Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlberechtigter Mitarbeiter, kein – aufgrund eines Gestellungsvertrages als Religionslehrer an einem staatlichen Gymnasium tätiger Pfarrer. Religionslehrer, kein wahlberechtigter Mitarbeiter, wenn als Pfarrer aufgrund Gestellungsvertrags an staatlichem Gymnasium tätig. Gestellungsvertrag, ein aufgrund – an staatlichem Gymnasium als Religionslehrer tätiger Pfarrer kein wahlberechtigter Mitarbeiter
Leitsatz (amtlich)
Ein evangelischer Pfarrer, der aufgrund eines Gestellungsvertrages von seiner Landeskirche für eine Tätigkeit als Religionslehrer an einem staatlichen Gymnasium „bereitgestellt” wird, ist kein für die dortigen Personalratswahlen wahlberechtigter Mitarbeiter.
Er steht weder in unmittelbaren noch in mittelbaren dienstrechtlichen Beziehungen zum Land und ist auch faktisch nicht in das Gymnasium eingegliedert, weil die entscheidenden dienstrechtlichen Befugnisse bei der Landeskirche verbleiben, die alleiniger Vertragspartner des Landes aufgrund des Gestellungsvertrages ist.
Normenkette
GG Art. 7 Abs. 3 S. 1; LPersVG RP § 4 Abs. 1, § 12 Abs. 1-2, § 92 Abs. 1, § 121; Schulgesetz RP § 61 Abs. 2; AÜG Art. 1 § 14 Abs. 2 S. 1, Abs. 4
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 04.10.1988; Aktenzeichen 5 A 20/88) |
VG Neustadt a.d. Weinstraße (Beschluss vom 21.04.1988; Aktenzeichen 5 K 5/88) |
Tenor
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 4. Oktober 1988 wird geändert.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 21. April 1988 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandwert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller steht als Pfarrer im Dienst der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche). Er erteilt aufgrund des zwischen der Kirche und dem Land Rheinland-Pfalz abgeschlossenen Gestellungsvertrages aus dem Jahre 1981 hauptberuflich Religionsunterricht, und zwar seit dem 1. August 1987 18 Wochenstunden am Staatlichen Gymnasium L. und vier Wochenstunden am Hohenstaufengymnasium K. Er begehrt die Feststellung, daß er wahlberechtigter Mitarbeiter für die Personalratswählen der Schule ist.
Der Antragsteller war nicht in das Wählerverzeichnis der Wahlen für den Bezirks- und Hauptpersonalrat der staatlichen Lehrer an Gymnasien und Kollegs, die am Staatlichen Gymnasium L. in der Zeit vom 25. Mai bis 28. Mai 1988 stattfanden, aufgenommen worden. Nachdem sein dagegen eingelegter Einspruch vom Wahlvorstand als unbegründet zurückgewiesen worden war, hat er das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
festzustellen, daß er Mitarbeiter im Sinne des § 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LPersVG) und wahlberechtigt für die Personalratswahlen der Schule ist.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers den erstinstanzlichen Beschluß abgeändert und festgestellt, daß der Antragsteller Mitarbeiter im Sinne des § 4 LPersVG sowie wahlberechtigt für die Personalratswahlen beim Staatlichen Gymnasium L. ist, und dieses im wesentlichen wie folgt begründet:
