Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 26.01.2006; Aktenzeichen 23 B 05.2381) |
Tenor
Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 2006 werden zurückgewiesen.
Der Kläger und die Landesanwaltschaft Bayern tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 7 600 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden des Klägers und der Landesanwaltschaft Bayern haben keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor.
1. Die von beiden Beschwerden angeführten Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung.
a) Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
“ob die vom Berufungsgericht vollzogene Abkoppelung des Abgabenrechts aus der übrigen Rechtsordnung zulässig ist.”
Mit einer inhaltsgleichen Fragestellung hat auch die Landesanwaltschaft ihre Grundsatzrüge begründet. Es ist schon fraglich, ob die Beschwerden mit dieser Frage den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes, namentlich der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, genügen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die obige Fragestellung erscheint eher als eine kommentierende Bewertung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dies kann indes offen bleiben. Wie sich aus den weiteren Ausführungen vor allem der Beschwerde der Landesanwaltschaft ergibt, wollen Kläger und Landesanwaltschaft geklärt wissen, “ob das Entstehen der Beitragspflicht von der Frage losgelöst werden kann, ob die Gemeinde bei der Schaffung des beitragspflichtigen Tatbestandes im Rahmen des geltenden Rechts geblieben ist”; der Verwaltungsgerichtshof habe diese Loslösung vollzogen, indem er “die Frage, ob die von der Beklagten gewählte Art der Oberflächenentwässerung die Sicherheit und Leichtigkeit des örtlichen Straßenverkehrs beeinträchtigt, als nicht relevant für die Entstehung eines beitragspflichtigen Vorteils beurteilt”. Auch wenn man diese Erwägungen ergänzend zu der obigen Fragestellung einbezieht, ergibt sich daraus keine klärungsbedürftige Frage, die die Zulassung der Revision rechtfertigt.
Es bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, dass kommunale Körperschaften gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sind und einschlägige Rechtsvorschriften zu beachten haben (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1983 – BVerwG 8 C 174.81 – Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 23 S. 18). Mit der oben wiedergegebenen Fragestellung und ihren weiteren Erwägungen zielen Kläger und Landesanwaltschaft vielmehr auf die Frage, ob die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide über die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für eine gemeindliche Entwässerungsanlage davon abhängig ist, ob die gemeindliche Oberflächenentwässerung und deren weitere Konsequenzen auch im Übrigen, d.h. mit außerhalb des kommunalen Beitragsrechts liegenden Normen, im Einklang steht. Damit werfen die Beschwerden eine Frage auf, die an dem angefochtenen Urteil in zweifacher Weise vorbei geht:
Zum einen bestimmen sich die Voraussetzungen der Beitragserhebung im Streitfall nach dem Bayerischen Kommunalabgabengesetz (BayKAG) und der Entwässerungssatzung sowie der zugehörigen Beitrags- und Gebührensatzung des Marktes Breitenbrunn, mithin nach landesrechtlichen Normen. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b BayKAG i.V.m. § 38 der Abgabenordnung (AO) entstehen die Ansprüche aus dem Steuer- bzw. Abgabenschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Das Berufungsgericht geht demgemäß in Anwendung irrevisiblen bayerischen Landesrechts, zu dem auch der in Bezug genommene § 38 AO zählt (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1983 a.a.O. S. 19), davon aus, dass die Beitragspflicht bereits dann entsteht, wenn der Kläger aufgrund des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalts den Vorteil aus der Regenwasserableitung nutzen kann. Auslegung und Anwendung des landesrechtlichen Abgabentatbestandes, namentlich unter welchen Voraussetzungen dieser verwirklicht wird und wann eine Beitragspflicht entsteht, unterliegt nicht der revisionsgerichtlichen Überprüfung.
