Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 7. Januar 2015 (Kassenzeichen: 1180 0260 3801) wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Die mit Schriftsatz vom 10. Januar 2015 erhobene „Beschwerde und Erinnerung” ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 7. Januar 2015 (Kassenzeichen: 1180 0260 3801) zu werten.
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.
Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 7. Januar 2015 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 5 C 17.14, 5 PKH 29.14 – die Revision der Antragstellerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2014 – OVG 4 OA 252/14 – verworfen hat und ihr gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5130 des Kostenverzeichnisses sind (Revisions-)Verfahren im Allgemeinen gebührenpflichtig.
Die Antragstellerin war auch nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 GKG durch eine in § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO geregelte sachliche Kostenfreiheit begünstigt, da Wohngeldleistungen im Sinne des Wohngeldgesetzes nicht zu den Sozialhilfeleistungen und deshalb auch nicht zu den Leistungen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge oder zu anderen Fürsorgeleistungen im Sinne von § 188 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO zählen (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 – 8 C 127.71 – BVerwGE 41, 115 ≪126≫).
Die gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5130 des Kostenverzeichnisses in der Kostenrechnung angesetzte Gebühr von 175 EUR ist entstanden. Sie gründet auf dem fünffachen Satz der Gebühr nach § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 GKG i.V.m. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG (5,0 × 35 EUR = 175 EUR). Ihre Festsetzung weist keine Fehler auf.
Der Kostenansatz verletzt die Klägerin auch nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten. Eine solche Verletzung folgt insbesondere nicht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 GG. Die Gerichtsgebühr stellt eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Gerichte dar. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch hindert den Gesetzgeber nicht, für eine entsprechende Inanspruchnahme Gebühren zu erheben, sofern die Gebührenfestsetzung sachgerecht erfolgt und im Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken steht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Januar 2007 – 1 BvR 737/04 – NJW 2007, 2032). So verhält es sich hier. Der fünffache Gebührensatz für das Revisionsverfahren steht nicht außer Verhältnis zu dem mit der Gebührenregelung verfolgten Zweck. Eine Verletzung der Klägerin in ihrem rechtlichen Gehör ist weder dargelegt noch anderweitig erkennbar.
Soweit die Klägerin ferner in ihrer „Beschwerde und Erinnerung” Zahlungsunfähigkeit geltend macht, könnte dies zwar als Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Gerichtskosten (vgl. § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung i.d.F. des Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 22. September 1994, BGBl. I S. 2605) gewertet werden. Allerdings fällt eine Entscheidung hierüber nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters nach § 66 GKG. Vielmehr ist über diesen Antrag außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Gerichtsverwaltung zu befinden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 1997 – 1 KSt 1.97 –, vom 5. Januar 2005 – 8 KSt 17.04 – und vom 6. Februar 2008 – 9 KSt 1.08 –; BFH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 – VII B 230/00 – juris).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Unterschriften
Stengelhofen
Fundstellen