Verfahrensgang
Hessischer VGH (Aktenzeichen 9 UE 1066/97) |
Tenor
Die mit Schriftsatz vom 24. August 2001 in Verbindung mit den Schriftsätzen vom 29. August 2001 gestellten Anträge werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des weiteren Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf 4 000 EURO festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. Juli 2001 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 2001 als nicht begründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 24. August 2001 und weiteren Schriftsätzen vom 29. August 2001. Er beantragt im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens und der hilfsweise erhobenen Gegenvorstellungen, die Revision in dem beantragten Umfang zuzulassen. Ferner wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. September 2001 die gleichzeitig gestellten Befangenheitsanträge abgelehnt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – seine Zulässigkeit unterstellt – ist nicht begründet.
Der Kläger hat die Frist zur Begründung der Beschwerde nicht versäumt. Er macht indes geltend, im Einzelfall komme auch für einzelne Rechtsbehelfsgründe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Ein derartiger Sachverhalt sei hier gegeben. Er habe erst am 21. August 2001 aufgrund eines Schreibens des Berufungsgerichtes eine Kopie eines Telefax-Schreibens des streitentscheidenden Einzelrichters vom 9. April 2001 erhalten. Aus diesem Schreiben ergebe sich für ihn, dass auch insoweit ihm gegenüber der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Der Kläger meint, er sei bei diesem zeitlichen Verlauf nicht in der Lage gewesen, die Verletzung des Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs rechtzeitig innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO geltend zu machen und näher zu begründen. Ob im Einzelfall für einzelne Rechtsbehelfsgründe eine Wiedereinsetzung in Betracht kommen kann, wie der Kläger meint, bedarf hier keiner Entscheidung (allgemein verneinend BVerwG, Urteil vom 28. September 1967 – BVerwG 8 C 44.65 – BVerwGE 28, 18 ≪21 f.≫; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 – III ZR 285/95 – NJW 1997, 1309 ≪1310≫; BGH, Beschluss vom 18. November 1999 – III ZR 87/99 – NJW 2000, 364).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nur gewährt, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Das mag hier für den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund bereits zweifelhaft sein. Der anwaltlich vertretene Kläger konnte aufgrund des Berufungsurteils erkennen, dass das Berufungsgericht ein ihm nicht bekanntes Schreiben des Beklagten vom 10. April 2001 verwertet hatte. Dass diese Kenntnis auch tatsächlich vorhanden war, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung vom 12. Juni 2001 (Seite 3). Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich indes erst nach Bekanntgabe des Senatsbeschlusses vom 4. Juli 2001 darum bemüht, den Sachverhalt, der zu dem Schreiben des Beklagten vom 10. April 2001 führte, näher aufzuklären. Diese Vorgehensweise lässt in ihrem zeitlichen Verlauf daran zweifeln, ob die Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Wahrung der klägerischen Interessen das Zumutbare unternommen hatte. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Beurteilung. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert im vorliegenden Falle an § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Nach dieser Bestimmung ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Das bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass der anwaltlich vertretene Kläger nicht nur den Sachverhalt der nach seiner Auffassung bestehenden Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs darzulegen hatte. Die nachzuholende Rechtshandlung bestand – will man § 60 VwGO überhaupt für den vorliegenden Fall anwenden – in der Darlegung der Verfahrensrüge nach den Erfordernissen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Daran fehlt es. Der Kläger führt in seinem Schriftsatz vom 29. August 2001 aus, dass ihm das handschriftliche Telefax vom 9. April 2001 vorenthalten worden sei. Er schildert die aus seiner Ansicht inkorrekte Verfahrensweise des vorinstanzlichen Gerichtes. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts über die als unzulässig angesehene Klageänderung auf der von dem Kläger kritisierten Verfahrensweise des befassten Richters beruht. Maßgebend sind unverändert die gesetzlichen Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO. Danach kann ein Kläger gegen den Willen des Beklagten und bei fehlender Sachdienlichkeit die Zulässigkeit einer Klageänderung nicht erzwingen. Das ist in dem Beschluss vom 4. Juli 2001 bereits näher dargelegt worden. Darauf wird verwiesen. Das klägerische Wissen, welche Umstände möglicherweise zu der raschen und für den Kläger nachteiligen Stellungnahme des Beklagten geführt haben, ändert daran nichts.
