Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 22.11.2011; Aktenzeichen 10 LB 228/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26 011,62 € festgesetzt.
Tatbestand
I
Rz. 1
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft zweier Landwirte, begehrt die Gewährung von Rinderprämien für das Jahr 2004 und wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung eines Vorschusses und gegen dessen Rückforderung.
Rz. 2
Der Geschäftsführer der Klägerin stellte im Jahr 2004 fünf Anträge auf Bewilligung von Schlacht- und Sonderprämien für männliche Rinder, die sich auf 132 Tiere bezogen. In einem am 15. Juli 2004 eingereichten Antrag beantragte er Prämien für zwei weibliche Tiere, mit Antrag vom 22. Dezember 2004 für 58 Tiere, wobei er in der Tierliste für insgesamt 25 Tiere als Vermarktungsform Schlachtung im Inland (“IN”) angab. Tatsächlich wurden diese Tiere in ein Drittland ausgeführt (“DL”). Die Prämie für ein weiteres Tier wurde vier Tage vor Ausfuhr in ein Drittland beantragt. Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Rinderprämien für das Jahr 2004 ab, weil bei insgesamt 28 Tieren prämienrelevante Fehler festzustellen seien. Zugleich hob sie die Bewilligung eines Vorschusses auf und forderte den ausbezahlten Betrag zurück.
Rz. 3
Die hiergegen erhobene Klage hatte im Umfang ihres nach teilweiser Rücknahme aufrechterhaltenen Antrags Erfolg. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Prämienanspruch stehe die fehlerhafte Bezeichnung der Vermarktungsform nicht entgegen, weil der Klägerin insoweit ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen sei. Sie habe in gutem Glauben gehandelt; die fehlerhafte Angabe der Vermarktungsform habe ihr keinen Vorteil bringen können, da sie in beiden Fällen Anspruch auf die beantragten Prämien gehabt habe. Dass der Antrag für ein Tier zu früh gestellt worden sei, sei unerheblich, weil die Klägerin im Zuge der Rücknahme ihres Beihilfeantrags für ein anderes Tier noch innerhalb der Antragsfrist schlüssig dokumentiert habe, dass sie ihren Antrag im Übrigen aufrechterhalte beziehungsweise insgesamt neu stelle. Unter Berücksichtigung der danach prämienfähigen Tiere und der unstreitig vorzunehmenden Kürzungen ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten, Rinderprämien in der beantragten Höhe zu bewilligen.
Rz. 4
Auf die Berufung der Beklagten hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, der Prämienantrag sei einer Berichtigung zugänglich. Weder liege ein Irrtum im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 vor noch wäre ein solcher Irrtum offensichtlich. Aufgrund der festzustellenden Unregelmäßigkeiten sei die Klägerin für den Prämienzeitraum 2004 von der Beihilfe ausgeschlossen.
Rz. 5
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts rügt die Klägerin eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 6
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die gerügte Divergenz ist nicht erkennbar, weil das Urteil des Oberverwaltungsgerichts mit einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (1.). Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu; denn die sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich in dem vorliegenden Verfahren nicht in klärungsfähiger Weise oder bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren (2.).
Rz. 7
1. Die Klägerin ist der Auffassung, das angegriffene Urteil weiche von dem Urteil des Senats vom 26. August 2009 – BVerwG 3 C 15.08 – (Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 10) ab.
Rz. 8
a) Sie meint, das Oberverwaltungsgericht widerspreche dem Rechtssatz,
dass ein Irrtum dann offensichtlich im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 sei, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei seiner Abgabe auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergebe (a.a.O. Rn. 20).