Zum anderen legt die Grundsatzrüge des Klägers einen Sachverhalt zugrunde, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Grundsätzliche Bedeutung kann jedoch nur solchen Fragen zukommen, die sich in einem Revisionsverfahren voraussichtlich stellen würden. Daran fehlt es, wenn die Vorinstanz Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde, nicht festgestellt hat (vgl. Beschlüsse vom 5. September 1996 – BVerwG 9 B 387.96 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 20 und vom 30. Juni 1992 – BVerwG 5 B 99.92 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309). So liegt es hier, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass der Kläger gezwungen ist, das Oberflächenwasser auf den Straßengrund abzuleiten und dadurch gegen die Nebenbestimmungen der ihm erteilten Baugenehmigung oder gegen Regeln der Straßenverkehrsordnung zu verstoßen.
b) Für ebenfalls grundsätzlich klärungsbedürftig halten der Kläger und die Landesanwaltschaft
“die Frage einer wasserrechtlichen Legitimation im kommunalabgabenrechtlichen Verfahren.”
Aber auch diese Frage betrifft die Auslegung und Anwendung des landesrechtlichen Abgabentatbestandes, nämlich unter welchen Voraussetzungen die Beitragspflicht entsteht; insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
2. Die Beschwerde des Klägers macht einen Verfahrensmangel geltend, weil das Berufungsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe (§ 86 Abs. 1 VwGO). Einerseits habe sich die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung aufdrängen müssen, andererseits habe der Beweisantrag nicht zurückgewiesen werden dürfen. Diese Einwände greifen nicht durch.
a) Das Berufungsgericht hat eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht für erforderlich gehalten, weil es den Sachverhalt aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens der P…. Ingenieure GmbH sowie der fachtechnischen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg für ausreichend geklärt hielt.
Das Berufungsgericht war nicht gehindert, sich auf das von der Beklagten eingeholte Sachverständigengutachten sowie die fachtechnische Stellungnahme zu stützen und diese als Urteilsgrundlage zu verwerten. Ob es zusätzliche Auskünfte und Sachverständigengutachten einholt, darf das Tatsachengericht gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich nach seinem tatrichterlichen Ermessen entscheiden (Beschluss vom 4. Dezember 1991 – BVerwG 2 B 135.91 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238 S. 67 und Beschluss vom 13. März 1992 – BVerwG 4 B 39.92 – NVwZ 1993, 268). Einen Verfahrensmangel würde es nur darstellen, wenn die Vorinstanz es unterlassen hätte, ein weiteres Gutachten einzuholen oder sich ggf. durch Augenschein einen Eindruck von der Gesamtsituation zu verschaffen, obwohl sich eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil die bereits vorliegenden Gutachten nicht geeignet gewesen wären, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln (Beschluss vom 2. März 1995 – BVerwG 5 B 26.95 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 267 S. 12). Das könnte der Fall sein, wenn Gutachten und fachtechnische Stellungnahme grobe offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufwiesen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgingen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. September 2005 – 2 BvR 277/05 – NJW 2006, 136 ≪137 f.≫; BVerwG, Beschluss vom 2. März 1995 a.a.O.; Beschluss vom 7. Juni 1995 – BVerwG 5 B 141.94 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 268 S. 14). Ob eine weitere Aufklärung nach diesen Grundsätzen erforderlich ist, richtet sich allein nach objektiven Kriterien und nicht nach subjektiven Fähigkeiten eines Beteiligten. Das Nachvollziehen von technischen Zusammenhängen und Berechnungen, wie sie auch hier mit dem Gutachten der P…. Ingenieure GmbH in Rede stehen, überfordert vielfach einen mit der Materie nicht vertrauten Laien. Den jeweiligen Kläger entbindet das aber nicht davon, sich selbst sachkundig zu machen, notfalls sogar mit Hilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens, dessen Kosten je nach Ausgang des Verfahrens erstattungsfähig sein können (§ 162 Abs. 1 VwGO, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BVerfG a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 – BVerwG 8 C 97.83 – BVerwGE 69, 70 ≪73 f.≫ und Beschluss vom 13. März 1992 a.a.O.).
