Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Aktenzeichen 10 L 4754/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. April 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene, als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,

ob die Tatsache, dass im Kosovo die faktische Staatsgewalt von der UNMIK ausgeübt wird, ausreicht, um die Feststellung der Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG i.V.m. Art. 1, 33 GFK bei ethnischen Albanern aus dem Kosovo auszuschließen,

kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Beschwerde wendet sich mit ihrem Vorbringen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei einer Rückkehr in den Kosovo keine politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG zu befürchten, weil dieses Gebiet die Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative erfülle (BA S. 9). Die Beschwerde hält das dieser rechtlichen Würdigung zugrunde liegende Verständnis des § 51 Abs. 1 AuslG für unzutreffend, weil es mit der vorrangigen Vorschrift des Art. 1 C Nr. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvereinbar sei. Nach dieser Bestimmung falle ein Flüchtling im Sinne der Definition des Art. 1 A GFK, bei dem die Voraussetzungen des Art. 33 GFK festgestellt worden seien, nur dann nicht mehr unter die Konvention, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, es nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Im Kosovo bestehe aber gerade keine Staatsgewalt der Bundesrepublik Jugoslawien, vielmehr werde die Staatsgewalt durch die UNMIK-Verwaltung und die KFOR-Truppen ausgeübt. Art. 1 C Nr. 5 GFK betreffe aber nur den Fall, dass sich der Flüchtling unter den Schutz des früheren Verfolgerstaates, hier also der Bundesrepublik Jugoslawien, nicht hingegen unter den Schutz Dritter stelle.

Die Beschwerde zeigt mit diesen Ausführungen nicht auf, welche noch ungeklärten und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung klärungsbedürftigen Rechtsfragen in dem erstrebten Revisionsverfahren zu beantworten wären. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass sowohl im Rahmen des Art. 16 a GG als auch des § 51 Abs. 1 AuslG die Grundsätze über die inländische Fluchtalternative auch dann anzuwenden sind, wenn der Verfolgerstaat in einer Region seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren hat, unabhängig davon, ob die Sicherheit vor (erneuter) Verfolgung am Ort der inländischen Fluchtalternative durch eine (andere) staatliche oder staatsähnliche Gewalt gewährleistet oder vermittelt wird oder ob dort eine (andere) staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung überhaupt existiert (vgl. die auch in der Berufungsentscheidung zitierten Urteile vom 8. Dezember 1998 – BVerwG 9 C 17.98 – BVerwGE 108, 84 ≪88 ff.≫ sowie vom 5. Oktober 1999 – BVerwG 9 C 15.99 – BVerwGE 109, 353 ≪355 ff.≫). Erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf zu dieser Frage zeigt die Beschwerde nicht auf. Dies gilt auch mit Blick auf die Vorschrift des Art. 1 C Nr. 5 GFK. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Ausländer bereits als Flüchtling anerkannt worden ist. Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern diese Voraussetzungen bei dem Kläger, dessen Anerkennungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, gegeben sein könnten.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Richter, Beck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI635063

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