Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeines Wohngebiet. Zulässigkeit einer Gaststätte. Versorgung des Gebiets
Leitsatz (amtlich)
Ob eine Gaststätte im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der “Versorgung des Gebiets” dient, ist vom verbraucherbezogenen Einzugsbereich her zu bestimmen; nicht entscheidend sind dagegen – auch bei kleinen Landgemeinden – das Gemeindegebiet oder Gemeindegebietsteile (Ortsteile), ebenso nicht zwingend das festgesetzte Wohngebiet (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 18. Januar 1993 – BVerwG 4 B 230.92 – BRS 55 Nr. 54; Urteil vom 16. September 1993 – BVerwG 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 ≪162 f.≫).
Ein verbrauchernaher Einzugsbereich liegt nicht vor, wenn die Gaststätte auf Besucher ausgerichtet ist, die realistischerweise zum Besuch ein Kraftfahrzeug benutzen, oder wenn die Gaststätte eine Kapazität aufweist, die nicht erwarten läßt, daß sie durch die Bewohner des “Gebiets” in einem ins Gewicht fallenden Umfang ausgelastet wird.
Normenkette
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OVG (Urteil vom 20.02.1998; Aktenzeichen 1 L 38/97) |
VG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 05.02.1997; Aktenzeichen 8 A 389/93) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger wenden sich als Eigentümer von Einfamilienhäusern gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Gaststätte auf einem Grundstück in der Nachbarschaft. Sie ist als “Speiselokal auf gehobenem Niveau” auf eine Kapazität von ca. 200 Gästen/Tag ausgelegt. Das Grundstück des Beigeladenen und die Grundstücke der Kläger zu 1 und 2 sind im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, das Grundstück des Klägers zu 3 als Kleinsiedlungsgebiet. In der gaststättenrechtlichen Erlaubnis sind im einzelnen Sperrzeiten am Wochenende auf 2 Uhr, an den fünf übrigen Tagen auf 1 Uhr nachts festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung aufgehoben. Die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen waren erfolglos.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten, auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Beschwerden sind unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beklagte und der Beigeladene beimessen. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, da sie sich auf der Grundlage des Wortlauts des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO und der zu dieser Vorschrift bereits ergangenen Senatsrechtsprechung beantworten lassen, ohne daß es eigens der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
I.
Der Beklagte hält für klärungsbedürftig, ob “bei der Bestimmung des Gebiets im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einer kleinen Landgemeinde (mit 7 504 Einwohnern) hinsichtlich des Einzugsbereichs auf Gemeindeteile abgestellt werden” kann. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision.
Soweit in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO vom “Gebiet” die Rede ist, bilden den räumlichen Bezugsrahmen weder das gesamte Gemeindegebiet noch beliebige Gemeindegebietsteile. Schank- und Speisewirtschaften sind als solche oder als besonderer Typus eines Gewerbebetriebes in allen Baugebietskategorien mit Ausnahme der reinen Wohngebiete zulässig. Lediglich in allgemeinen Wohngebieten und in Kleinsiedlungsgebieten unterliegt ihre Zulassung spezifischen Beschränkungen. In diesen Baugebietstypen sind nur solche Schank- und Speisewirtschaften zulässig, die der Versorgung des Gebiets dienen. Diese Einschränkung liefe offensichtlich leer, wenn der mit “Gebiet” umschriebene Versorgungsbereich mit dem Gemeindegebiet oder Gemeindegebietsteilen gleichzusetzen wäre, die weder die Merkmale eines allgemeinen Wohngebiets oder eines Kleinsiedlungsgebiets aufweisen noch überhaupt durch Wohnnutzung geprägt werden. Auch die bisherige Rechtsprechung des Senats läßt sich für ein so weites Verständnis, wie es der Fragestellung des Beklagten zugrunde liegt, nicht ins Feld führen. Der Senat hat im Beschluß vom 18. Januar 1993 – BVerwG 4 B 230.92 – (Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 7 = BRS 55 Nr. 54) lediglich zum Ausdruck gebracht, daß sich das “Gebiet” im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht mit dem konkret festgesetzten Baugebiet decken muß.