Rz. 9
Diese Abweichung liegt nicht vor. Den erwähnten Rechtssatz, der eine objektive Voraussetzung für das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums umschreibt, hat das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung wiedergegeben. Es hat sodann den guten Glauben der Klägerin als subjektive Voraussetzung eines offensichtlichen Irrtums geprüft und unter diesem Aspekt sowohl einen Irrtum als auch dessen Offensichtlichkeit verneint. Hierbei hat es die Voraussetzungen des guten Glaubens in abstrakten Rechtssätzen konkretisiert, sich damit jedoch dem bezeichneten Rechtssatz nicht entgegengestellt. Vielmehr hat es diesen für die subjektiven Voraussetzungen eines offensichtlichen Irrtums um weitere Rechtssätze ergänzt. Das steht in keinem Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die jenseits der objektiven Voraussetzungen ausdrücklich den guten Glauben als subjektive Voraussetzung eines offensichtlichen Irrtums benennt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, das Oberverwaltungsgericht habe dem widersprochen, indem es die Heranziehung und den Datenabgleich mit dem Herkunfts- und Informationssystem für Tiere nicht zugelassen und auch nicht auf einen mit der Sache vertrauten Betrachter abgestellt habe, hat sie keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz bezeichnet. Auch einen Rechtssatz dahin, dass jeder zusätzliche Ermittlungs- und Verwaltungsaufwand die Bejahung eines offensichtlichen Irrtums ausschließe, hat das Oberverwaltungsgericht weder aufgestellt noch seiner Entscheidung tragend zugrunde gelegt.
Rz. 10
b) Die Klägerin sieht eine weitere Divergenz darin, dass das Oberverwaltungsgericht zur Beurteilung der Offensichtlichkeit des Irrtums ausschließlich in ihrer Person liegende Verschuldensaspekte herangezogen habe, während das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil ausdrücklich das Erfordernis einer umfassenden “Schuldlosigkeit” des Antragstellers für die Annahme eines offensichtlichen Irrtums verneint und gefordert habe, den Tatbestand des offensichtlichen Irrtums gerade nicht auf vermeidbare Irrtümer zu reduzieren.
Rz. 11
Eine Abweichung ist auch hier nicht erkennbar. Das Oberverwaltungsgericht hat den auch vom Bundesverwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen guten Glauben mit der Begründung verneint, dass die Klägerin die ihr obliegende Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, weshalb grobe Fahrlässigkeit anzunehmen sei. Dies folgt dem Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, dass es an der für den guten Glauben notwendigen Redlichkeit dann in der Regel fehle, wenn die zu beachtende Sorgfalt in grob fahrlässiger Weise verletzt werde, der selbstständig neben dem Rechtssatz steht, dass ebenfalls in der Regel nicht gutgläubig handele, wer seine Sorgfaltspflicht durch eine bewusste Fahrlässigkeit verletze. Dieser die Entscheidung tragende Rechtssatz steht schon deshalb nicht im Widerspruch zu der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, weil dort im Zusammenhang mit einer in Rede stehenden leichten Fahrlässigkeit lediglich die Aussage getroffen ist, dass eine umfassende Schuldlosigkeit nicht verlangt werden kann.
Rz. 12
2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
Rz. 13
a) Soweit die Klägerin die Frage,
ob ein Irrtum offensichtlich ist, der sich zwar nicht unmittelbar aus den schriftlich verkörperten Antragsformularen selbst ergibt, der aber im Rahmen eines antragsspezifischen Datenabgleichs erkennbar ist,
für grundsätzlich bedeutsam hält, ist ein Klärungsbedarf nicht dargetan. Mit der Entscheidung des Senats vom 26. August 2009 (a.a.O. Rn. 20) ist geklärt, dass ein Irrtum im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht nur dann offensichtlich ist, wenn er unmittelbar aus dem Antrag ersichtlich wird, sondern auch dann, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei seiner Abgabe auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergibt. Dazu gehören die Nachweise, die mit dem Antrag vorzulegen sind und die Daten, die nach der Verwaltungspraxis der Beklagten anstelle der Vorlage der Nachweise über das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere erhoben und abgeglichen werden. Im Übrigen wäre die Frage in einem Revisionsverfahren nicht zu beantworten. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass ein offensichtlicher Irrtum ausscheide, weil er sich (erst) aus einem Abgleich des Antrags mit den Daten des Herkunfts- und Informationssystems für Tiere ergeben habe. Es hat ihn vielmehr deshalb verneint, weil die Klägerin nicht in gutem Glauben gehandelt habe.
