Verfahrensgang
VG Berlin (Urteil vom 04.12.2002; Aktenzeichen 15 A 109.02) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO. Namentlich verbindet sich mit dem Streitfall keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dem angefochtenen Urteil haftet entgegen dem Beschwerdevorbringen auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an, auf dem es entscheidungserheblich beruht.
1. Zur Begründung ihrer Grundsatzrüge stellt die Beschwerde im Schriftsatz vom 10. März 2003 (Seiten 8 bis 19) drei Rechtsfragen, die sich mit der Abtretbarkeit von Ansprüchen auf Zuordnung von Geschäfts-/Kapitalanteilen gemäß § 4 Abs. 2 KVG an Private, den Kompetenzen von Zuordnungsbehörden in diesem Zusammenhang sowie dem Problem befassen, inwieweit eine Kapitalerhöhung zu einem erhöhten Geschäftsanteil einer Gemeinde bzw. eines privaten Zessionars führen kann. Auch wenn es sich insoweit um – abstrakt – klärungsfähige und -bedürftige Fragen des revisiblen Bundesrechts handeln sollte, so rechtfertigen sie gleichwohl nicht die Zulassung der Revision. Denn das von der Beschwerde angestrebte Revisionsverfahren müsste aus den beiden nachstehend – unter b)aa) sowie b)bb) – abgehandelten Gründen zwingend zum Nachteil der Klägerin ausgehen, ohne dass einem solchen Revisionsurteil ein beachtlicher Erkenntnisgewinn zu entnehmen wäre, der über das folgend Dargelegte hinausginge:
a) Nach den Gründen des angefochtenen Urteils erstrebt die Klägerin mit sämtlichen Klagen und (Hilfs-)Anträgen letztlich, dass ihr – über eine bereits übertragene Beteiligung im Nennbetrag von 5 900 DM hinaus – weitere (“erhöhte”) Geschäftsanteile an einem in der Form einer GmbH betriebenen Energieversorgungsunternehmen im Nennbetrag von insgesamt über 14 Mio. DM übertragen werden; auch die Teilklage zu 2. hängt inhaltlich mit der klägerischen Berühmung zusammen, durch ihren Erwerb der ursprünglich kommunalen Anteile sei sie rechtlich in die Lage versetzt worden, als Gesellschafterin des Energieversorgungsunternehmens mit einem – ihrem erhöhten Geschäftsanteil entsprechenden – angemessenen Anteil auf dessen Geschick Einfluss nehmen zu dürfen.
Das Vorbringen der Klägerin führt aber nicht schlüssig auf einen durch Abtretungen erworbenen erhöhten Geschäftsanteil, wobei zu Gunsten der Klägerin sogar unterstellt werden kann, es dürfe bei der bereits übertragenen Beteiligung im Nennbetrag von 5 900 DM verbleiben, zu welcher die Beklagte zu 1 durch Urteil vom 24. März 1999 (VG 1 A 110.96) rechtskräftig verurteilt worden ist; damit ist sämtlichen von der Beschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen das Fundament entzogen.
b) Ein Anspruch der Klägerin auf Zuordnung eines erhöhten Geschäftsanteils scheitert zum einen von vornherein daran, dass die gemeindlichen Abtretungen nicht dem Formerfordernis des § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 GmbHG genügten, und überdies zum anderen daran, dass die unstreitig vorgenommenen Kapitalerhöhungen nach den Regeln der §§ 5, 14 und 55 ff. GmbHG nicht der Klägerin zugute kommen können, weil weder sie selbst noch die Gemeinden, von denen sie ihre Rechte ableitet, etwas zur Kapitalerhöhung beigetragen haben und auch keine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Sinne des § 57 c GmbHG erfolgt ist.