Ob die Grenze enger oder weiter zu ziehen ist, läßt sich nicht abstrakt festlegen, sondern bestimmt sich nach den jeweiligen städtebaulichen Verhältnissen. Bildet das ausgewiesene Wohngebiet mit angrenzenden Gebieten, die rechtlich oder tatsächlich ebenfalls als Wohngebiet zu qualifizieren sind, einen einheitlich strukturierten zusammenhängenden Bereich, so kann dies vor dem Hintergrund des Senatsurteils vom 16. September 1993 – BVerwG 4 C 28.91 – (BVerwGE 94, 151 ≪162 f.≫) ein Grund dafür sein, den räumlichen Bezugsrahmen für die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO gebotene Beurteilung entsprechend zu erweitern. Außer Betracht zu bleiben haben unabhängig von den Grenzen des festgesetzten Baugebiets außer Gebieten, die durch eine andere Nutzungsart gekennzeichnet sind, indes Gebiete, die von der Schank- und Speisewirtschaft so weit entfernt sind, daß der vom Verordnungsgeber vorausgesetzte Funktionszusammenhang nicht mehr als gewahrt angesehen werden kann. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO trägt dem in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB formulierten Grundsatz Rechnung, daß die Bauleitplanung den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung entsprechen soll. Die Vorschrift greift darüber hinaus den in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB genannten Gesichtspunkt der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung auf. Im Interesse der Wahrung dieser Belange nimmt sie die Störungen in Kauf, die Gaststätten in einem Wohngebiet regelmäßig schon deshalb hervorrufen, weil sie auch zu Zeiten betrieben zu werden pflegen, zu denen dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft besonderes Gewicht zukommt. Die Beschränkung auf die Gebietsversorgung dient als Mittel dazu, den zusätzlichen Beeinträchtigungen nach Möglichkeit vorzubeugen, die bei einem Verzicht auf eine Eingrenzung des Einzugsbereichs absehbar wären. Durch die Ausrichtung auf die Gebietsversorgung soll mithin sichergestellt werden, daß die Schank- und Speisewirtschaft nur in einem ins Gewicht fallenden Umfang von einem Personenkreis aufgesucht wird, der die mit einem Gaststättenbetrieb ohnehin verknüpften nachteiligen Folgen für die Anwohner in der Umgebung der Betriebsstätte nicht noch dadurch erhöht, daß er durch An- und Abfahrtverkehr Unruhe erzeugt, die von einem Wohngebiet ferngehalten werden soll. Besucher, die unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse und der sonstigen örtlichen Gegebenheiten realistischerweise auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, wenn sie die Gaststätte in Anspruch nehmen wollen, gehören demnach nicht zu der Zielgruppe, deren Versorgung § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO vornehmlich ermöglichen will. Das nach dieser Vorschrift maßgebliche Gebiet reicht danach nur so weit, wie bei typisierender Betrachtung überhaupt die Möglichkeit besteht, die Schank- und Speisewirtschaft ggf. auch ohne Kraftfahrzeug zu erreichen. Ist die Gaststätte nicht durch einen funktionalen Bezug zu dem nach diesem Kriterium abgrenzbaren Gebiet geprägt, sondern gebietsübergreifend auf einen Besucherkreis ausgerichtet, der nahezu zwangsläufig An- und Abfahrtverkehr mit den damit verbundenen gebietsinadäquaten Begleiterscheinungen verursacht, so ist sie in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsunverträglich und damit unzulässig.
II.
Der Beigeladene zeigt ebenfalls keinen Klärungsbedarf auf.