Zwischen dem Antragsteller und dem Land Rheinland-Pfalz bestünden zwar keine unmittelbaren dienstrechtlichen Beziehungen, weil er als Religionslehrer im kirchlichen Dienstverhältnis bleibe und in kein Angestelltenverhältnis zum Land trete. Es bestehe aber ein mittelbares dienstrechtliches Verhältnis zum Land. Aufgrund des zwischen der Evangelischen Kirche der Pfalz und dem Land Rheinland-Pfalz abgeschlossenen Gestellungsvertrages werde er der Schule „zu einer Dienstleistung bei der Erfüllung von deren Aufgaben überlassen”. Seine Stellung bezüglich der die Unterrichtstätigkeit prägenden Bedingungen unterscheide sich nicht von der der anderen Lehrkräfte an der Schule. Seine Rechtsstellung sei vergleichbar mit einem Arbeitnehmer in einem „(echten) Leiharbeitsverhältnis”, das dann eine Arbeitnehmereigenschaft im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne begründe, wenn eine Bindung an die Weisungen des Entleihers bestehe und das Arbeitsergebnis dem Betrieb zugute komme. Das Verhältnis Pfarrer/Kirche/Land sei anders zu bewerten als das Verhältnis (DRK-)Schwester-Schwesternschaft-Krankenhausträger, bei denen die Rechtsprechung eine Mitarbeitereigenschaft im personalvertretungsrechtlichen Sinne verneint habe. Der Antragsteller stehe als Pfarrer zur Kirche in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art; die Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen sei von Verfassungs wegen gewährleistet. Seine Rechtsstellung unterscheide sich kaum von der eines abgeordneten staatlichen Bediensteten, der bei mehr als dreimonatiger Dauer der Abordnung wahlberechtigt sei. Die Mitarbeitereigenschaft sei auch nicht durch § 4 Abs. 3 Buchst. a LPersVG ausgeschlossen, wonach die Personen nicht als Mitarbeiter gelten, deren Beschäftigung vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist. Der Antragsteller übe als Pfarrer einen Erwerbsberuf aus und erhalte für seine Tätigkeit Dienst- und Versorgungsbezüge.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3) – Kultusminister des Landes Rheinland-Pfalz – und des Beteiligten zu 4) – Regierungspräsident des Regierungsbezirks Rheinhessen-Pfalz –, der sich der Beteiligte zu 5) – Direktor des Staatlichen Gymnasiums L. – und der Wahlvorstand am Staatlichen Gymnasium L. anschließen. Nach ihrer Auffassung ist der Antragsteller nicht Mitarbeiter im Sinne von § 4 Abs. 1 LPersVG. Er stehe nicht im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz, sondern in dem der Evangelischen Kirche der Pfalz. Seine tatsächliche Eingliederung in die Schule reiche nicht aus, ihn zum Mitarbeiter im Sinne dieser Vorschrift zu machen. Einstellung, Beförderung oder Höhergruppierung sowie Versetzung zu einer anderen Dienststelle und Entlassung oder Kündigung läge in der Hand der Kirche. Das Land könne der Beschäftigung von Geistlichen lediglich im Rahmen des Gestellungsvertrages zustimmen oder von der Kirche die Abberufung verlangen. Damit habe die Personalvertretung der Schule in dem wichtigen Bereich der personellen Mitbestimmung keine Befugnisse. Der Antragsteller unterliege zwar dem Weisungsrecht des Schulleiters und habe die Schulordnung zu beachten. Hieraus könne aber keine personalvertretungsrechtliche Gleichstellung mit den anderen Lehrkräften abgeleitet werden, denn durch seine Tätigkeit an der Schule erfülle er (allein) seine Dienstverpflichtungen gegenüber der Kirche. Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung zur personalvertretungsrechtlichen Stellung der Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes sei sachlich und rechtlich nicht gerechtfertigt. Auch seien nicht, wie es das Beschwerdegericht getan habe, Parallelen zu einem echten Leiharbeitsverhältnis zu ziehen. Auch wenn man ein „mittelbares Arbeitsverhältnis” wie das Oberverwaltungsgericht annehme, so sei dieses jedenfalls von den Beziehungen des Pfarrers zur Kirche überlagert und daher unerheblich. Die Beschäftigung von Pfarrern im Kirchendienst als Religionslehrer an Schulen sei vorwiegend durch Beweggründe religiöser Art (§ 4 Abs. 3 LPersVG) bestimmt.
