Verfahrensgang

VG Berlin (Aktenzeichen 9 A 382.97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2000 wird verworfen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan wird.

Die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 ≪11≫).

Die Beschwerde meint, das angefochtene Urteil weiche von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 1995 – BVerwG 7 B 221.94 – (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 14) ab, sie bezeichnet aber nicht einmal einen abstrakten Rechtssatz aus dieser Entscheidung, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Schon gar nicht lässt sich der Beschwerde entnehmen, welchen abweichenden abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll. Der Sache nach rügt die Beschwerde, dass das Verwaltungsgericht die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze im Einzelfall fehlerhaft angewandt habe. Damit kann aber eine Divergenz i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt werden.

Es kommt hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung (a.a.O. S. 34) ausgeführt hat, dass es von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls abhängt, ob eine fahrlässige Unkenntnis des Käufers im Sinne von § 4 Abs. 3 a VermG anzunehmen ist, wenn das Grundstück durch den staatlichen Verwalter veräußert wurde, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Dezember 1968 (GBl II 1969 S. 1) vorlagen. Dabei hatte die Vorinstanz u.a. entscheidungserheblich auf den hohen Kaufpreis (104 580 M) abgestellt, während etwa im vorliegenden Fall der Kaufpreis nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur 2 989 M betrug.

Auch die mehr beiläufig geltend gemachte Rüge eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO entspricht nicht den Darlegungsanforderungen, weil die Beschwerde nicht ausführt, warum das Verwaltungsgericht Anlass gehabt haben sollte, auf die Einhaltung der Wohnraumlenkungsvorschriften einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.

 

Unterschriften

Sailer, Golze, Postier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI600264

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