1. Die Frage, “ob die Zulässigkeit einer Schank- und Speisewirtschaft in einem allgemeinen Wohngebiet eine bestimmte (Mindest-)Zahl von Bewohnern in dem maßgeblichen Gebiet voraussetzt”, würde sich auf der Grundlage der Feststellungen und der Erwägungen des Berufungsgerichts in dem erstrebten Revisionsverfahren so nicht stellen. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, daß in dem nach Ansicht der Vorinstanz allenfalls maßgeblichen Gebiet 628 Menschen leben. Die Gaststätte des Beigeladenen bietet nach den tatrichterlichen Feststellungen in den knapp 180 qm großen Gasträumen 89 und im Cafégarten weiteren 28 Personen Platz. Das Berufungsgericht geht nicht davon aus, daß Voraussetzung für die Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO eine bestimmte Mindestzahl von Bewohnern in dem maßgeblichen Gebiet ist. Es mißt vielmehr die Kapazität der Anlage an der von ihm ermittelten Zahl der Bewohner und kommt zu dem Ergebnis, daß die Gaststätte gemessen an den Ordnungszielen der Baunutzungsverordnung überdimensioniert ist. Dieser tatrichterliche Standpunkt löst unter dem vom Beigeladenen bezeichneten Blickwinkel keinen Klärungsbedarf aus.
Weist eine Gaststätte eine Kapazität auf, die nicht erwarten läßt, daß die Bewohner der Umgebung in einem ins Gewicht fallenden Umfang zu ihrer Auslastung beizutragen vermögen, so fehlt es schon aus diesem Grunde an dem in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO vorausgesetzten Merkmal der Gebietsversorgung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Januar 1993 – BVerwG 4 B 230.92 – a.a.O.). Denn geht die Dimensionierung ersichtlich weit über das Besucherpotential hinaus, das sich im maßgeblichen Gebiet je mobilisieren läßt, so berechtigt dies zu dem Schluß, daß nicht die Bewohner dieses Gebiets die Zielgruppe darstellen, deren Versorgung angestrebt wird. Wie groß eine Schank- und Speisewirtschaft sein darf, um nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulassungsfähig zu sein, läßt sich indes nicht nach Mindest- oder Höchstzahlen entscheiden, sondern hängt maßgebend von den jeweiligen demographischen und sozialen Gegebenheiten in der Umgebung ab, zu denen eine angemessene Relation gewahrt bleiben muß.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Gaststätte des Beigeladenen nach der Betriebsbeschreibung auf eine Kapazität von 200 Gästen pro Tag ausgelegt ist. Die Annahme, daß die Bewohner des maßgeblichen Gebiets in einem ins Gewicht fallenden Umfang zum Erreichen dieser Besucherzahl beitragen könnten, hat es als unrealistisch eingeschätzt. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung würden sich insoweit in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Welches Verhältnis zwischen der Kapazität einer Gaststätte und der Zahl der Bewohner der Umgebung bestehen muß, entzieht sich einer generellen numerischen Festlegung und ist im übrigen eine Frage tatrichterlicher Beurteilung.
2. Auch die Frage, “ob die überörtliche Ausrichtung einer Schank- und Speisewirtschaft dazu führt, daß sie objektiv nicht (mehr) geeignet ist, die allgemeinen Lebensbedürfnisse des in dem Gebiet vorhandenen Personenkreises zu befriedigen, und ob die Bezeichnung einer Schank- und Speisewirtschaft als ein “Landgasthaus” den Schluß zuläßt, diese Gaststätte diene nicht der Versorgung des Gebietes und weise auf eine überörtliche Ausrichtung hin”, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO stellt klar, daß eine Schank- und Speisewirtschaft in einem allgemeinen Wohngebiet nur dann zulässig ist, wenn sie der Versorgung des Gebiets dient. Dieses Merkmal ist nicht erfüllt, wenn die Gebietsversorgung erkennbar nicht der eigentliche Betriebszweck ist, sondern allenfalls als Nebenzweck eine Rolle spielt. Um den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu genügen, braucht eine Gaststätte nicht ausschließlich oder ganz überwiegend für die Bewohner des maßgeblichen Gebiets vorgehalten zu werden. Indes reicht es nicht aus, wenn eine vorwiegend von Gebietsfremden besuchte Gastwirtschaft daneben in geringem Umfang auch von Bewohnern der Umgebung in Anspruch genommen wird. Eine Schank- und Speisewirtschaft, die im Sinne der Fragestellung der Beschwerde durch eine überörtliche Ausrichtung gekennzeichnet ist, dient nicht allein deshalb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dazu, die Lebensbedürfnisse der Bewohner des Gebiets zu befriedigen, weil sie diesem Personenkreis die Möglichkeit eröffnet, sie ebenfalls aufzusuchen. Aus welchen Umständen sich folgern läßt, daß für den Besucherkreis nicht das maßgebliche Gebiet, sondern ein weiterer Bereich den Bezugsrahmen bildet, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls. Daß in diesem Zusammenhang auch die Art der Kontakte nach außen Rückschlüsse darauf zulassen kann, auf welches Publikum die Gaststätte abzielt, bedarf keiner Bestätigung in einem Revisionsverfahren.