Das Beschwerdegericht hat erwogen, ob das vom Kläger kritisierte Verhalten des vorinstanzlichen Gerichts zwar nicht unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des fairen Verfahrens zu betrachten ist (vgl. BVerfGE 65, 171 ≪174 f.≫; 101, 397 ≪405≫). Diesem Grundsatz ist das Gebot der rechtsstaatlich fairen Verfahrensgestaltung zuzuordnen, das unter anderem durch Unparteilichkeit und Offenheit des Verfahrens gegenüber jedem Verfahrensbeteiligten geprägt wird. Der Richter muss das gerichtliche Verfahren so gestalten, wie die Beteiligten es von ihm unter Beachtung dieser Gebote erwarten dürfen. Mit einem ungewöhnlichen Verfahrensablauf muss ein Prozessbeteiligter nicht rechnen (vgl. BVerfGE 49, 148 ≪164≫). Das verfassungslegitime Ziel der beschleunigten Beendigung des gerichtlichen Verfahrens darf nicht zum Selbstzweck werden (vgl. BVerfGE 69, 126 ≪140≫). Alsdann besteht die Gefahr, dass die Prozessbeteiligten auf den Gang des Verfahrens keinen hinreichenden Einfluss mehr nehmen können (vgl. BVerfGE 26, 66 ≪71≫; 46, 202 ≪210≫; 64, 135 ≪145≫).
Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des fairen Verfahrens ergibt sich kein durchgreifender Verfahrensmangel des vorinstanzlichen Verfahrens, der Gegenstand eines Wiedereinsetzungsverfahrens sein kann. Auch wenn eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens zugunsten des Klägers unterstellend angenommen wird, so ist nicht erkennbar, dass sich die vom Kläger kritisierte Verfahrensgestaltung auf das Ergebnis der vorinstanzlichen Entscheidung ausgewirkt hat, die Sachdienlichkeit der Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO zu verneinen. Zwar hat das Berufungsgericht seine Auffassung neben der angenommenen wesentlichen Veränderung des Prozessstoffs auch auf die Gefahr einer ungebührlichen Verzögerung des Rechtsstreites gestützt. Die dafür gegebene Begründung ist indes durchaus nahe liegend, jedenfalls willkürfrei. Der Gesetzgeber missbilligt – wie § 87 b VwGO zeigt – eine ungebührliche Verzögerung des Rechtsstreites. Er eröffnet dem Gericht unter näheren Voraussetzungen die Möglichkeit, fallbezogen die Berücksichtigung eines verspäteten Vorbringen des Klägers auszuschließen. Im Falle der hier begehrten Klageänderung kann die Zurückweisung der Entscheidung über den geänderten Antrag sogar im wohlverstandenen Interesse des Klägers liegen. Diesem bleibt die Möglichkeit, gesondert Rechtsschutz in einem neuen Verfahren zu begehren, ohne der Gefahr der Präklusion ausgesetzt zu sein. Wenn das Berufungsgericht diese Sachlage für die von dem Kläger angestrebte „bedingte” Baugenehmigung nach Maßgabe des geltenden Bauordnungsrechtes angenommen hat, erweist sich dies als eine nachvollziehbare sachgerechte Begründung.