Die Rechtsbeschwerdeführer beantragen sinngemäß,
unter Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 4. Oktober 1988 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 21. April 1988 zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß. Er meint, es komme nicht auf die einzelnen Beteiligungsrechte des Personalrats an, sondern allein entscheidend sei, daß er durch die Art und Durchführung seiner Beschäftigung so in den Dienstbetrieb eingebunden sei, daß er auch dann als Mitarbeiter zu qualifizieren sei, wenn er nicht Beamter oder Angestellter des Landes sei. Auch die Evangelische Kirche der Pfalz vertrete den Standpunkt, daß die Beschäftigung von Religionslehrern im Gestellungsvertrag nicht vorwiegend durch Beweggründe religiöser Art bestimmt sei, sondern als Erwerbsberuf zur Sicherung des Lebensunterhalts diene.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) ist zulässig und begründet.
Der Senat hat zunächst von Amts wegen zu beachten, daß der in den Vorinstanzen als Beteiligter zu 7) aufgeführte Wahlvorstand am Staatlichen Gymnasium L. nicht mehr zu den Beteiligten des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens gehört und deshalb vom Oberverwaltungsgericht zu Unrecht an diesem Verfahren beteiligt worden ist. Das Amt des Wahlvorstands ist mit der Bestellung des Bezirks- und Hauptpersonalrats für die staatlichen Lehrer an Gymnasien und Kollegs (§§ 56 Abs. 1, 31, 33 LPersVG), dessen Wahl in der Zeit vom 25. Mai bis 28. Mai 1988 stattgefunden hat, erloschen. Infolgedessen kann er von diesem Zeitpunkt an nicht mehr Beteiligter eines Verfahrens sein, selbst wenn ihn das Oberverwaltungsgericht als solchen behandelt hat (vgl. bezüglich Wahlanfechtungsverfahren Beschluß vom 18. April 1978 – BVerwG 6 P 34.78 – ≪BVerwGE 55, 341≫). Soweit sich der Beteiligte zu 5) mit Schreiben vom 27. Januar 1989 vollinhaltlich den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten zu 3) und 4) angeschlossen hat, ist dies nicht als selbständige Rechtsbeschwerde zu bewerten. Diese wäre auch unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts eingelegt worden ist.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antragsteller nicht für die Personalratswahlen am Staatlichen Gymnasium L. und folglich auch nicht zu den Wahlen für den Bezirks- und Hauptpersonalrat für die staatlichen Lehrer an Gymnasien und Kollegs wahlberechtigt. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 LPersVG. Danach sind alle Mitarbeiter wahlberechtigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitarbeiter im personalvertretungsrechtlichen Sinne sind die Beamten, Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 4 Abs. 1 LPersVG). Nur wer zum Träger der Dienststelle in einem Beamten-, Angestellten- oder Arbeitsverhältnis steht, kann somit Mitarbeiter sein (vgl. Beschlüsse vom 21. Juni 1982 – BVerwG 6 P 4.81 – ≪AP Nr. 1 § 4 BPersVG≫ und vom 18. März 1982 – BVerwG 6 P 8.79 – ≪Buchholz 238.3 A § 4 BPersVG Nr. 1≫ mit weiteren Nachweisen). Als Pfarrer, der aufgrund des Gestellungsvertrages vom 21. Juli/7. August 1981 zwischen der Evangelischen Kirche der Pfalz und dem Land Rheinland-Pfalz Religionsunterricht erteilt, steht der Antragsteller weder in einem unmittelbaren noch in einem mittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz, dem Träger des Staatlichen Gymnasiums L.