3. Die Frage, “ob die Zulässigkeit einer Schank- und Speisewirtschaft auf relativ gehobenem Niveau von der Zahl der Bewohner des maßgeblichen Gebietes und von der baulichen Struktur dieses Gebietes (Einfamilienhäuser, villenartige Gebäude, Mehrfamilienhäuser) und damit von der Einkommensstruktur der Bevölkerung des maßgeblichen Gebietes abhängig ist”, verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Gaststätte dient im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets, wenn objektive Kriterien die Annahme rechtfertigen, daß sie in einem ins Gewicht fallenden Umfang auch von Bewohnern des Gebiets aufgesucht wird. Zu einer solchen Versorgung geeignet ist sie nur, wenn sie äußerlich erkennbar auf die Deckung eines gastronomischen Bedarfs ausgerichtet ist, der in dem maßgeblichen Gebiet tatsächlich zu erwarten ist. Ob dies zutrifft, läßt sich nicht anhand eines abstrakten Maßstabs beurteilen. Die jeweilige Versorgungsstruktur wird vielmehr durch die Eigenart des konkret betroffenen Gebiets maßgeblich mitgeprägt. Wohngebiete können, je nachdem, welche der jeweils zulässigen Nutzungen tatsächlich ausgeübt werden und in welcher Weise von den in §§ 16 ff. BauNVO eröffneten Möglichkeiten Gebrauch gemacht worden ist, einen ganz unterschiedlichen Charakter aufweisen. Ein Gebiet, in dem sozialer Wohnungsbau in verdichteter Form vorherrscht, hebt sich deutlich von einer aufgelockerten Villenbebauung ab. Dementsprechend unterschiedlich können die Bedürfnisse der Bewohner sein, deren Befriedigung zu dienen eine Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO geeignet sein muß. Eine Gaststätte, die in einem bestimmten Wohnumfeld unbedenklich sein mag, kann an einem anderen Standort unzulässig sein, weil sie dort der gebietstypischen Bedarfssituation nicht hinreichend Rechnung trägt.
Die vom Beigeladenen in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob ein Cafégarten mit 28 Sitzplätzen der Versorgung eines Gebiets dienen kann, in dem (Einfamilien-)Wohnäuser mit Terrassen auf gärtnerisch gestalteten Grundstücken das Bild prägen, nötigt zu einer Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht diesen Betriebsteil nur als ein zusätzliches Indiz für den fehlenden Gebietsbezug der Gastwirtschaft des Beigeladenen gewertet hat und weil es im übrigen insoweit, wie sonst im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, von einer Würdigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse abhängt, ob etwaige neben den geschlossenen Räumen vorhandene Freianlagen einer Gaststätte auch für die Bewohner des Gebiets eine gewisse Anziehungskraft besitzen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Gaentzsch, Berkemann, Halama
Fundstellen
NJW 1998, 3792 |
BauR 1999, 29 |
NVwZ 1999, 186 |
GewArch 1998, 491 |
ZfBR 1999, 168 |
BRS 1999, 255 |
BayVBl. 1999, 442 |
GV/RP 1999, 564 |
KomVerw 1999, 204 |
UPR 1999, 72 |
FSt 1999, 744 |
FuBW 1999, 338 |
FuHe 1999, 498 |
FuNds 1999, 427 |