2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig.
a) § 153 Abs. 1 VwGO macht die Wiederaufnahme nach den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung allein davon abhängig, dass ein Verfahren rechtskräftig beendet worden ist (vgl. BFHE 97, 502 ≪503≫ zum wortgleichen § 134 Abs. 1 FGO). Diese Wirkung kommt auch einem Beschluss zu, der eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1974 – BVerwG 8 A 2.74 – Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 12, Urteil vom 24. April 1975 – BVerwG 8 A 1.73 – BVerwGE 48, 201 ≪203≫; vgl. ferner BFHE 152, 426 ≪428≫; 165, 569 ≪571≫; BAGE 66, 140 ≪142≫ unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. September 1958 – BVerwG 1 A 19.57/III – NJW 1959, 117; BAG, Beschluss vom 11. Januar 1995 – 4 AS 24/94 – NJW 1995, 2125). Das Wiederaufnahmeverfahren gegen Beschlüsse im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird nicht durch Klage, sondern durch Antrag eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 26. März 1997 – BVerwG 5 A 1.97 – Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 31). Über den Antrag ist seinerseits im Beschlussverfahren zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1960 – BVerwG 5 A 1.58 – DVBl 1960, 641; BAGE 66, 140 ≪142≫).
b) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist jedoch unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht ist für den Antrag instanziell nicht zuständig. Das ergibt sich aus § 153 VwGO in Verbindung mit den §§ 580, 584 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist entgegen der Auffassung des Klägers anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1994 – BVerwG 6 A 1.93 – Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 27 = SGb 1995, 206 ≪L≫). Nach § 584 Abs. 1 ZPO ist das Revisionsgericht nur in den Fällen der §§ 579, 580 Nr. 4 und 5 ZPO für ein Wiederaufnahmebegehren zuständig. Der Kläger macht einen entsprechenden Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund nicht geltend. Er sieht den Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens allein in § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO. Dieser geltend gemachte Wiederaufnahmegrund betrifft nach dem eigenen Vorbringen das vorinstanzliche Berufungsverfahren. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit dann für gegeben angesehen, wenn über eine auf § 153 VwGO in Verbindung mit § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage zu entscheiden ist und es als Revisionsgericht im Vorprozess eine Sachentscheidung getroffen hatte (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1973 – BVerwG 2 A 2.72 – Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 9 = NJW 1974, 2328). Ein Sachverhalt gleicher oder doch vergleichbarer Art liegt hier nicht vor. Für eine ausdehnende Auslegung des § 584 Abs. 1 ZPO besteht kein Anlass (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. August 1996 – BVerwG 11 C 17.95 – juris). Die Urkunden, auf die sich der Kläger für sein Restitutionsbegehren bezieht, sind ihm zwar erst nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils bekannt geworden. Der darauf gestützte Restitutionsgrund betrifft aber nicht das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde selbst.
c) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist entscheidungsreif. Für die von dem Kläger angeregte Verweisung besteht kein Anlass.
3. Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen zu dem gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung geprüft. Das Vorbringen – seine Zulässigkeit insoweit unterstellt – führt zu keiner Änderung der mit dem Beschluss vom 4. Juli 2001 getroffenen Entscheidung.
a) Der Kläger macht hinsichtlich des Klageantrages zu 6) geltend, der Senatsbeschluss vom 4. Juli 2001 verletze Art. 103 Abs. 1 GG oder sei willkürlich. Im Wesentlichen wird vorgetragen, der Beschluss zeige, dass der Senat das Beschwerdevorbringen nicht oder doch gänzlich unzureichend zur Kenntnis genommen habe. Vor allem habe der Senat angenommen, das Berufungsgericht sei der Ansicht, dass das klägerische Grundstück aufgrund der Baugenehmigung vom 6. Juli 1977 und vom 9. September 1977 von der Stettiner Straße überhaupt nicht erschlossen werde. Das Berufungsgericht habe indes in Wirklichkeit diese Auffassung nicht vertreten. Es habe ausgeführt, das Grundstück des Klägers sei nichtausschließlich, aber doch von dieser Straße her erschlossen.