aa) Nach den Gründen des angefochtenen Urteils leitet die Klägerin ihre Ansprüche aus Abtretungsvereinbarungen ab, welche sie in den Jahren 1994 und 1995 mit neun Gemeinden geschlossen hat. Hiernach traten die Gemeinden zwar die ihnen nach Maßgabe des Kommunalvermögensgesetzes zustehenden Ansprüche auf Anteile an dem Energieversorgungsunternehmen an die Klägerin ab, verzichteten darauf, ihre Ansprüche selbst geltend zu machen, und ermächtigten die Treuhandanstalt, die Anteile direkt und unmittelbar auf die Klägerin zu übertragen. Indessen hätte aber eine solche Vereinbarung nicht nur, wie es in den Urteilsgründen dargestellt ist, “einfacher schriftlicher Erklärungen”, sondern vielmehr gemäß § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG der notariellen Form bedurft. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Gemeinden in den Jahren 1994 und 1995 bereits kraft Gesetzes Gesellschafter mit bestimmten Geschäftsanteilen waren oder nur einen (gesetzlichen) Anspruch auf Übertragung solcher Anteile hatten; entweder haben die Gemeinden im Sinne des § 15 Abs. 3 GmbHG ihre Geschäftsanteile abgetreten, wozu die notarielle Beurkundung zweifelsfrei erforderlich gewesen wäre, oder sie haben sich rechtsgeschäftlich zur Abtretung ihrer Ansprüche auf Übertragung der Geschäftsanteile verpflichtet, was gleichfalls formbedürftig im Sinne des § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG ist (vgl. BGHZ 75, 352 ≪354≫; 141, 207 ≪211 f.≫; ferner Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 15. Aufl., 2000, § 15 Rn. 12 und 14).
(1) Wie sich aus § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG, wo von Beteiligungen der Gebietskörperschaften und vom Kapital einer Kapitalgesellschaft die Rede ist, ergibt und wie auch zwischen den Beteiligten unbestritten ist, handelt es sich bei den “ehemals volkseigenen Anteilen” im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 KVG, die hiernach in den Fällen, in denen Energieversorgungsunternehmen in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt worden sind, in das Eigentum der Gebietskörperschaften übergehen, um “Geschäftsanteile” im Sinne des GmbH-Gesetzes.
Das GmbH-Gesetz definiert zwar Geschäftsanteile nicht ausdrücklich, sondern bestimmt in seinem § 14 lediglich, dass sich der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters nach dem Betrag der von ihm übernommenen Stammeinlage bestimmt; im Allgemeinen versteht man aber unter dem Geschäftsanteil den mitgliedschaftlichen Anteil des einzelnen Gesellschafters, nach dem sich die Rechte und Pflichten im Verhältnis zur GmbH und zu den anderen Gesellschaftern bestimmen (vgl. Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 5 Rn. 4; vgl. auch Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 47 III, S. 1380 ff., allerdings zur OHG, m.w.N.). Exakt dieser mitgliedschaftliche Anteil ist es, der den Zuordnungsberechtigten nach dem erkennbaren Zweck des Kommunalvermögensgesetzes übertragen werden soll, damit er diesen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienen kann (vgl. § 1 Satz 1 KVG).
(2) Die gesellschaftsrechtliche Besonderheit der Ansprüche nach § 4 Abs. 2 KVG, die vor allem darin besteht, dass die berechtigten Gebietskörperschaften selbst naturgemäß keine Stammeinlage im Sinne der §§ 14, 5 GmbHG übernommen und erbracht haben können, nach welcher sich gewöhnlich der Geschäftsanteil bemisst, sondern gewissermaßen unentgeltlich in den Genuss der Anteile gelangen sollen, mag zwar rechtfertigen, dass die Übertragung der Geschäftsanteile zu Gunsten der Gebietskörperschaften aus dem Vermögen der ursprünglichen Gesellschafterin (Treuhand/BvS) als einseitiger hoheitlicher Übertragungsakt nicht der Form des § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG bedarf (vgl. Lutter/ Hommelhoff, a.a.O., § 15 Rn. 13 für Übertragung kraft Hoheitsaktes in der Zwangsvollstreckung), entlässt indessen – unbeschadet der hier nicht weiter erörtungsbedürftigen Frage, ob gemeindliche Anteile bzw. Ansprüche auf Übertragung solcher Anteile entgegen allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 – II ZR 75/94 – ZIP 1995, 1698 ≪1699≫) sowie entgegen der Regel des § 15 Abs. 1 GmbHG nicht veräußerungsfähig sind, wie das Verwaltungsgericht meint – die Gebietskörperschaften als Zedenten sowie Private als Zessionare und damit als Beteiligte eines Abtretungsvertrages nicht aus der Verpflichtung, die notarielle Form einzuhalten. Der Zweck dieses Gebots (BGH a.a.O.; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.) trifft auch für diese Fälle zu. Weil es sich bei den in Rede stehenden Anteilen, wenn sie sich in der Hand von Gebietskörperschaften befinden, um “private Rechte an einem Rechtssubjekt des Privatrechts” und damit um Finanzvermögen i.S. des Art. 22 EV handelt (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 – BVerwG 7 C 58.94 – BVerwGE 98, 273 ≪274≫), ist eine Sonderbehandlung ihrer Abtretungen nicht zu rechtfertigen.
