Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 31.05.2012; Aktenzeichen 11 A 2095/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Rz. 2
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Rz. 3
Dies kommt nur in Betracht, wenn in der Beschwerdebegründung in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt wird, dass für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage bedeutsam war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder zu einer Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. August 1999 – BVerwG 11 B 61.98 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 S. 1 und vom 19. Mai 2009 – BVerwG 5 B 111.08 – juris Rn. 2). An einer solchen Darlegung fehlt es.
Rz. 4
a) Die Beschwerde hält zunächst folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
“Wirkt sich die nach den Gesetzen des Herkunftsgebietes bei Eintritt der Erklärungsfähigkeit vorliegende Zuordnung eines Aufnahmebewerbers zu einer nichtdeutschen Nationalität auch dann ohne weiteres negativ auf die deutsche Volkszugehörigkeit i. S. d. § 6 Abs. 2 BVFG aus, wenn dem Aufnahmebewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen im Zeitraum der Zuordnung zu einer nichtdeutschen Nationalität kein Inlandspass ausgestellt wurde und damit die Zuordnung zu einer nichtdeutschen Nationalität nicht außenwirksam wurde
oder
kann ein Aufnahmebewerber in diesem Fall grundsätzlich auch dann ein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 Abs. 2 BVFG ablegen oder durchgehend der deutschen Nationalität zugeordnet werden, wenn ihm zu einem späteren Zeitpunkt wegen Nationalitätswechsels der Eltern oder eines Elternteils die von ihm durch entsprechende Nationalitätswahl oder rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität genutzte Möglichkeit eines ausdrücklichen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Form der deutschen Nationalitätseintragung im Inlandspass eröffnet wurde, ist also ein mit Eintritt der Erklärungsfähigkeit beginnender Zeitraum einer nicht außenwirksam gewordenen Zuordnung zu einer nichtdeutschen Nationalität unschädlich für das durchgehende Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG?”
Rz. 5
Dazu wird in der Beschwerdebegründung (S. 5) unter anderem ausgeführt, die Beklagte vertrete die Auffassung,
“dass die bei Eintritt der Erklärungs-/Bekenntnisfähigkeit vorliegende und darüber hinaus andauernde Zuordnung zu einer nichtdeutschen Nationalität wegen fehlendem positiven Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum die deutsche Volkszugehörigkeit i. S. d. § 6 Abs. 2 BVFG”
ausschließe. Zwar fehle das ausdrückliche Gegenbekenntnis, aber ebenso das positive Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Andernfalls könnten sich Betroffene beliebig den vertriebenenrechtlichen Folgen ihrer Zuordnung zu einer nichtdeutschen Nationalität (z. B. der Widerlegung des Kriegsfolgenschicksals) entziehen, indem sie für den Zeitraum dieser Zuordnung darauf verzichteten, sich einen Inlandspass mit Nationalitätseintrag ausstellen zu lassen. Ein solcher aus Sicht der Beklagten illegaler Verzicht sei möglich, da die Behörden in den Nachfolgestaaten der UdSSR offenbar die zur Vollendung des 16. Lebensjahres zeitnahe Ausstellung des ersten Inlandspasses nicht restriktiv verfolgten.
Rz. 6
Die derart formulierten und erläuterten Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung nicht, weil die Beschwerde bereits nicht hinreichend darlegt, dass sich eine der aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich stellt. Sind aber Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, so kann die Revision mangels Klärungsfähigkeit dieser Fragen nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (Beschlüsse vom 30. Juni 1992 – BVerwG 5 B 99.92 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43, vom 5. September 1996 – BVerwG 9 B 387.96 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 S. 19 und vom 17. März 2000 – BVerwG 8 B 287.99 – BVerwGE 111, 61 = Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 14 S. 20). So liegt es hier.
