Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 15.07.2014; Aktenzeichen 8 S 1202/12) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Rz. 1
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Rz. 2
I. Die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhobenen Verfahrensrügen führen nicht zur Zulassung der Revision.
Rz. 3
1. Die Antragsteller halten es für verfahrensfehlerhaft, dass der Verwaltungsgerichtshof ihre Anträge auf Verlegung der mündlichen Verhandlung nach § 227 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO abgelehnt hat. Damit bezeichnen sie keinen Verfahrensfehler. Nach § 227 Abs. 4 Satz 3, § 557 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO unterliegt die unanfechtbare Entscheidung über einen Antrag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nicht der Beurteilung durch das Revisionsgericht. Insoweit erhobene Verfahrensrügen können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 16. September 1988 – 1 B 107.88 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 266 S. 11).
Rz. 4
Allerdings verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, einem im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO mit erheblichen Gründen gestellten Verlegungsantrag zu entsprechen (BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2013 – 1 B 8.13 – juris Rn. 13 und vom 28. April 2008 – 4 B 47.07 – juris Rn. 22). Es müssen dabei Umstände vorliegen, die es auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs erfordern, das im Falle der Verlegung eines bereits anberaumten Termins berührte Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot zurückzustellen; die Gründe sind dem Gericht darzulegen (BVerwG, Beschluss vom 26. April 1999 – 5 B 49.99 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Rz. 5
Die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller haben mit Telefax vom 15. Mai 2015 mitgeteilt, diese nicht mehr zu vertreten. Auch die Antragsteller haben an der Mandatsbeziehung – ohne Angabe von Gründen – nicht festhalten wollen. Es ist indes nicht ersichtlich, dass es den Antragstellern nicht möglich war, vor der mündlichen Verhandlung in zumutbarer Weise für eine Bevollmächtigung zu sorgen (BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1970 – 5 C 128.69 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 48 S. 14 f. und vom 27. März 1985 – 4 C 79.84 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 3 S. 2; Beschluss vom 28. August 1992 – 5 B 159.91 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 252). Die Antragsteller haben auch mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht glaubhaft gemacht, sich bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2014, also nahezu zwei Monate nach der Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten, um einen anderen Prozessvertreter bemüht zu haben. Der nicht weiter substantiierte Hinweis, sie hätten sich telefonisch bei „3 entsprechenden Kanzleien” erkundigt, reicht hierfür nicht aus, da er sowohl zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme als auch zu den angesprochenen Rechtsanwälten keine näheren Angaben macht. Der Vorwurf, es habe an Hinweisen des Senatsvorsitzenden zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gefehlt, ist angesichts der gerichtlichen Hinweise vom 23. Juni 2014 und 1. Juli 2014 unbegründet.
Rz. 6
2. Die Beschwerde rügt als aktenwidrig, der Verwaltungsgerichtshof sei fehlerhaft von einer Größe des Plangebietes von 14,4 ha (statt 1,44 ha) ausgegangen. Diese Rüge geht ins Leere, nachdem die Vorinstanz ihr Urteil, wie geschehen, wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt hat. Es spricht nichts für die Vermutung der Antragsteller, der Verwaltungsgerichtshof sei bei seiner Urteilsfindung von einem um den Faktor 10 zu großen Gebiet ausgegangen. Denn die zutreffende Größe des Plangebietes ergibt sich durch den Bezug auf die vorliegenden Karten (UA S. 21) und die Wiedergabe der Planbegründung mit der dortigen Angabe (UA S. 5). Dass sich dem Verwaltungsgerichtshof eine Sachverhaltsermittlung durch Augenschein trotz der vorliegenden Karten hätte aufdrängen müssen, legen die Antragsteller nicht dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – 4 BN 26.08 – ZfBR 2009, 277 ≪278≫).
Rz. 7
3. Die Beschwerde führt auch nicht zur Zulassung der Revision, soweit sie eine mangelhafte Sachaufklärung hinsichtlich der Genehmigung des Straßen- und Baufluchtplans aus dem Jahr 1952 und damit einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO rügt.