Ob die hiernach rechtlich misslungenen Anteils-Abtretungen noch dadurch geheilt werden könnten, dass sie formentsprechend nachgeholt werden, kann im Streitfall dahinstehen, weil eine solche Nachholung nicht erfolgt ist und im angestrebten Revisionsverfahren als neue Tatsache nicht zu berücksichtigen wäre.
bb) Das vorstehend Dargelegte ergibt – weitergedacht – auch, dass die Klägerin keinesfalls ohne eigene oder ihr zuzurechnende Kapitalerhöhungs-Einlagen Gesellschafterin mit einem – bezogen auf das ursprüngliche Stammkapital – “erhöhten” Geschäftsanteil geworden sein kann, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat.
Nach den Gründen des angefochtenen Urteils – und insoweit auch unstreitig – war die am 18. Juni 1991 in das Handelsregister eingetragene Energieversorgungs-Gesellschaft ursprünglich mit einem Stammkapital (§ 5 GmbHG) von 50 000 DM ausgestattet. Unter dieser Voraussetzung ist wegen der Vorschriften in §§ 5 und 14 GmbHG nichts gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erinnern, dass sich hieran auch die Geschäftsanteile der damaligen Gesellschafter und folgerichtig auch die den betroffenen Gemeinden zustehenden “Kapitalanteile” im Sinne des § 4 Abs. 2 KVG auszurichten haben; unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob – wie die Beschwerde geltend macht – der Verkehrswert des Unternehmens damals in Wahrheit höher war, weil das GmbH-Gesetz keine Bestimmung enthält, die die Höhe eines ursprünglichen Geschäftsanteils wegen eines hohen Verkehrswerts der Gesellschaft an einen anderen Wert als das ursprüngliche Stammkapital anknüpft.
Zu Recht geht das Verwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass sich zwar durch die im Jahre 1995 erfolgte Kapitalerhöhung (um annähernd 120 Mio. DM) die Geschäftsanteile anderer Gesellschafter beträchtlich erhöhten, nicht aber die der Klägerin zuzurechnenden; diese Aussage trifft sogar unter der hier lediglich unterstellten Voraussetzung zu, dass die Klägerin zu dieser Zeit bereits wirksam Gesellschafterin geworden sein sollte. Denn während andere Gesellschafter wegen der von ihnen erbrachten – erheblichen – finanziellen Leistungen geltend machen konnten und können, als Folge der Erhöhung des Stammkapitals (§ 55 GmbHG) erhöhte (weitere) Geschäftsanteile im Sinne des § 55 Abs. 2 bis Abs. 4 GmbHG erworben zu haben, konnte und kann sich die Klägerin weder auf eine Zulassung einer Übernahme einer erhöhten Stammeinlage noch auf von ihr erbrachte entsprechende Leistungen berufen. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob die Treuhand/BvS, die betroffenen Gebietskörperschaften oder womöglich die Klägerin selbst so genannte Bezugsrechte (vgl. Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 55 Rn. 20 ff.) hätten geltend machen können, weil selbst ein solches Recht bzw. der Versuch einer Ausübung desselben in vermögenszuordnungsrechtlicher Hinsicht solange unbeachtlich sind, als nicht erhöhte Geschäftsanteile in den dafür vorgesehenen gesellschaftsrechtlich geprägten Verfahren festgestellt worden sind.