Rz. 7
Die Beschwerde nimmt einen mit den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht vereinbaren Sachverhalt an, soweit sie ihre Fragen in tatsächlicher Hinsicht darauf gründet, dass im vorliegenden Fall “dem Aufnahmebewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen im Zeitraum der Zuordnung zu einer nichtdeutschen Nationalität kein Inlandspass ausgestellt wurde und damit die Zuordnung zu einer nichtdeutschen Nationalität nicht außenwirksam wurde”. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch weder festgestellt, dass die Klägerin nach dem Recht des Herkunftsstaates, das als ausländisches Recht der Tatsachenfeststellung zugänglich ist (vgl. Urteil vom 29. Juli 1976 – BVerwG 3 C 72.75 – Buchholz 427.207 § 1 7. FeststellungsDV Nr. 36 S. 21), einer (nicht außenwirksam gewordenen) nichtdeutschen Nationalität zuzuordnen war noch dass sie eine solche Zuordnung “zu vertreten” hat. Im Hinblick auf den Zeitraum, der zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahrs der Klägerin und der Beantragung des Inlandspasses lag, hat das Oberverwaltungsgericht lediglich die Feststellung getroffen, dass der Klägerin “die Notwendigkeit der Passbeantragung erst bewusst geworden sei, als sie sich im Juli 1995 bei der Hochschule habe bewerben wollen” (UA S. 11). Ansonsten hat das Oberverwaltungsgericht für seine Entscheidung tragend festgestellt, dass die Klägerin ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch ihre Nationalitätenerklärung abgegeben habe, weil ihr “am 7. Juli 1995, also im Alter von 16 Jahren und 11 Monaten und damit kurz nach dem Eintritt in das bekenntnisfähige Alter, ein Inlandspass mit deutschem Nationalitäteneintrag ausgestellt worden” sei (UA S. 9). Es ist damit – wie auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt – davon ausgegangen, dass die Klägerin nach dem Erreichen der Bekenntnis- bzw. Erklärungsfähigkeit (ab Vollendung des 16. Lebensjahrs) kein “Gegenbekenntnis” zum deutschen Volkstum abgegeben hat. Dazu hat es weiter festgestellt, dass die Klägerin nach der maßgeblichen Passverordnung der Russischen Föderation von 1974 wählen konnte, ob sie die russische Nationalität ihres Vaters oder die – jedenfalls durch die Geburtsurkunde vom 5. Juli 1995 und damit zum Ausstellungszeitpunkt des Passes belegte – deutsche Nationalität ihrer Mutter eintragen ließ; wobei sich die Klägerin der Eintragung zufolge für diejenige der Mutter entschieden habe.
Rz. 8
Dieser tatsächlichen Würdigung, welche die Beschwerde als solche nicht angegriffen hat und die für das Revisionsgericht bindend ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), versucht die Beschwerde ihre diesen Feststellungen zuwiderlaufende tatsächliche wie auch rechtliche Würdigung gegenüberzustellen, dass bei Eintritt der Erklärungs-/Bekenntnisfähigkeit und darüber hinaus eine andauernde Zuordnung zu einer nichtdeutschen Nationalität vorgelegen habe und diese ein positives “Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum die deutsche Volkszugehörigkeit i. S. d. § 6 Abs. 2 BVFG” ausschließe (Beschwerdebegründung S. 5). Damit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen.
Rz. 9
b) Das gilt auch, soweit die Beschwerde weitere Fragen aufwirft, die sie für rechtsgrundsätzlich bedeutsam erachtet. Gehe man, so wird von der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 4) weiter geltend gemacht, von der “Unschädlichkeit” (einer nicht außenwirksam gewordenen Zuordnung zu einer nichtdeutschen Nationalität) aus, so stellten sich die Fragen:
“Ist eine bei Eintritt der Erklärungsfähigkeit vorliegende und über diesen Zeitpunkt hinaus fast 11 Monate andauernde, sich aus den Gesetzen des Herkunftsgebietes ergebende rechtliche Zuordnung zu einer nichtdeutschen Nationalität als für das durchgehende Bekenntnis zum deutschen Volkstum unschädlicher bekenntnisloser Zeitraum anzusehen, wenn in diesem Zeitraum kein Inlandspass ausgestellt wurde und damit kein ausdrückliches Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum in Form einer nichtdeutschen Nationalitätseintragung im Inlandspass abgelegt wurde und wenn ja, welche zeitlichen Grenzen sind für einen solchen bekenntnislosen Zeitraum zu setzen vor dem Hintergrund der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW (Urteil vom 14.06.2012 – 11 A 2169/10 – juris), nach der (…) es auch unter Geltung der 2001 in Kraft getretenen Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG bekenntnislose Zeiträume geben, lediglich ‘längere’ bekenntnislose Zeiträume seien ausgeschlossen
oder
sind angesichts der gesetzlichen Forderung eines durchgehenden Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum mit Eintritt der Erklärungsfähigkeit beginnende bekenntnislose Zeiträume generell ausgeschlossen mit dem Ergebnis, dass für solche Zeiträume jedenfalls ein durchgehendes Bekenntnis auf vergleichbare Weise i. S. d. 2. Alternative des § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG vorliegen muss?”
Rz. 10
Auch diese Fragen stellen sich jedoch in der von der Beschwerde formulierten Art auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat weder – was die Beschwerde als tatsächliche Grundlage für ihre Rechtsfragen zugrunde legt – eine nach ausländischem Recht (nicht außenwirksam gewordene) Zuordnung der Klägerin zu einer nichtdeutschen Nationalität noch einen “bekenntnislosen Zeitraum” festgestellt. Es hat vielmehr seine für das Revisionsgericht bindende Feststellung, dass der Klägerin “im Alter von 16 Jahren und 11 Monaten und damit kurz nach dem Eintritt in das bekenntnisfähige Alter, ein Inlandspass mit deutschem Nationalitäteneintrag ausgestellt worden” sei (UA S. 9), dahin gewürdigt, dass die Klägerin damit im Zeitraum bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete (nur) ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch ihre Nationalitätenerklärung abgegeben habe.