Die erhobene Gegenvorstellung gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Die seinerzeitige Beschwerdebegründung griff die Entscheidung des Berufungsgerichtes zum Klageantrag zu 6) in erster Linie unter dem Gesichtspunkt eines Fehlverständnisses an. Das vorinstanzliche Gericht hatte sich in seiner Begründung auf die Auslegung der Bauscheine vom 6. Juli 1977 und vom 9. September 1977 bezogen. Sowohl der Inhalt der beiden Bauscheine als auch der vom Berufungsgericht zu entscheidende Klageantrag zu 6) und die von dem Kläger angegriffene Entscheidungsbegründung des Berufungsgerichts mögen nicht in jeder Hinsicht eindeutig sein und müssen – geht man hiervon aus – ggf. ausgelegt werden. Die Gegenvorstellung übersieht mit ihrem Vorbringen ebenso wie die Beschwerdebegründung, dass im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde eine Prüfung der „richtigen” Auslegung und des „richtigen” Verständnisses nicht möglich ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet dem Beschwerdegericht keine Sachprüfung. Vielmehr ist seine Entscheidung darauf beschränkt, ob ein gesetzlich vorgesehener Zulassungsgrund schlüssig dargelegt wurde. Auch die mit der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen sind nicht geeignet, zu einer Sachprüfung zu führen. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, den materiellrechtlichen Gehalt der maßgebenden Bescheide zu ermitteln und gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf sachgerechte Anträge hinzuweisen. Diese prozessuale Pflicht ist ihrerseits davon abhängig, von welcher materiellrechtlichen Auffassung der Tatrichter ausgeht oder welche er zumindest für vertretbar erachtet. Dass sich seine prozessuale Förderungspflicht gegenüber einem Rechtsanwalt im Vergleich zu einer anwaltlich nicht vertretenen Partei deutlich mindert, ist unangefochtener Stand der Rechtsprechung. Eine Hinweispflicht ist zwar auch gegenüber einem anwaltlich vertretenen Kläger nicht von vornherein ausgeschlossen; sie ist aber deutlich geringer als sonst. Inhalt dieser Pflicht ist es nicht, einen anwaltlich vertretenen Kläger in allen denkbaren materiellen Richtungen zu beraten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1981 – BVerwG 2 C 18.80 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 31; Beschluss vom 14. Februar 1984 – BVerwG 3 B 111.81 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 34; Beschluss vom 26. April 1989 – BVerwG 2 B 56.89 – juris). Das Vorbringen der Gegenvorstellung zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht die mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Verfahrensrügen missverstanden hat. Dass das Gericht bei seiner Prüfung eine vom Kläger nicht geteilte Rechtsauffassung vertritt, rechtfertigt keine Gegenvorstellung.
b) Der Kläger macht hinsichtlich des Klageantrages zu 7) geltend, der Senatsbeschluss vom 4. Juli 2001 sei willkürlich und verletze selbst Art. 103 Abs. 1 GG. Der Kläger vertritt mit seinem Vorbringen im Wesentlichen eine Rechtsauffassung, welche der Senat in seinem Beschluss vom 4. Juli 2001 als nicht zutreffend angesehen hat. Der Senat hat die Verfahrensweise des Berufungsgerichtes keineswegs „gebilligt”. Er hat aber aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde seinerzeit nichts dafür entnehmen können, dass das angegriffene Berufungsurteil gerade auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruht. Das ist der entscheidende Gesichtspunkt. Die Ursächlichkeit des Verstoßes für das angegriffene Entscheidungsergebnis konkretisierend darzulegen, ist Gegenstand der Darlegungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1985 – BVerwG 9 B 71.85 – Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28 = NJW 1986, 3221). Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen erneut den Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht erörtert und den Begriff der Sachdienlichkeit behandelt, sind dies Fragen, die vor dem Hintergrund der seinerzeit fehlenden Darlegung der Ursächlichkeit des geltend gemachten Verfahrensfehlers unerheblich sind.
c) Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörterung, ob in Fällen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs eine entsprechende Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in Betracht kommt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1990 – BVerwG 7 B 19.90 – Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes hinsichtlich des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Unterschriften
Paetow, Berkemann, Jannasch
Fundstellen