Verfahrensgang
VG Potsdam (Urteil vom 07.06.2012; Aktenzeichen 1 K 2223/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Juni 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstrandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und der Divergenz (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Rz. 3
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 13 ≪S. 14≫). Dem genügt die Beschwerde nicht.
Rz. 4
a) Soweit der Kläger geklärt wissen möchte, “welchen konkreten Inhalt ein an die Behörde gerichtetes Schreiben haben muss, um als wirksame Antragstellung im Sinne des Ausgleichsleistungsgesetzes gewertet zu werden”, wirft er keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage auf.
Rz. 5
Die Grundsätze zu den rechtlichen Maßstäben, die im Bereich des revisiblen Rechts bei der Auslegung von Anträgen an eine Behörde zu beachten sind, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach sind Anträge entsprechend den für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätzen der §§ 133 und 157 BGB auszulegen (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2001 – BVerwG 8 C 17.01 – BVerwGE 115, 302 ≪307≫ = Buchholz 310 § 69 VwGO Nr. 7 S. 1 ≪S. 6≫, vom 11. November 2004 – BVerwG 3 C 4.04 – BVerwGE 122, 166 ≪170≫ = Buchholz 428.21 KVG Nr. 2 S. 10 ≪S. 13≫ und vom 21. Juni 2006 – BVerwG 6 C 19.06 – BVerwGE 126, 149 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264, jeweils Rn. 52 sowie Beschluss vom 22. September 2011 – BVerwG 6 B 19.11 – Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 176 Rn. 6, jeweils m.w.N.). Es kommt nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird.
Rz. 6
Die Anwendung dieser Grundsätze auf eine bestimmte Fallgestaltung betrifft keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage und entzieht sich deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren. So liegt es bei der hier in Rede stehenden Frage, die auf den “konkreten Inhalt” eines die behördliche Prüfung auslösenden Antrags im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz – AusglLeistG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl I S. 1665), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2011 (BGBl I S. 450), zielt.
Rz. 7
Soweit der Kläger im vorliegenden Zusammenhang auch darlegt, dass sein Schreiben vom 13. Dezember 1994 als Antrag auf Entschädigung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz auszulegen sei, beanstandet er die gegenteilige Wertung des Verwaltungsgerichts. Mit der Rüge einer angeblichen fehlerhaften Rechtsanwendung kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hingegen nicht begründet werden.
Rz. 8
b) Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, “ob § 6 Abs. 1 Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes dort, wo auf behördliches Anraten ein Antrag nach § 16 des Investitionsvorranggesetz gestellt wurde, analog anzuwenden ist”, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Soweit eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wird, gebietet das Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO auch, dass substantiiert dargelegt wird, aus welchen Gründen der der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegenden Rechtsauffassung zu folgen ist. Daran fehlt es hier.
Rz. 9
Der Kläger ist der Auffassung, dass für den Fall, dass sein Schreiben vom 13. Dezember 1994 (nur) als Antrag nach § 16 des Gesetzes über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz (Investitionsvorranggesetz – InVorG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl I S. 1996), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2006 (BGBl I S. 3230), anzusehen sei, § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG analoge Anwendung finde. Nach der zuletzt genannten Bestimmung werden bestimmte bereits gestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermögensgesetz als Anträge nach dem Ausgleichsleistungsgesetz gewertet. Aus Sicht des Klägers ist die nach ihrem Wortlaut auf Anträge nach dem Vermögensgesetz beschränkte Bestimmung im Wege der Analogie auf Anträge nach § 16 InVorG zu erstrecken.
Rz. 10
Richterliche Rechtsfortbildung in Gestalt eines Analogieschlusses setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 15. November 2012 – BVerwG 3 C 12.12 – LKV 2013, 78 Rn. 19 und vom 20. Mai 1999 – BVerwG 3 C 3.98 – Buchholz 451.512 MGVO Nr. 134 S. 3 ≪S. 5≫). Ob eine solche Lücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. Urteile vom 13. Dezember 2012 – BVerwG 2 C 71.10 – juris Rn. 18 und vom 18. Mai 2006 – BVerwG 3 C 29.05 – Buchholz 428 § 11 VermG Nr. 4 Rn. 21). Die Beschwerdebegründung verhält sich dazu nicht. Sie legt nicht substantiiert dar, dass der Umstand, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG nicht auch Anträge nach dem Investitionsvorranggesetz einbezieht, eine der erkennbaren Regelungsabsicht des Gesetzgebers, wie sie sich etwa der Gesetzgebungsgeschichte entnehmen ließe, zuwiderlaufende und deshalb planwidrige Lücke darstellt. Dies wäre jedoch mit Blick auf die Begründungspflicht geboten gewesen.
Rz. 11
Soweit der Kläger im vorliegenden Zusammenhang darlegt, das angefochtene Urteil verletze Art. 3 und 14 GG und das Rechtsstaatsprinzip, genügt auch dies nicht den Darlegungsanforderungen. Mit der Rüge der Verletzung des Grundgesetzes kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden.
Rz. 12
c) Der Kläger hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, “ob der Umstand, dass ein Bürger, der sich innerhalb der Klagefrist an eine staatliche Stelle wendet, die er irrig für eine Ombudsstelle hält, und er des Weiteren irrig davon ausgeht, die Anrufung der Ombudsstelle hemme die Klagefrist, dazu geeignet ist, ihm Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren”. Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Annahme des Versäumens der Klagefrist beruht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr offengelassen, ob die Frist versäumt ist.
Rz. 13
2. Schließlich ist die Revision auch nicht wegen Divergenz zuzulassen.
Rz. 14
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 13 ≪S. 14≫). Gemessen daran ist die Beschwerde nicht ausreichend begründet.
Rz. 15
Der Kläger ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundessozialgerichts, des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts abgewichen, nach denen bei der Auslegung eines Antrags das Gebot effektiven Rechtsschutzes zu beachten und im Zweifel anzunehmen sei, dass der Antragsteller den in der Sache zweckdienlichsten Antrag habe stellen wollen. Damit ist eine Divergenz schon deshalb nicht aufgezeigt, weil das Verwaltungsgericht einen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz nicht aufgestellt hat.
Rz. 16
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 17
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. § 52 GKG.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Störmer
Fundstellen