Ein unmittelbares Dienst- oder Arbeitsverhältnis scheidet aus, weil er gemäß § 5 Abs. 1 der Vereinbarung über den Abschluß von Gestellungsverträgen für Religionslehrer zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der Pfälzischen Landeskirche vom 1. April 1964 (Amtsblatt des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz, 199), auf deren Grundlage der Gestellungsvertrag abgeschlossen worden ist, in kein Angestelltenverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz getreten ist. Die Evangelische Kirche der Pfalz, der der Antragsteller angehört, regelt weiter seine personellen Angelegenheiten und zahlt die Besoldung bzw. die Vergütung sowie die Nebenleistungen. Der Antragsteller ist auch nicht dadurch zum Mitarbeiter im personalvertretungsrechtlichen Sinne geworden, daß er durch den Gestellungsvertrag dem Land Rheinland-Pfalz für das Fach Religion „bereitgestellt” wurde (§ 3 der Vereinbarung), daß auf ihn gemäß § 5 Abs. 2 die Vorschriften über die dienstlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Bestimmungen über Schadenshaftung der vergleichbaren staatlichen Lehrer entsprechende Anwendung finden und er außerdem den Bestimmungen der jeweils geltenden Schulordnung, Konferenzordnung und Dienstordnung für die Leiter und Lehrer sowie den dienstlichen Weisungen der staatlichen Vorgesetzten unterliegt. Damit ist er personalvertretungsrechtlich nicht in die Dienststelle eingegliedert worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach festgestellt, daß die zur Teilnahme an einer Personalratswahl erforderliche Zugehörigkeit zur Dienststelle maßgeblich durch das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis bestimmt wird (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluß vom 21. November 1958 – BVerwG 7 P 3.58 – ≪BVerwGE 7, 331≫). Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß die Belange der jeweiligen Beschäftigten von der Personalvertretung wahrgenommen werden sollen, die am ehesten zu deren Wohl tätig werden kann. Das ist der Personalrat, der bei der Dienststelle gebildet ist, die die konkreten Bedingungen der Dienstleistungen in persönlicher und sachlicher Art festlegt. Denn diese Dienststelle gibt dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen Dienstherrn/Arbeitgeber und Beamten/Arbeitnehmer seine individuelle Ausgestaltung und läßt es damit von der abstrakten Rechtsbeziehung zum konkreten, den Arbeitsalltag bestimmenden und ausfüllenden Beschäftigungsverhältnis werden (Beschlüsse vom 2. September 1983 – BVerwG 6 P 29.82 – ≪PersV 1985, 164≫und vom 16. Juli 1987 – BVerwG 6 P 17.86 – ≪PersV 1989, 262≫).
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier, weil das Staatliche Gymnasium L. trotz der Dienstpflichten des Antragstellers im Schulbetrieb auch faktisch nicht die Funktion einer Beschäftigungsstelle in dem dargelegten Sinne einnimmt oder einnehmen kann. Das Land Rheinland-Pfalz bzw. das Staatliche Gymnasium L. hat keine Entscheidungsbefugnis in den wichtigen Fragen des Personalrechts des Antragstellers. Sie werden allein von der Evangelischen Kirche der Pfalz geregelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung). Dem Land Rheinland-Pfalz als dem Träger der Schule stehen keine disziplinarischen Befugnisse zu. Es kann lediglich von der Evangelischen Kirche der Pfalz unter bestimmten Voraussetzungen die Abberufung verlangen (§§ 13 und 14 der Vereinbarung). Somit fehlen auch dem Personalrat am Staatlichen Gymnasium L. in diesen wichtigen Personalfragen, die zum Kernbestand seiner Mitbestimmung gehören, die Beteiligungsbefugnisse.