Gemessen an diesem Maßstab kann ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht festgestellt werden. Das Berufungsgericht durfte die vom Kläger angeführte Kritik für “nicht sachlich fundiert” (UA S. 12), mithin für unsubstantiiert halten und deshalb von einer weiteren Sachaufklärung absehen. In dem Gutachten der P…. Ingenieure GmbH werden Berechnungen zur Geeignetheit der Regenwasserableitungen im Gemeindeteil Buch anhand der vorhandenen tatsächlichen Situation vorgenommen. Umfasst werden sowohl die Leistungsfähigkeit der Spitzrinnen wie auch die Aufnahmefähigkeit der Weiher 1 und 2 sowie der Doline. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass das vom Beklagten gewählte Oberflächenentwässerungssystem insgesamt geeignet ist, ankommendes Wasser aufzunehmen und abzuleiten. Das Wasserwirtschaftsamt Regensburg als fachtechnische Behörde hat diese Berechnungen seiner Stellungnahme ebenfalls zugrunde gelegt und gelangt zu derselben Einschätzung. Das Berufungsgericht hat dem Kläger vorgehalten, dass er sich mit den tatsächlichen Grundlagen sowie fachlichen Annahmen und Berechnungen dieser gutachtlichen Stellungnahmen nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das ist vor dem Hintergrund des dargestellten Maßstabes nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat zwar im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren in tatsächlicher Hinsicht eine Reihe von Umständen vorgetragen, mit denen er die Einschätzung dieser fachlichen Stellungnahmen in Zweifel zieht (begrenzte Aufnahmekapazität der Spitzrinnen mit 4 Liter Oberflächenwasser/Sekunde und der beiden Weiher bei stärkeren Regenfällen, Versickerungskapazität der Doline von 17 Litern/Sekunde, Verstopfung der Spitzgräben im Winter durch geräumten Schnee sowie weitere Einzelheiten). An keiner Stelle hat sich der Kläger indes mit dem ihm bereits seit dem erstinstanzlichen Verfahren zugänglichen Gutachten der P…. Ingenieure GmbH substantiiert auseinandergesetzt. Er hat in den Vorinstanzen mit den dargestellten Einwänden lediglich bestritten, dass die Annahmen des Gutachtens zuträfen, und ihnen abweichende Berechnungen zur Aufnahmekapazität der Spitzrinnen und der Doline entgegengesetzt, ohne dass diese aus sich heraus nachvollziehbar oder ihre fachliche Validität und Quelle erkennbar wären. Ebenso pauschal hat er dem Gutachter des Wasserwirtschaftsamtes vorgeworfen, die Berechnungen der P…. Ingenieure GmbH unkritisch übernommen zu haben. Sowohl in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wie auch im Gutachten vom 29. November 2005 und in einer Stellungnahme an das Landratsamt vom 4. Februar 2003 hat das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger die Regenwasserableitung über Spitzrinnen für ländliche Gebiete für geeignet gehalten, wenn auch für weniger komfortabel als eine verrohrte Leitung, die zudem erhebliche Mehrkosten verursache. Das Gutachten hebt hervor, dass der Doline noch die beiden Weiher vorgeschaltet sind, denen die Funktion eines Regenrückhaltebeckens zukommt. Die regelmäßige Überschwemmung im Bereich des Weihers sei vor allem auch auf Hangwasser zurückzuführen, dem auch eine Verrohrung nicht abhelfen könne. Auf diesen gewichtigen Aspekt geht der Kläger in seiner Kritik an der “Ungeeignetheit” des Oberflächenentwässerungssystems des Beklagten nicht in der gebotenen Weise ein. Die vom Kläger vorgelegten Fotografien, die überschwemmte Straßen- und Grundstücksflächen zeigen, widerlegen nicht die Annahme des Wasserwirtschaftsamtes, dass die Überschwemmungssituation am Weiher und am Kirchenweg auf Hangwasser zurückgeht. Mit den weiteren, erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einzelheiten und Einwänden, die die dem Gutachten P…. Ingenieure GmbH zugrunde liegenden Annahmen erschüttern sollen und wie sie namentlich in dem mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegten Gutachten des Sachverständigenbüros F… enthalten sind, kann ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht begründet werden. Keiner Entscheidung bedarf hier, ob der Verwaltungsgerichtshof von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte absehen dürfen, wenn ihm das Gutachten F… vorgelegen hätte.