Rz. 11
c) Im Hinblick auf sämtliche von ihr aufgeworfenen Fragen legt die Beschwerde auch deren Klärungsbedürftigkeit in einem Revisionsverfahren nicht hinreichend dar. Für die entscheidungserhebliche Frage, ob sich die Klägerin im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) in der ab 7. September 2001 geltenden Fassung des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat, ist das Oberverwaltungsgericht im Ansatz von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die das Oberverwaltungsgericht (UA S. 9) Bezug nimmt, bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, das die Prüfung, ob sich eine Person bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete “nur” zum deutschen Volkstum bekannt hat, eine Einbeziehung des gesamten Zeitraumes vom Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise erfordert. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13. November 2003 – BVerwG 5 C 40.03 – BVerwGE 119, 192 ≪194 f. ≫ = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 102 S. 40 f.) hierzu ausgeführt:
“Die für die im Gesetz vorgesehenen Formen des Bekenntnisses – die Nationalitätenerklärung (1. Alternative) und das Bekenntnis auf vergleichbare Weise (2. Alternative) – erforderliche Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit liegt jedenfalls mit Eintritt der Volljährigkeit vor, wobei die Bekenntnisreife auch schon ab Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen werden kann und sich die Erklärungsfähigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates richtet (vgl. Urteil vom 29. August 1995 – BVerwG 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 ≪141≫). In dem Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnis- bzw. Erklärungsfähigkeit bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete muss mithin – positiv – ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfolgt sein und darf – negativ – kein ‘Gegenbekenntnis’ vorliegen”.
Rz. 12
Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Oberverwaltungsgericht die Schlussfolgerung gezogen, dass die Klägerin (nur) ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch ihre Nationalitätenerklärung abgegeben habe, weil ihr “am 7. Juli 1995, also im Alter von 16 Jahren und 11 Monaten und damit kurz nach dem Eintritt in das bekenntnisfähige Alter, ein Inlandspass mit deutschem Nationalitäteneintrag ausgestellt worden” sei (UA S. 9). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern der vorliegende Fall Anlass zur erneuten und ergänzenden Klärung der angesprochenen und bereits entschiedenen Rechtsfrage geben könnte.
Rz. 13
2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Rz. 14
a) Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, wird damit bereits kein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet.
Rz. 15
Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, also ein Verstoß gegen Verfahrensnormen, der den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht dessen Inhalt betrifft (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.; Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 3. Aufl. 2013, § 132 VwGO Rn. 21; Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 2010, § 132 Rn. 89 m.w.N.). Zu diesen Vorschriften gehört das von der Beklagten als verletzt gerügte und dem sachlichen Recht zuzuordnende Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht.
Rz. 16
Soweit mit dem Vorbringen der Beschwerde eine fehlerhafte Verwertung des dem Gericht vorliegenden Tatsachenmaterials und eine daraus resultierende unzutreffende rechtliche Würdigung beanstandet werden soll, wird ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht bezeichnet. Mit der Rüge einer fehlerhaften Verwertung des dem Gericht vorliegenden Tatsachenmaterials wird zunächst nur ein – angeblicher – Fehler in der Sachverhaltswürdigung angesprochen. Ein solcher Fehler ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und kann deshalb einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1995 a.a.O. und vom 3. Dezember 2008 – BVerwG 4 BN 26.08 – juris). Ausnahmefälle, die bei einer sog. Aktenwidrigkeit oder bei einer gegen die Denk- oder Naturgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht kommen, sind hier in keiner Weise dargetan.
Rz. 17
b) Auch die Rüge der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe es “unterlassen aufzuklären, ob für die Klägerin für den gesamten elfmonatigen Zeitraum zwischen dem Eintritt der Erklärungs-/Bekenntnisfähigkeit und dem ausdrücklichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise” vorliege (Beschwerdebegründung S. 7), rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers. Das Vorbringen der Beschwerde genügt auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 – BVerwG 11 C 11.96 – BVerwGE 106, 115 ≪119≫ = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 58; Beschluss vom 25. Januar 2005 – BVerwG 9 B 38.04 – Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22 S. 57). Dies verkennt die Beklagte, soweit sie ausführt, es liege ein Verfahrensfehler vor, wenn man davon ausgehe, “dass es entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts unter der ab 2001 geltenden Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG keine bekenntnisfreien Zeiträume mehr geben” könne (Beschwerdebegründung S. 7). Auch unabhängig davon legt die Beklagte einen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen den Aufklärungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), der unter anderem eine substantiierte Bezeichnung der für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen verlangt (vgl. etwa Beschluss vom 21. September 2011 – BVerwG 5 B 11.11 – juris Rn. 15 m.w.N.), nicht ansatzweise dar.
Rz. 18
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Rz. 19
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die von der Klägerin begehrte Erteilung eines Aufnahmebescheids wird mit 5 000 € in Ansatz gebracht.
Unterschriften
Vormeier, Dr. Störmer, Dr. Häußler
Fundstellen