Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 19.12.2011; Aktenzeichen 2 D 14/10.NE) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2011 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Der Antragsteller formuliert zwar Fragen, die er für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, nämlich,
– ob bei unverschuldeter Versäumnis der Frist des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zur Abgabe von Stellungnahmen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG NRW zu gewähren ist und
– ob ein Grundstückseigentümer, der als einziger von einem Bebauungsplanentwurf betroffen ist und vor der Einleitung des Planaufstellungsverfahrens und der öffentlichen Auslegung Verhandlungen mit dem Plangeber wegen der planbetroffenen Grundstücksnutzung geführt hat, während der öffentlichen Auslegung frist- und formgerecht Einwendungen erheben muss, um die Präklusionfolge des § 47 Abs. 2a VwGO zu vermeiden,
beschränkt sich aber darauf, auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung und die Entscheidungserheblichkeit der Fragen hinzuweisen. Das genügt nicht. Der Antragsteller hätte sich auch mit der (ausführlichen und sorgfältigen) Argumentation des Oberverwaltungsgerichts auseinandersetzen müssen (vgl. Beschluss vom 9. März 1993 – BVerwG 3 B 105.92 – NJW 1993, 2825). In Bezug auf die erste Frage beschränkt sich der Antragsteller darauf, vorzutragen, er sei ohne Verschulden gehindert gewesen, die Frist des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB einzuhalten und habe die versäumte Handlung fristgerecht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 32 Abs. 2 VwVfG NRW nachgeholt. Mit der Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB und des § 47 Abs. 2a VwGO, bei der das Oberverwaltungsgericht auch Bezug nimmt auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, setzt sich der Antragsteller nicht ansatzweise auseinander. Das gilt auch im Hinblick auf die zweite Frage, bei der es darüber hinaus an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit fehlt. Denn das Oberverwaltungsgericht hat ergänzend die Möglichkeit einer Korrektur der Präklusionsfolge mit Hilfe des Grundsatzes von Treu und Glauben in Betracht gezogen, im Fall des Antragstellers jedoch verneint (UA S. 25 – 28). Der Hinweis des Antragstellers, die Korrektur der Präklusionsfolge mit Hilfe des Grundsatzes von Treu und Glauben sei nicht Gegenstand der aufgeworfenen Frage (Beschwerdebegründung S. 6), genügt nicht, um die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage zu begründen. Ob der Grundsatz von Treu und Glauben einer Präklusion entgegensteht, hängt – wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA S. 28) – von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und ist einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich.
Rz. 2
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Gatz, Dr. Bumke
Fundstellen