Rz. 14
b) Auch mit der Frage,
wie bewusste und unbewusste grobe Fahrlässigkeit im Sinne einer unionsweiten einheitlichen Auslegung des EU-Rechts zu definieren ist,
ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 3. Juni 2008 – Rs. C-308/06, Intertanko – Slg. I-4057 Rn. 67 ff.) ist geklärt, dass mit dem Begriff der “groben” Fahrlässigkeit, wie in zahlreichen Rechtsordnungen und so auch in der deutschen, eine qualifizierte Verletzung von Sorgfaltspflichten gemeint ist (Rn. 77). Soweit sich die Frage darüber hinaus auf eine Klärung des Begriffs der bewussten Fahrlässigkeit oder eine Unterdifferenzierung zwischen bewusster und unbewusster grober Fahrlässigkeit bezieht, hat die Klägerin einen Klärungsbedarf nicht dargetan. Nachdem das Oberverwaltungsgericht im Falle grober Fahrlässigkeit hiernach nicht differenziert und grobe Fahrlässigkeit der Klägerin festgestellt hat, ist die Frage auch nicht entscheidungserheblich.
Rz. 15
c) Deshalb würde sich auch die weitere Frage,
ob ein offensichtlicher Irrtum beim Vorliegen einer bewussten oder unbewusst groben Fahrlässigkeit (regelmäßig) auszuschließen ist,
in dieser Differenzierung in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Soweit entscheidungserheblich ist, ob ein offensichtlicher Irrtum im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 dann mangels guten Glaubens ausscheidet, wenn der Antragsteller seine Sorgfaltspflicht grob fahrlässig verletzt, besteht kein Klärungsbedarf in einem Revisionsverfahren, denn sie lässt sich zweifelsfrei bejahen. Auch der Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof bedarf es daher nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T. – Slg. I-3415 Rn. 12 ff.).
Rz. 16
Dass der gute Glaube im Falle eines auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Irrtums jedenfalls grundsätzlich entfällt, entspricht nicht nur der Definition des guten Glaubens beim Eigentumserwerb von einem Nichtberechtigten gemäß § 932 BGB, sondern auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. In der Rechtssache C-354/95, National Farmers’ Union u.a., Urteil vom 17. Juli 1997, Slg. I-4590 hat der Europäische Gerichtshof über Sanktionen und deren Reichweite nach den Bestimmungen des Art. 9 Abs. 2 und 4 VO (EWG) Nr. 3887/1992 in Fällen entschieden, bei denen die Differenz zwischen den angegebenen und den ermittelten Stilllegungsflächen über 20 % lag. Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/1992 sah vor, dass keinerlei Beihilfe für Flächen gewährt wird, wenn die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche liegt, und dass der Betriebsinhaber weitergehend von der Gewährung von Beihilfen ausgeschlossen wird, wenn er absichtlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. Art. 9 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3887/1992 bestimmte für die Ausgleichszahlungen zugunsten der Erzeuger von Ackerkulturen zunächst, dass bei der Berechnung der Höchstfläche grundsätzlich die für die Beihilfeberechnung ermittelte Fläche berücksichtigt wird. In den Fällen, in denen die Differenz unter 20 % lag, sollte die Berechnung jedoch auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Stilllegungsfläche vorgenommen werden. Mit der Änderung dieser Vorschrift durch die Verordnung (EG) Nr. 1648/1995 galt dies auch dann, wenn die Differenz 20 % überstieg. Dazu führte der Europäische Gerichtshof aus, Art. 9 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 3887/1992 habe vor dieser Rechtsänderung nur bei einer Differenz unter 20 % bei “gutgläubig irrigen” Angaben Anwendung gefunden. Vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1648/1995 habe Art. 9 Abs. 2 bis 4 VO (EWG) Nr. 3887/1992 vorgeschrieben, dass (auch) bei fehlender Absicht und fehlender grober Fahrlässigkeit jede Zahlung für Anbauflächen zu versagen gewesen sei, wenn die Differenz 20 % überstiegen habe. Der Europäische Gerichtshof hat damit im Kontext der Sanktionsregelung des Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/1992, die durch die hier einschlägige Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 abgelöst wurde, dem gutgläubigen Irrtum Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gegenübergestellt und den guten Glauben hiervon abgegrenzt. Auf dieser Grundlage ist die Frage ohne Weiteres dahin zu beantworten, dass grobe Fahrlässigkeit dem guten Glauben – jedenfalls regelmäßig – entgegensteht.
Rz. 17
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Unterschriften
Kley, Dr. Wysk, Rothfuß
Fundstellen