Vertragspartner des Landes Rheinland-Pfalz für die Aufnahme des Antragstellers als Religionslehrer und für die Kündigung ist nicht, wie es bei Beschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst der Fall ist, der Antragsteller, sondern die Evangelische Kirche der Pfalz. Die Rechtsstellung des Antragstellers ist damit – entgegen der Meinung des Oberverwaltungsgerichts – vergleichbar mit jener der an Krankenhäusern aufgrund eines Gestellungsvertrages tätigen Schwestern des Roten Kreuzes, bei denen das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht die Mitarbeiter- bzw. Arbeitnehmereigenschaft im personal- bzw. betriebsverfassungsrechtlichen Sinne verneint haben (Beschluß vom 29. April 1966 – BVerwG 7 P 16.64 – ≪BVerwGE 24, 76≫; BAG, Beschlüsse vom 20. Februar 1986 – 6 ABR 5/85 – ≪NZA 1986, 690 LS≫ und vom 3. Juni 1975 – 1 ABR 98/74 – ≪BAGE 27, 163≫). Wie in diesen Fällen beruhen auch hier die Unterstellung und die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Schulleiter nicht auf einem zwischen dem Antragsteller und dem Land Rheinland-Pfalz beruhenden Dienstverhältnis, sondern allein auf der von der Evangelischen Kirche der Pfalz durch den Gestellungsvertrag übernommenen Verpflichtung, den Antragsteller zur hauptberuflichen Erteilung von Religionsunterricht zu „überstellen”. Nur diese Verpflichtung bringt es mit sich, daß der Antragsteller den dienstlichen Pflichten, den Bestimmungen der jeweils geltenden Schulordnung, Konferenzordnung und Dienstordnung sowie den dienstlichen Weisungen der staatlichen Vorgesetzten unterstellt ist (§ 5 Abs. 2 der Vereinbarung).
Gegen ein neben der Zugehörigkeit zur Evangelischen Landeskirche bestehendes besonderes Dienstverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz spricht wie bei den Schwestern des Roten Kreuzes, daß die Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche der Pfalz und die Berufstätigkeit als Religionslehrer eine untrennbare Einheit bilden. Der Antragsteller könnte sich nicht von der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche der Pfalz lösen, ohne daß gleichzeitig seine Tätigkeit als Religionslehrer davon betroffen würde (vgl. BAG, Beschluß vom 3. Juni 1975 – 1 ABR 98/74 – ≪BAGE 27, 163≫ bezüglich der Schwesternschaft vom Roten Kreuz).
Das dargelegte Rechtsverhältnis des Antragstellers unterscheidet sich entgegen der Meinung des Oberverwaltungsgerichts von der eines abgeordneten Beschäftigten, der gemäß § 12 Abs. 2 LPersVG nach drei Monaten bei der Dienststelle wahlberechtigt ist, zu der er abgeordnet ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 2. September 1983 – BVerwG 6 P 29.82 – ≪a.a.O.≫) hat der Begriff der Abordnung insoweit eine selbständige personalvertretungsrechtliche Bedeutung, als er Anwendung sowohl auf Beamte als auch auf Tarifbedienstete findet und nicht auf die rechtlichen Beziehungen, in denen der Beschäftigte steht, abstellt, sondern auf das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis. Voraussetzung dafür ist aber, daß ein Beschäftigter aus einer Dienststelle, der er früher angehört hat, ausgegliedert und in eine andere Dienststelle eingegliedert worden ist. Im Hinblick auf die weiter bestehenden engen rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen des Antragstellers zur Evangelischen Kirche der Pfalz kann von einer „Ausgliederung aus der früheren Dienststelle und Eingliederung in die neue Dienststelle” nicht gesprochen werden.
Es sind auch keine mittelbaren dienstrechtlichen Beziehungen zwischen dem Land und dem Antragsteller, vergleichbar denjenigen eines echten Leiharbeitsverhältnisses, zustande gekommen. Ein echtes Leiharbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer im allgemeinen im Betrieb seines Arbeitgebers beschäftigt und nur ausnahmsweise an einen anderen Arbeitgeber verliehen wird (Fitting/Auffahrt, Betriebsverfassungsgesetz, Kommentar, § 5 Rnr. 70). Im Gegensatz zu dem Leiharbeitsverhältnis wird der Antragsteller – wie die Schwestern des Roten Kreuzes – nur als Angehöriger der Evangelischen Kirche der Pfalz und in Erfüllung der von der Evangelischen Kirche in deren unmittelbarem Eigeninteresse mit dem Gestellungsvertrag übernommenen Aufgabe tätig. Daß die Erteilung von Religionsunterricht in öffentlichen Schulen gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG von Verfassungs wegen gewährleistet ist und die Gestellung von Religionslehrern durch die Kirchen auch der Erfüllung der staatlichen Gewährleistung zugute kommt, ändert an dem Inhalt des Vertrages und der fehlenden Eingliederung des Antragstellers in das staatliche Gymnasium L. nichts.
