Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Urteil vom 20.03.2001; Aktenzeichen 20 B 00.2501)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. März 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger führt im Ortsbereich der beigeladenen Gemeinde einen landwirtschaftlichen Betrieb mit unterschiedlich intensiver Pensionspferdehaltung sowie einer Rinderhaltung. Er beabsichtigt, seinen Betrieb insgesamt auf Pensionspferdehaltung umzustellen und sich im Außenbereich der Beigeladenen auf ihm gehörenden Grundstücken anzusiedeln. Er beantragte einen positiven Vorbescheid zur Errichtung eines Aussiedlerhofs mit Reithalle und Stallungen, dessen Erteilung der Beklagte ablehnte. Das Berufungsgericht wies die Klage ab: Das Vorhaben des Klägers sei nicht privilegiert, da der Betrieb mangels fehlender Eigenkapitalbildung auf Dauer nicht überlebensfähig sei und die Eignung des Betriebsinhabers sowie seines Nachfolgers zur Führung des Betriebs zweifelhaft sei. Als nicht-privilegiertes Vorhaben sei der Betrieb nicht genehmigungsfähig.

Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht.

Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage auf, ob es gerechtfertigt sei, für eine Pensionspferdehaltung, die grundsätzlich der Landwirtschaft gleichgestellt sei, höhere Anforderungen und Maßstäbe an den Nachweis der Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung anzulegen, als dies für eine sonstige Landwirtschaft der Fall sei. Die gegenüber z.B. einer Milchvieh- oder Rinderhaltung erhöhten Anforderungen sieht die Beschwerde insbesondere darin, dass das Berufungsgericht die geplante Aussiedlung mit Umstellung auf Pensionspferdehaltung als Neugründung betrachtet, bei der Berechnung der erforderlichen Eigenkapitalbildung von der sonstigen Landwirtschaft erheblich abweichende, erhöhte Abschreibungssätze bei Wirtschaftsgebäuden für die Pensionspferdehaltung zugrunde gelegt und erhöhte Anforderungen an die persönliche Eignung des Betriebsinhabers und des Hofnachfolgers gestellt habe. Die Beschwerde legt im Einzelnen dar, dass ein für die Eigenkapitalbildung ausreichender Betrag verbleibe und dass die erheblichen Zweifel, die das Berufungsgericht an der persönlichen Geeignetheit des Klägers und insbesondere des Betriebsnachfolgers geäußert habe, unberechtigt seien.

Die aufgeworfene Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich in der formulierten Weise in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Berufungsgericht hat einen Rechtssatz mit dem Inhalt, dass das Vorhaben einer Pensionspferdehaltung im Außenbereich hinsichtlich der Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit höheren Anforderungen als andere landwirtschaftliche Betriebe im Außenbereich unterliege, nicht aufgestellt. Es hat seiner Entscheidung auch nicht etwa unausgesprochen einen derartigen Rechtssatz zugrunde gelegt. Ausgangspunkt seiner Entscheidung ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG/BauGB, nach der ein landwirtschaftlicher Betrieb eine spezifische betriebliche Organisation und eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung voraussetzt: Es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln (vgl. Urteil vom 27. Januar 1967 – BVerwG 4 C 41.65 – BVerwGE 26, 121; Urteil vom 3. November 1972 – BVerwG 4 C 9.70 – BVerwGE 41, 138; Urteil vom 11. April 1986 – BVerwG 4 C 67.82 – Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234 = NVwZ 1986, 916). Die rechtlichen Anforderungen, die danach an die Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zu stellen sind, hängen von den unterschiedlichen Erscheinungsformen der Betriebe ab, wechseln von Betriebsart zu Betriebsart und sind abhängig von den Gegebenheiten und Gewohnheiten der jeweiligen Region, in der die Landwirtschaft betrieben wird. Es ist daher nur folgerichtig, dass das Berufungsgericht an den Nachweis der Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit des umstrittenen Vorhabens Maßstäbe angelegt hat, die auf die besondere Betriebsform der Pensionspferdehaltung zugeschnitten sind. Diese betriebstypsbezogene Betrachtungsweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Beschwerde bedarf es keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, sondern versteht sich von selbst, dass mit dieser Betrachtungsweise ein “unterschiedliches Anforderungsprofil für landwirtschaftliche Betriebsformen” verbunden ist.

Die Einwände der Beschwerde gegen die Behandlung der Betriebsumstrukturierung als Neugründung, gegen die Annahme “erhöhter Abschreibungssätze” und gegen die “fehlerhafte Bewertung” der persönlichen und fachlichen Eignung des Klägers und des Betriebsnachfolgers lassen keinen über den konkreten Streitfall hinausreichenden und verallgemeinerungsfähigen Klärungsbedarf erkennen. Die Einwände sind zugeschnitten auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles und erheben den Vorwurf der unzutreffenden Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Derartige Angriffe gegen die vorinstanzliche Entscheidung sind nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen und zu begründen. Es wäre insbesondere nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens, die Berechnung der Eigenkapitalbildung (Arbeitszeit, Abschreibungssätze) auf Rechenfehler oder Fehleinschätzungen hin zu überprüfen oder die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ausbildung des Hofnachfolgers wertend nachzuvollziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Halama, Rojahn

 

Fundstellen

BRS 2002, 397

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