Entscheidungsstichwort (Thema)
Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Sätze 1-2; RdFunkBeitrStVtr NW § 2
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 21.06.2016; Aktenzeichen 2 A 1840/15) |
VG Köln (Entscheidung vom 18.06.2015; Aktenzeichen 6 K 595/14) |
Gründe
Rz. 1
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegen.
Rz. 2
Der Kläger wendet sich gegen drei Bescheide, durch die der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis November 2013 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 159,84 € festgesetzt hat. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Rz. 3
1. Der Kläger hält die Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob
- § 2 Abs. 1 bis 3 und § 3 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar sind oder gegen höherrangiges Recht verstoßen;
- die in § 2 RBStV normierte Abgabe eine Steuer ist;
- eine Länderabgabe, deren grundsätzliche Gesetzgebungskompetenz sich aus einer Annexkompetenz ergibt, deren Abgabentatbestand aber nicht an einen mit dem Regelungsgegenstand unmittelbar zusammenhängenden Tatbestandsmerkmal anknüpft, von der Gesetzgebungskompetenz noch gedeckt sein kann;
- eine große, aber nicht notwendige statistische Schnittmenge von abgabenauslösenden Umständen und dem Gegenstand der Gesetzgebungskompetenz ausreicht, um die Abgabe in ihrer tatsächlichen Ausgestaltung unter die Landeskompetenz zu subsumieren;
- ein Sachzusammenhang zwischen Abgabentatbestand und Finanzierungszweck bei der Kategorisierung der Abgabe auch dann berücksichtigt werden kann, wenn dieser nur aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlich ist, dieser aber weder Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden hat, noch sich ohne Weiteres aus der Natur der Sache erkennen lässt;
- es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass Personen, die in einem Einpersonenhaushalt leben, durch §§ 2, 3 RBStV höher belastet werden als in Mehrpersonenhaushalten lebende Personen;
- die Rundfunkabgabe mit dem Grundrecht der negativen Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) vereinbar ist.
Rz. 4
Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage nur, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306).
Rz. 5
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben: Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - (BVerwGE 154, 275) und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] - geklärt. In den Gründen dieser Urteile hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsfragen abgehandelt und die Gründe für ihre Beantwortung dargelegt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelungen der §§ 2 ff. des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) über die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Beschwerdevorbringen des Klägers enthält keine neuen, bislang nicht bedachten Gesichtspunkte. Vielmehr setzt der Kläger den Rechtsauffassungen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils seine eigenen, abweichenden Rechtsauffassungen entgegen. Der Umstand, dass er mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einverstanden ist, ist aber nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung seiner Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.
Rz. 6
Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung genommen: Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht sind von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 12 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 13). Der Rundfunkbeitrag ist als Vorzugslast ausgestaltet, die die Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt. Ob zwischen Leistung und Gegenleistung eine normative Verknüpfung besteht, ist durch Auslegung der abgabenrechtlichen Regelungen nach den herkömmlichen Methoden zu ermitteln. Zwar ist der durch den Rundfunkbeitrag abgegoltene Vorteil, die Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, im Wortlaut der §§ 2 ff. RBStV nicht ausdrücklich genannt. Er ergibt sich aber aus dem Normzweck dieser Regelungen. Auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag führte die Rundfunkempfangsmöglichkeit als Rechtfertigung für die Erhebung der Rundfunkgebühr nicht wörtlich auf. Das Gegenleistungsverhältnis und damit der Charakter der Rundfunkgebühr als Vorzugslast wurden dennoch allgemein bejaht, weil die Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts geknüpft war. Aus dem gesetzlichen Gebührentatbestand des Bereithaltens wurde geschlossen, dass die Rundfunkgebühr den Vorteil der Empfangsmöglichkeit abgalt. Die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag sollte an der Rechtsnatur der Abgabe als Vorzugslast nichts ändern. Dass jemand den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit hat, wird nun nicht mehr aus dem Bereithalten eines Empfangsgeräts, sondern aus dem Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV geschlossen. Der Zweck dieses neuen Beitragstatbestands besteht wie der Zweck des früheren Gebührentatbestands des Gerätebesitzes darin, den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit normativ zu erfassen (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 27).