Etwas anderes würde auch dann nicht gelten, wenn man mit dem Oberverwaltungsgericht ein dem Leiharbeitsverhältnis vergleichbares mittelbares Dienstrechtsverhältnis bejahen würde. Gemäß Art. 1 § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1068) sind Leiharbeitnehmer bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb weder wahlberechtigt noch wählbar. Dies gilt – wie nach Art. 1 § 14 Abs. 4 AÜG für das Bundespersonalvertretungsgesetz – gemäß § 121 LPersVG für das Landespersonalvertretungsrecht in Rheinland-Pfalz entsprechend. Diese Bestimmungen finden wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage auch auf die gesetzlich nicht geregelten Erscheinungsformen der nichtgewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung entsprechende Anwendung (BAG, Beschluß vom 18. Januar 1989 – 7 ABR 62/87 – ≪AP § 14 AÜG Nr. 2≫), so daß der Antragsteller auch in diesem Falle nicht wahlberechtigt wäre.
Der Antragsteller bleibt somit als Pfarrer (nur) in der Evangelischen Kirche der Pfalz wahlberechtigt, weil er ihr zugeordnet und nicht in das Staatliche Gymnasium L. eingegliedert ist. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage bedarf es in diesem Zusammenhang keiner gesonderten Prüfung, ob der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a LPersVG eine Beschäftigung ausübt, die vorwiegend durch Beweggründe religiöser Art bestimmt ist.
Dieses Ergebnis mag für den Antragsteller unbefriedigend sein, weil er von den Wahlen zum Personalrat ausgeschlossen ist, obwohl er langjähriges Mitglied des Kollegiums ist und somit sicherlich persönlichen Anteil an den Organisations- und Personalmaßnahmen der Dienststelle nimmt und hierbei aktiv mitwirken möchte. Diese (gesetzliche) Beteiligungslücke kann das Gericht aber auch nicht in der Weise schließen, daß es dem Antragsteller neben dessen Wahlrecht im Rahmen des Mitarbeitervertretungsrechts bei der Evangelischen Kirche der Pfalz auch das beantragte Wahlrecht zu den Stufenvertretungen des Staatlichen Gymnasiums L. zuerkennt. Für ein derartiges Doppelwahlrecht fehlt es nicht nur an einer gesetzlichen Grundlage; es wäre auch unvereinbar mit dem das Personalvertretungsrecht beherrschenden Grundsatz, daß der Personalrat einer Dienststelle und die Stufenvertretungen nur von den Beschäftigten zu wählen sind, die in der entsprechenden Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts beschäftigt sind (vgl. Beschluß vom 2. September 1983 – BVerwG 6 P 29.82 – ≪a.a.O.≫). Daran fehlt es aber beim Antragsteller in bezug auf das Staatliche Gymnasium L.
Da der Antragsteller nicht in ein unmittelbares oder mittelbares Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz getreten ist und gemäß § 92 Abs. 1 LPersVG Stufenvertretungen nur für die staatlichen Lehrer gebildet werden, zu denen die gemäß § 61 Abs. 2 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487, zuletzt geändert durch LG vom 27. März 1987 – GVBl. S. 57 –) „gestellten” Religionslehrer nicht gehören, war der Antrag als unbegründet abzulehnen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Dr. Eckstein, Ernst, Dr. Seibert, Albers, Dr. Vogelgesang
Fundstellen
ZBR 1991, 56 |
DVBl. 1991, 122 |