Rz. 8
Die Antragsteller meinen, der Verwaltungsgerichtshof habe dem Vorliegen einer Genehmigung des Straßen- und Baufluchtplans der früheren Gemeinde K. vom 17. März 1952 durch die obere Aufsichtsbehörde nach § 7 Abs. 3 des Badischen Aufbaugesetzes vom 25. November 1949 (BadGVBl. 1950 S. 29) durch Beiziehung von Verfahrensakten des Landratsamtes Emmendingen weiter nachgehen müssen. In der Beschwerdebegründung wird indes nicht dargelegt, dass die von den Antragstellern vermisste Sachaufklärung sich dem Gericht von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 – 9 B 64.08 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 Rn. 5). Die Antragsgegnerin hatte bereits mit ihrer Antragserwiderung vom 8. Februar 2013 (S. 10 ff.) ihre Auffassung dargelegt, es fehle die erforderliche Genehmigung des Innenministeriums für den Straßen- und Baufluchtplan vom 17. März 1952. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs haben sich die Antragsteller zum Vortrag der Antragsgegnerin, es seien weder im Archiv der Gemeinde K. noch im Archiv der Antragsgegnerin weitere Unterlagen aufgefunden worden (UA S. 20), nicht geäußert. Gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof haben sie diese Darstellung weder in Zweifel gezogen noch auf eine weitere Sachaufklärung gedrängt. Es oblag daher der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, ob es dem möglichen Vorliegen einer Genehmigung durch Aktenanforderung bei einer nicht am Verfahren beteiligten Behörde nachging.
Rz. 9
4. Ebenso erfolglos bleibt die Rüge der Antragsteller, der Verwaltungsgerichtshof habe dem Bestehen einer Baugenehmigung für die Nutzung ihres landwirtschaftlichen Betriebes zur Tierhaltung weiter nachgehen müssen.
Rz. 10
Es hätte den Antragstellern nach § 86 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO oblegen, die ihnen vorliegende und vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung aufgefundene Baugenehmigung zur Erweiterung eines Schweinestalls vom 28. Juli 1953 dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Die Verfahrensrüge hat nicht die Aufgabe, ein solches Versäumnis in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 4 B 20.12 – BRS 79 Nr. 73 Rn. 6). Dass die Antragsteller nach ihren Angaben die Baugenehmigung ihrem Prozessbevollmächtigten übersandt haben, führt auf kein anderes Ergebnis. Ein etwaiges Versäumnis ihrer Bevollmächtigten, deren Vollmacht gegenüber dem Gericht weiterhin bestand (§ 87 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO), wäre ihnen zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO).
Rz. 11
Das Bundesverwaltungsgericht ist damit grundsätzlich an die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, dass eine landwirtschaftliche Tierhaltung auf dem Grundstück der Antragsteller baurechtlich nicht genehmigt ist. Unter welchen Bedingungen im Ausnahmefall diese Bindung bei „unstreitigen” Tatsachen entfallen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine ausnahmsweise Berücksichtigung neuer Tatsachen durch das Bundesverwaltungsgericht kommt jedenfalls nur in Betracht, wenn sie ohne Zurückverweisung zu einer abschließenden Entscheidung in der Sache führen könnte (BVerwG, Urteil vom 26. November 1976 – 4 C 69.74 – Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 58 S. 20; Eichberger/Buchheister, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, § 137 Rn. 193). Daran fehlt es. Nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bedürfte es auch bei Vorliegen einer Baugenehmigung weiterer Ermittlungen (UA S. 23). Denn die Baugenehmigung könnte durch Verzicht erloschen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 4 C 36.86 – BVerwGE 84, 209 ≪211≫), wenn in der mehrjährigen Unterbrechung der genehmigten Nutzung ein dauerhafter Verzichtswille zum Ausdruck gekommen wäre (vgl. VGH Mannheim, Urteile vom 4. März 2009 – 3 S 1467/07 – BauR 2009, 1881 ≪1884≫ und vom 8. Juli 2014 – 8 S 1071/13 – NVwZ 2014, 1597 ≪1598≫). Diese weitere Aufklärung ist unterblieben, weil die Antragsteller ihren prozessualen Obliegenheiten nicht genügt haben. Es wäre mit dem Ziel der Prozessökonomie nicht zu vereinbaren, wenn es infolge dieses Versäumnisses der Antragsteller zu einer erneuten Befassung des Tatsachengerichtes käme.
Entscheidungsgründe
Rz. 12
II. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Antragsteller beimessen.
Rz. 13
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 – 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫ und vom 9. April 2014 – 4 BN 3.14 – ZfBR 2014, 479 Rn. 2). Daran fehlt es.
Rz. 14
1. a) Die Beschwerde strebt eine Klärung der Frage an, ob das vom Bundesverwaltungsgericht zu § 35 Abs. 5 Nr. 2 BBauG entwickelte (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 – 4 C 65.80 – BVerwGE 64, 42 ≪44 ff.≫) und auf die Fälle einer Nutzungsunterbrechung übertragene Zeitmodell (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 – 4 C 20.94 – BVerwGE 98, 235 ≪240≫) auf Stallgebäude Anwendung finden kann, die etwa fünf Jahre nicht genutzt worden sind. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde meint, die Annahmen zur Verkehrsanschauung nach dem – notwendig typisierenden – Zeitmodell könnten auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Sie wendet sich damit auf der Basis einer höchstrichterlichen Rechtsprechung gegen die Anwendung von Rechtsgrundsätzen in einem konkreten Einzelfall. Mit einer solchen Kritik kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 20. März 2012 – 4 BN 39.11 – ZfBR 2012, 476 ≪477≫).