Rz. 7
Die in den §§ 2 ff. RBStV geregelte Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung erfasst den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit, weil nahezu alle Wohnungsinhaber von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs Gebrauch machen, d.h. den Vorteil persönlich in Anspruch nehmen (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 29 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 31). Der durch das Innehaben einer Wohnung vermittelte Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt die verfassungsrechtlich gebotene besondere Rechtfertigung für die Erhebung der Vorzugslast Rundfunkbeitrag dar (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 25 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 28 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, dass hinreichende Erkenntnisse vorliegen, die die tatsächliche Annahme der nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten in Wohnungen stützen. Hierfür hat es auf die Angaben des Statistischen Bundesamts über die Ausstattung privater Haushalte insbesondere mit Fernsehgeräten, daneben mit Personalcomputern, Internetzugang und Zugang zu einer Internet-Breitbandverbindung abgestellt. Es hat ergänzend darauf verwiesen, dass diese Angaben durch entsprechende Angaben in der Zeitschrift "Media-Perspektiven" bestätigt werden (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 29 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 31).
Rz. 8
Dass durch die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser gestellt werden als allein wohnende Personen, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers erstreckt sich auch auf den Verteilungsmaßstab. Da es unmöglich ist, die Größe des individuellen Vorteils, d.h. die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer, zu bestimmen, können bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung hat den Vorteil, dass für die Beitragserhebung nur ein Wohnungsinhaber (Bewohner) bekannt sein muss. Ein personenbezogener Maßstab ("Pro-Kopf-Beitrag") erfordert demgegenüber einen größeren Ermittlungsaufwand, ohne zu mehr als nur geringen Verschiebungen der individuellen Beitragsbelastungen zu führen (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 43 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 45 ff.). Soweit die Beschwerde die Annahme, es sei bei einem personenbezogenen Maßstab ein größerer Ermittlungsaufwand erforderlich, als nicht durch Tatsachen belegt beanstandet, kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung hierauf nicht gestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Daten aller Inhaber ermittelt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden müssten. Dem stellt die Beschwerde lediglich die unbelegte Behauptung entgegen, diese Datensätze benötigten eine deutlich geringere Bearbeitungsintensität als die "wohnungsbezogenen Daten".
Rz. 9
Schließlich verstößt die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Soweit sich die Rundfunkbeitragspflicht als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 50 und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 52). Dass der Schutzbereich der negativen Informationsfreiheit durch die Rundfunkbeitragspflicht nicht berührt wird, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Das von der Beschwerde geltend gemachte Recht der Beitragspflichtigen zur Äußerung einer ablehnenden Haltung gegenüber bestimmten Informationsquellen wird nicht eingeschränkt. Selbst wenn aber ein Eingriff in den Schutzbereich der negativen Informationsfreiheit unterstellt wird, wäre dieser - nicht anders als der Eingriff in die positive Informationsfreiheit - zur Gewährleistung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung gerechtfertigt.
Rz. 10
2. Bezogen auf die Frage, ob die in § 2 RBStV normierte Abgabe eine Steuer ist, hält der Kläger ferner eine Divergenz der Berufungsentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für gegeben.
Rz. 11
Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 14). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).
Rz. 12
Diese Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt. Die von ihm allein genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 126) befasst sich nicht mit der Verfassungsmäßigkeit der §§ 2 ff. RBStV, sondern - soweit vom Kläger zitiert - mit den allgemeinen Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Weder das Bundesverwaltungsgericht noch das ihm folgende Berufungsgericht haben hiervon abweichende abstrakte Rechtssätze aufgestellt. Die Rüge des Klägers, das Bundesverwaltungsgericht habe sich über die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Auslegungsgrundsätze hinweggesetzt, indem es ausgeführt habe, der Rundfunkbeitrag gelte die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung der Rundfunkanstalten ab und sei daher von der aus der Regelungskompetenz resultierenden Annexkompetenz gedeckt, erschöpft sich in der Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
Rz. 13
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10712084 |