Verfahrensgang

Thüringer OVG (Aktenzeichen 2 KO 289/00)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der Sache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie den prozessordnungsgemäßen Anforderungen an die Darlegung nicht genügt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde hält zunächst die Frage für klärungsbedürftig, ob die Beigeladene zu 3 von dem Erfordernis zusätzlicher Unterstützungsunterschriften gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG zu Recht befreit worden ist. Sie verkennt jedoch, dass die zwischen dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht insoweit streitige Auslegung dieser Vorschrift keine Frage des Bundesrechts betrifft, sondern ausschließlich vom irrevisiblen Landesrecht entschieden wird. Sie könnte deshalb in dem beabsichtigten Revisionsverfahren nicht geklärt werden; vielmehr wäre dort von der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht auszugehen. Die daran anschließende weitere Frage, ob die Verletzung des § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG einen „erheblichen Wahlrechtsverstoß” darstellen würde, würde sich in dem Revisionsverfahren ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht stellen und ist deshalb gleichfalls nicht grundsätzlich bedeutsam.

2. Die Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht durch. Die Beschwerde hat nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensfehler beruhen kann.

Sie wirft dem Berufungsgericht vor, es habe das Verfahren in Anwesenheit eines nicht beteiligungsfähigen Beteiligten – gemeint ist der ursprünglich Beigeladene zu 1 – durchgeführt und diesem dadurch Gelegenheit zur faktischen Einflussnahme auf Verlauf und Ausgang des Prozesses gegeben. Dieses Vorbringen ist aus mehreren Gründen schon im Ansatz verfehlt. Die streitige Beiladung ist nämlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt und vom Oberverwaltungsgericht vor Erlass des Berufungsurteils aufgehoben worden; Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können mit der Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aber grundsätzlich nicht geltend gemacht werden (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 – BVerwG 8 B 53.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 8). Darüber hinaus schließt die Aufhebung der vermeintlich rechtswidrigen Beiladung durch das Oberverwaltungsgericht aus, dass das Berufungsurteil auf diesem (unterstellten) Fehler im Rechtssinne beruht. Die von dem Kläger zur Begründung ausschließlich angeführten tatsächlichen Auswirkungen der schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen des ursprünglichen Beigeladenen zu 1 bis zur Aufhebung der Beiladung sind – abgesehen von dem rein spekulativen Charakter des Beschwerdevorbringens – außer Betracht zu lassen, weil eine wechselseitige Stärkung der Verfahrenspositionen des Beklagten und des auf seiner Seite streitenden Beigeladenen zu 1 vom Zweck und den Rechtswirkungen der Beiladungen nicht umfasst wird und für sich allein keine rechtliche Belastung des Prozessgegners bewirkt (vgl. für den umgekehrten Fall der unterbliebenen Beiladung Beschlüsse vom 10. März 1998 – BVerwG 8 B 27.98 – Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 7 und vom 4. April 2000 – BVerwG 7 B 190.99 – VIZ 2000, 661). Ferner ist die Kausalität des vermeintlichen Verfahrensfehlers für das Berufungsurteil deshalb ausgeschlossen, weil der ursprüngliche Beigeladene zu 1 seine Berufung zurückgenommen hat und das angefochtene Urteil nur noch über die von dem Verfahren des Beigeladenen zu 1 unabhängige Berufung des Beklagten zu entscheiden hatte (vgl. zur fehlenden Kausalität einer streitigen Beiladung für ein klageabweisendes Urteil im übrigen Beschluss vom 9. August 2000 – BVerwG 8 B 153.00 – n.v.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.

 

Unterschriften

Sailer, Krauß, Golze

 

Fundstellen

Dokument-Index HI600636

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?