Rz. 15
b) Die Beschwerde meint ferner, allein eine zeitliche Betrachtung werde den Erfordernissen landwirtschaftlicher Betriebe nicht gerecht. Auch diese Kritik führt, sollte man ihr eine grundsätzliche Frage entnehmen können, nicht zur Zulassung der Revision. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats nicht allein von einer zeitlichen Betrachtung leiten lassen, vielmehr nach einer Nutzungsunterbrechung erhöhte Darlegungslasten der Bauherren angenommen (UA S. 24). Dass er im konkreten Fall diese nicht als erfüllt angesehen hat, wirft Fragen grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.
Rz. 16
c) Die Beschwerde zeigt auch mit ihrer Kritik an der Beschränkung der Betrachtung auf grundstücksbezogene Gründe keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. Maßgebend für das in der Rechtsprechung entwickelte Zeitmodell ist die Verkehrsauffassung der jeweiligen Grundstückssituation (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 1981 – 4 C 65.80 – BVerwGE 64, 42 ≪44≫ und vom 18. Mai 1995 – 4 C 20.94 – BVerwGE 98, 235 ≪240≫). Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass diese von Gründen in der Person des Eigentümers – hier nicht näher bezeichneter gesundheitlicher Beeinträchtigungen eines Miteigentümers – nicht geprägt wird.
Rz. 17
d) Ob die Antragsteller mit dem Hinweis auf den landesrechtlichen Fortbestand der Baugenehmigung in hinreichender Weise einen grundsätzlichen Klärungsbedarf aufzeigen, bedarf keiner Entscheidung. Denn ihre Grundsatzrüge verfehlt den vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt.
Rz. 18
Der Senat lässt allerdings bei dieser Gelegenheit ausdrücklich offen, ob er an den Aussagen des Urteils vom 18. Mai 1995 – 4 C 20.94 – (BVerwGE 98, 235 ≪240≫) zum Bestandsschutz genehmigter Vorhaben im Falle einer Nutzungsunterbrechung festhält. Diese Rechtsprechung wird sowohl in der obergerichtlichen Rechtsprechung (etwa VGH Mannheim, Urteile vom 4. März 2009 – 3 S 1467/07 – BauR 2009, 1881 ≪1883 f.≫ und vom 8. Juli 2014 – 8 S 1071/13 – NVwZ 2014, 1597 ≪1598≫; VGH München, Beschluss vom 6. Februar 2014 – 1 ZB 11.1675 – juris Rn. 3; OVG Koblenz, Urteil vom 12. März 2013 – 8 A 11152/12 – NVwZ-RR 2013, 672 ≪673≫; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Januar 2011 – 1 ME 209/10 – BauR 2011, 1154 ≪1156≫; OVG Weimar, Beschluss vom 29. November 1999 – 1 EO 658/99 – NVwZ-RR 2000, 578 ≪579≫) wie in der Literatur (etwa: Uechtritz, DVBl. 1997, 347 ≪349≫; Decker, BayVBl. 2011, 517 ≪528≫; Goldschmidt/de Witt, BauR 2011, 1590 ≪1594 f.≫; Fischer, BauR 2014, 2022 ≪2025≫; Schlarmann/Ruttloff, DVBl. 2012, 869 ≪871 f.≫; Graf, ZfBR 2006, 215 ≪217≫) abgelehnt; auch der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 7. November 1997 – 4 C 7.97 – (Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 316 S. 33) von ihr distanziert. Dies bedarf vorliegend keiner Vertiefung.
Rz. 19
2. Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, inwieweit ein nebenerwerbswirtschaftlich betriebener (bestandsgeschützter) landwirtschaftlicher Betrieb durch einen Bebauungsplan so eingeschränkt werden darf, dass er seine wirtschaftliche Grundlage verliert. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden im Hinblick auf solche Fragen, die sich nur dann in einem Revisionsverfahren stellen, wenn bestimmte Tatsachen vorliegen, welche die Vorinstanz nicht festgestellt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 – 8 B 287.99 – BVerwGE 111, 61 ≪62≫). Der Verwaltungsgerichtshof hat indes nicht festgestellt, dass der landwirtschaftliche Betrieb seine wirtschaftliche Grundlage verliert.
Rz. 20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Prof. Dr. Rubel, Dr. Bumke, Dr. Külpmann
Fundstellen