Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 8. Oktober 2014 (Kassenzeichen 1180 0260 3102) wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Die mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 erhobene „Beschwerde” ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 8. Oktober 2014 (Kassenzeichen 1180 0260 3102) zu werten.
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.
Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 8. Oktober 2014 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 24. September 2014 – BVerwG 5 B 31.14, 5 PKH 10.14 – die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 – OVG 4 ME 161/14 – verworfen und ihr gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig. Dass die Antragstellerin erfolglos die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist unerheblich.
Die Antragstellerin war auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 GKG durch eine in § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO geregelte sachliche Kostenfreiheit begünstigt, da Wohngeldleistungen im Sinne des Wohngeldgesetzes nicht zu den Sozialhilfeleistungen und deshalb auch nicht zu den Leistungen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge oder zu anderen Fürsorgeleistungen im Sinne von § 188 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO zählen (Urteil vom 25. Oktober 1972 – BVerwG 8 C 127.71 – BVerwGE 41, 115 ≪126≫).
Die gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 60,00 EUR ist entstanden. Ihre Festsetzung weist keine Fehler auf.
Der Kostenansatz verletzt die Antragstellerin auch nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten. Eine solche Verletzung folgt insbesondere nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 GG. Die Gerichtsgebühr stellt eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Gerichte dar. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch hindert den Gesetzgeber nicht, für eine entsprechende Inanspruchnahme Gebühren zu erheben, sofern die Gebührenfestsetzung sachgerecht erfolgt und im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken steht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Januar 2007 – 1 BvR 737/04 – NJW 2007, 2032 f.). So verhält es sich hier. Der pauschale Gebührenansatz von 60 EUR steht nicht außer Verhältnis zu dem mit der Gebührenregelung verfolgten Zweck. Eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem rechtlichen Gehör ist weder dargelegt noch anderweitig erkennbar, zumal sie mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 5. September 2014 darauf hingewiesen worden ist, dass ihre seinerzeitige Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig verworfen werden müsste.
Soweit die Antragstellerin ferner in ihrer „Beschwerde” vom 13. Oktober 2014 Zahlungsunfähigkeit geltend macht, könnte dies zwar als Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Gerichtskosten (vgl. § 59 Abs. 1 BHO) gewertet werden. Allerdings fällt eine Entscheidung hierüber nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 66 GKG. Vielmehr ist über diesen Antrag außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Gerichtsverwaltung zu befinden (vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 1997 – BVerwG 1 KSt 1.97 –, vom 5. Januar 2005 – BVerwG 8 KSt 17.04 – und vom 6. Februar 2008 – BVerwG 9 KSt 1.08 –; BFH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 – VII B 230/00 – juris).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Unterschriften
Dr. Fleuß
Fundstellen