt sie bei ihrem Vorbringen zu Frage 3 d) unberücksichtigt, dass bei ihrer Deponie ein dauerhafter Grundwasserschutz nach Maßgabe der DepV nicht ausreichend sichergestellt ist;
- nimmt sie bei ihrem Vorbringen zu Frage 3 e), cc) an, dass die zusätzlichen technischen Maßnahmen nach Nr. 9.3.2 Abs. 3 TA Abfall, durch die Defizite der in Abs. 1 vorausgesetzten Beschaffenheit des natürlichen Untergrunds ausgeglichen werden können, sichergestellt sind.
Davon abgesehen bedürfen die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie, soweit sie entscheidungserheblich sein können, nach den herkömmlichen Auslegungsregeln ohne weiteres zu beantworten sind:
Der Begriff der geologischen Barriere (Frage 3 a) ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang 1 Nr. 1 Tabelle 1 DepV eindeutig bestimmt: Die geologische Barriere hat grundsätzlich den dort genannten Anforderungen zu genügen; erfüllt sie aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit die Anforderungen nicht, kann sie durch zusätzliche technische Maßnahmen vervollständigt und verbessert werden; die Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn bei Einhaltung der geforderten Mindestmächtigkeit durch kombinatorische Wirkung von Durchlässigkeitsbeiwert, Schichtmächtigkeit und Schadstoffrückhaltevermögen der Schichten zwischen Deponiebasis und oberstem anstehenden Grundwasserleiter eine gleiche Schutzwirkung erzielt wird; ebenso klar ist die Begriffsbestimmung in Nr. 9.3.2 TA Abfall. Danach genügt den Anforderungen an eine geologische Barriere nicht, dass überhaupt eine natürliche geologische Schicht vorhanden ist, die aufgrund ihrer Eigenschaften, insbesondere ihres Schadstoffrückhaltevermögens, Schutzwirkung für das Grundwasser hat. Der Begriff der geologischen Barriere stellt vielmehr nähere Anforderungen an die Mindestmächtigkeit und an die Durchlässigkeit. Darüber hinaus verlangt das von diesen Vorschriften im Einklang mit Anhang 1 Nr. 3.1 Satz 2 DepRL vorausgesetzte Multibarrierenkonzept ein Basisabdichtungssystem, dessen Anforderungen in der genannten Tabelle ebenfalls bestimmt sind. Defizite bei einzelnen Anforderungen können hiernach nur innerhalb der jeweiligen Systemkomponente ausgeglichen werden.
Damit beantworten sich zugleich die Fragen 3 b) und c), die für klärungsbedürftig halten, ob eine geologische Barriere ganz verzichtbar ist, wenn die Kombination anderer Systemkomponenten einen gegenüber den Regelanforderungen nach Anhang 1 Nr. 1 Tabelle 1 DepV gleichwertigen Schutz des Bodens und des Grundwassers erreicht, und ob sie durch eine verbesserte Ausführung anderer Systemkomponenten vervollständigt werden kann. Nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Nr. 1 Tabelle 1 DepV ist eine geologische Barriere nicht verzichtbar, weil die Systemkomponenten jeweils für sich genommen den Grundwasserschutz sicherstellen müssen. Eine besondere Qualität der Basisabdichtung macht die geologische Barriere daher nicht entbehrlich. Defizite der geologischen Barriere können auch nicht durch ein Übersoll bei anderen Systemkomponenten vervollständigt werden. Die in Fußnote 1 Satz 2 dieser Vorschrift vorausgesetzte gleiche Schutzwirkung bei der geologischen Barriere lässt sich nur durch eine künstlich vervollständigte geologische Barriere und nicht durch eine verbesserte mineralische Dichtungsschicht erzielen. Nichts anderes ergibt sich aus Nr. 9.3.2 Abs. 3 TA Abfall, die ebenfalls die künstliche Vervollständigung einer geologischen Barriere betrifft.
Die Frage 3 d) zielt auf die Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Abs. 8 DepV. Die Vorschrift ermächtigt bei Deponien i.S. des § 3 Abs. 1 DepV zur Herabsetzung von Anforderungen, wenn die zuständige Behörde aufgrund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt festgestellt hat, dass die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, ob diese Ausnahmeregelung auf Altdeponien anwendbar ist und ob es sich bei einer Deponie, “die am 01.08.2002 in der Ablagerungsphase war und die nicht die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DepV erfüllt, bei der aber die Voraussetzungen von § 3 Abs. 8 DepV vorliegen, um eine Deponie i.S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 DepV (handelt), die alle entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt”, würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen; denn es fehlt ersichtlich schon an der behördlichen Feststellung, dass die Deponie der Klägerin nach den Maßstäben der DepV Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser nicht gefährdet.
Die Fragen 3 e), aa) und bb), die die Auslegung des § 14 Abs. 2 und 3 DepV betreffen, sind anhand des Wortlauts, der Systematik und des Zwecks der Regelungen zu beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. § 14 Abs. 3 DepV ermöglicht die Zulassung eines unbefristeten Weiterbetriebs von Deponien, die nicht über eine geologische Barriere verfügen. Die Vorschrift bezieht sich allerdings, wie aus dem Wortlaut ihres Satzes 1 klar hervorgeht, ausschließlich auf die Befristung einer Zulassung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 DepV. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 DepV kann die Behörde den Weiterbetrieb einer am 1. August 2002 in der Ablagerungsphase befindlichen oberirdischen Deponie oder eines betriebenen Deponieabschnitts, die dem Anwendungsbereich der TA Abfall unterfallen und nicht allen Anforderungen der DepV entsprechen, auf Antrag des Betreibers zulassen, wenn die Deponie oder der betriebene Deponieabschnitt “alle entsprechenden Anforderungen nach Nummer 11 der TA Abfall erfüllt”. Nach Nr. 11 Buchst. g TA Abfall gelten die Anforderungen an eine geologische Barriere i.S. des Nr. 9.3.2 TA Abfall für Deponien oder Deponieabschnitte, auf denen bei In-Kraft-Treten der Vorschrift am 1. April 1991 noch keine Abfälle gelagert waren. Erst nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommene Deponien oder Deponieabschnitte wurden hiernach von den Anforderungen an eine geologische Barriere nicht freigestellt. Angesichts der Bezugnahme des § 14 Abs. 2 Satz 1 DepV auf die Nummer 11 TA Abfall sollen Altdeponien also nur in dem Umfang von Anforderungen freigestellt werden können, in dem sie als Altdeponien nach der TA Abfall begünstigt waren. Deponien, die – wie diejenige der Klägerin – den bei Aufnahme ihres Betriebs bereits geltenden Anforderungen der TA Abfall nicht genügten, will § 14 Abs. 2 Satz 1 DepV offensichtlich nicht im Nachhinein privilegieren.