Da auch weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass im Streitfall eine so genannte Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Sinne des § 57c GmbHG (Erhöhung des Stammkapitals durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital) erfolgt ist, konnte sich die geschehene Kapitalerhöhung nach keinem in Betracht zu ziehenden rechtlichen Gesichtspunkt dergestalt zu Gunsten der Klägerin auswirken, dass sie berechtigterweise von der Vermögenszuordnungsbehörde die Übertragung (Zuordnung) erhöhter Geschäftsanteile verlangen durfte bzw. darf.
2. Vor dem Hintergrund der mithin zutreffenden verwaltungsgerichtlichen Annahme unter 2., b, dd (S. 27 f.) der Urteilsgründe, die als selbstständig tragende Annahmen selbst unter der Voraussetzung Bestand behalten, dass andere tragende Erwägungen rechtlich zweifelhaft sein sollten, erweisen sich auch die angebrachten Verfahrensrügen als jedenfalls unbegründet.
a) Dies betrifft zunächst die auf S. 4 bis 7 der Begründungsschrift vom 10. März 2003 erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit der Abweisung des Hauptantrags zu 1. (S. 18 bis 20 des Urteilsumdrucks). Selbst wenn der Beschwerde in einzelnen Prozessrechtsfragen beizupflichten sein sollte, könnte nämlich eine andere als die behauptete – hier lediglich unterstellte – verfahrensfehlerhafte Behandlung des klägerischen Begehrens durch das Verwaltungsgericht zu keinem anderen Ergebnis als der vollständigen Klageabweisung führen. Da das rechtskräftig gewordene erstinstanzliche Urteil vom 24. März 1999 den vorstehend abgehandelten Fragen erkennbar noch keinerlei Beachtung gewidmet hat, welche sich aus der Kapitalerhöhung ergeben haben, weil der Umstand dieser Kapitalerhöhung von keinem Verfahrensbeteiligten ins Verfahren eingeführt worden war und im Übrigen für das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis auch unerheblich war, kann dieses Urteil schlechterdings nicht in dem von der Klägerin vertretenen Sinne verstanden werden; erst das hiermit abgeschlossene Streitverfahren trifft mithin Aussagen zu einem der Klägerin vermeintlich zustehenden erhöhten Kapitalanteil.
Folglich könnten weder eine Durchführung eines Revisionsverfahrens noch eine Zurückverweisung des Streitverfahrens im Sinne des § 133 Abs. 6 VwGO die Klägerin ihrem Ziel näher bringen, in den Genuss erhöhter Geschäftsanteile an dem Energieversorgungsunternehmen zu gelangen.
Entsprechendes gilt für die Verfahrensrüge im Zusammenhang mit der Abweisung des zweiten Hilfsantrags (S. 19 ff. der Begründungsschrift).
b) Was die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 anlangt (S. 21 ff. der Begründungsschrift), so haftet den Urteilsgründen (S. 30 f. des Urteilsumdrucks) insoweit kein Verfahrensmangel an. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass insoweit eine Klageerweiterung und damit eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO vorliege. Damit hat sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehalten. Hiernach liegt eine Klageänderung vor, wenn statt des bisher dem Klagebegehren zugrunde liegenden Lebenssachverhalts oder neben diesem ein anderer zur tatsächlichen Grundlage des zur Entscheidung gestellten Anspruchs gemacht wird (vgl. etwa Urteil vom 22. Juli 1999 – BVerwG 2 C 14.98 – Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 S. 3). Die Bejahung dieser Voraussetzungen durch das Verwaltungsgericht ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Verneinung der Sachdienlichkeit (vgl. a.a.O. S. 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus , van Schewick, Dr. Brunn
Fundstellen