Soweit der Kläger auf das Protokoll des Landratsamtes Neumarkt i.d. OPf. vom 17. November 2005 verweist, genügt das zur Substantiierung ebenfalls nicht. Das Protokoll wurde nicht in einem Verfahren, in dem es um die Herstellungsbeiträge ging, erstellt, sondern aus Anlass von Bürgerbeschwerden und stellt nach Angaben des Landratsamtes lediglich als Ergebnisprotokoll die Wiedergabe von Meinungen und Äußerungen von Personen dar, die an dem Ortstermin teilgenommen hatten.
b) Aus den dargestellten Gründen hat die Vorinstanz auch zu Recht den Beweisantrag des Klägers abgelehnt, weil er sich als Beweisermittlungsantrag darstellte. Mit dem vom Gericht in Auftrag zu gebenden Gutachten sollten erst die Tatsachen ermittelt werden, mit denen Zweifel an den bereits vorliegenden Gutachten untermauert werden sollten. Der Beweisantrag hätte näher substantiiert werden und sich mit den in den angegriffenen Gutachten angeführten Tatsachen auseinandersetzen müssen (vgl. Beschluss vom 25. Januar 1988 – BVerwG 7 CB 81.87 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 S. 14).
c) Die Beschwerde des Klägers sieht einen weiteren Aufklärungsmangel darin, dass das Berufungsgericht der Frage der fehlenden dinglichen Sicherung der Rohrleitung und der damit verbundenen Problematik nicht nachgegangen ist. Im angegriffenen Urteil ist diese Frage nicht näher problematisiert. Nach Auffassung des Klägers entsteht eine Beitragspflicht erst, wenn die Entwässerungseinrichtung auf Dauer angelegt ist, wovon hier nur ausgegangen werden könne, wenn eine Duldungspflicht für die Rohrleitung bestehe.
Ein Aufklärungsmangel i.S.d. § 86 VwGO kann allerdings nur vorliegen in Bezug auf Sachverhalte, die nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen sind. Das war die dingliche Sicherung der Rohrleitung betreffend ersichtlich nicht der Fall. Wie das Berufungsgericht betont, kommt es für die Beitragspflicht allein auf einen objektiv gebotenen Vorteil der Abnahme des gesamten Oberflächenwassers an. Auf welchen Wegen das Wasser abgeleitet wird, spielt nach der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung für das Entstehen der Beitragspflicht keine Rolle. Ob diese Rechts-auffassung zutrifft, ist für die Aufklärungsrüge unerheblich. Für die Prüfung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, hat das Revisionsgericht von der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen, unabhängig davon, ob diese zutrifft (vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 – BVerwG 11 C 11.96 – BVerwGE 106, 115 ≪119≫).
d) Die Beschwerde kann auch nicht damit durchdringen, dass einem der Kläger mit der ihm erteilten Baugenehmigung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Gerätehalle auf Plan Nr. 22 vom 7. Februar 1994 in Ziffer 9. der Nebenbestimmungen ausdrücklich verboten worden sei, Dach- oder sonstige Abwasser auf den Straßengrund zu leiten. Einen Aufklärungsmangel i.S.d. § 86 Abs. 1 VwGO macht sie damit nicht geltend.
3. Aus den oben genannten Gründen muss die auf Verfahrensmängel gestützte Beschwerde der Landesanwaltschaft ebenfalls erfolglos bleiben. Hinzu kommt, dass sie es ihrerseits versäumt hat, einen Beweisantrag zu stellen, der das Berufungsgericht hätte veranlassen müssen, ihren Tatsachenbehauptungen nachzugehen (vgl. Beschluss vom 1. März 2001 – BVerwG 6 B 6.01 – NVwZ 2001, 922 ≪923≫). Beweisanregungen (“…erachtet es für durchaus zweckmäßig…”) genügen dem nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Unterschriften
Dr. h.c. Hien, Domgörgen, Buchberger
Fundstellen