Verfahrensgang
Hessischer VGH (Urteil vom 01.12.1998; Aktenzeichen 11 UE 4347/96) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 41 872 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Revi-sionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO sind nicht gegeben.
1. Eine die Revision eröffnende Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat (stRspr etwa Beschluß vom 28. Februar 1997 – BVerwG 2 B 22.97 – ≪Buchholz 270 § 7 Nr. 3≫ m.w.N.). Dabei ist es nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, daß die sich widersprechenden Rechtssätze angegeben werden (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1988 – BVerwG 1 B 44.88 – ≪Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32≫). Schon an diesem Darlegungserfordernis fehlt es hier, weil die Beschwerde zwar den nach ihrer Auffassung abweichendenden Rechtssatz der Berufungsentscheidung angibt, nicht jedoch die Rechtssätze der in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im einzelnen benennt.
In der von der Beschwerde zitierten Passage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296 ≪315 f.≫), wird der Grundsatz der „Vollalimentation” aufgestellt. In der ebenfalls in Bezug genommenen Passage dieses Urteils auf S. 316 f. wird die Alimentation der Parlamentsabgeordneten von den Beamtengehältern rechtlich abgegrenzt. Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern der als abweichend charakterisierte Rechtssatz des Berufungsgerichts (vgl. UA S. 22 f.) von diesen Rechtssätzen divergiert. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, die Berufungsentscheidung in der Sache anzugreifen.
2. Auch die in diesem Vorbringen sinngemäß enthaltene Grundsatzrüge ist unbegründet. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sie – vom Beschwerdeführer zu bezeichnende – grundsätzliche, bisher nicht beantwortete Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein werden (stRspr; u.a. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Das ist hier nicht der Fall.
Die Beschwerde hält sinngemäß für klärungsbedürftig, ob die Ermächtigung in Art. 98 Abs. 3 HV, Art. 48 Abs. 3 Satz 3 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG den Landesgesetzgeber berechtige, im Versorgungsrecht der Abgeordneten zusammen mit den Beihilfevorschriften für Landesbeamte auch die Vorschrift des § 2 Abs. 5 HBeihVO für sinngemäß anwendbar zu erklären und ob der Landesgesetzgeber dabei den bundesverfassungsrechtlich gesicherten Anspruch des Abgeordneten und des Versorgungsempfängers auf ungekürzten Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen berücksichtigen müsse.
Beide Rechtsfragen bedürfen keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Denn sie sind vom Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden. Beide Fragen unterlägen in einem Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung, weil die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG in der Fassung vom 5. November 1985 (GVBl I S. 200) sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 2 Abs. 5 HBeihVO dem irrevisiblen Landesrecht angehört (vgl. dazu Urteil vom 16. Oktober 1997 – BVerwG 2 C 30.96 – ≪Buchholz 271 Nr. 21≫). In einem Revisionsverfahren könnte deshalb nur geprüft werden, ob die Auslegung, die § 2 Abs. 5 HBeihVO im Rahmen des § 19 Abs. 1 HessAbG F. 1985 durch die Berufungsentscheidung gefunden hat, mit Bundesrecht, insbesondere mit Bundesverfassungsrecht in Einklang steht. Diese Frage ist aber in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits bejahend beantwortet. Einer erneuten revisionsgerichtlichen Prüfung bedarf es nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Unterschriften
Dr. Franke, Dawin, Dr. Kugele
Fundstellen