Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
aa) Die Klägerin sieht eine Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin, dass “das Berufungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder die Anhörung der Sachverständigen offenkundig nicht einmal erwogen hat”. Das Verwaltungsgericht habe zu den von der Klägerin gerügten schriftlichen Prüfungsfragen des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung vom März 1996 jeweils im Wege der Einholung von Sachverständigengutachten Beweis erhoben. Nach Auswertung jener und der übrigen von der Klägerin eingereichten gutachterlichen Stellungnahmen habe das Verwaltungsgericht entschieden, der auf Verpflichtung des Beklagten gerichteten Klage, die Prüfung der Klägerin für bestanden zu erklären, stattzugeben. Das Berufungsgericht habe weder ein neues Gutachten eingeholt noch einen der Gutachter angehört. Ohne weitere Beweisaufnahme sei es zu dem Ergebnis gekommen, dass die von dem Beigeladenen gestellten Fragen und die von ihm verlangten Antworten nicht zu beanstanden seien, und habe die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen. Es wäre zumindest erforderlich gewesen, dass das Berufungsgericht darlege, woraus sich sein “besonderes Fachwissen” ergebe.
(1) Damit hat die Beschwerde die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes eines Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend bezeichnet. Hinsichtlich des von ihr behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, bezüglich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschlüsse vom 6. März 1995 – BVerwG 6 B 81.94 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 ≪S. 9≫ und vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 = NJW 1997, S. 3328). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie legt insbesondere nicht dar, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die als unterblieben gerügte Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätte. Auch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung lässt sich dafür nichts entnehmen. Ebenso fehlt es dem Beschwerdevorbringen an hinreichend substantiierten Ausführungen dazu, weshalb sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung von sich aus hätte aufdrängen müssen. Allein der bloße Verweis auf die erstinstanzliche Beweiserhebung und das Absehen von einer solchen in der Berufungsinstanz genügt ebenso wenig wie die allgemeinen Ausführungen zur Einholung eines Sachverständigengutachtens in Arzthaftungsprozessen. Es hätte vielmehr unter entsprechender Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen einer konkreten Darlegung bedurft, welche Beweiserhebung sich dem Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt hätte aufdrängen müssen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde auch dann nicht, wenn man ihr Vorbringen zur Begründung der Grundsatzrüge mit heranzieht. Zwar geht die Klägerin darin auf die Urteilsausführungen des Berufungsgerichts zu den einzelnen von ihr gerügten Prüfungsfragen näher ein. Jedoch bezeichnet sie damit nicht in der erforderlichen substantiierten Weise eine mangelnde Sachaufklärung, sondern wendet sich gegen die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung.
(2) Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht hätte sich aufgrund fehlender eigener Sachkunde zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung veranlasst sehen müssen, greift die Verfahrensrüge auch in der Sache nicht durch. Die Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO gebietet dem Tatrichter (nur), solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern eine solche des materiellen Rechts (Urteile vom 27. Mai 1982 – BVerwG 2 C 50.80 – Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 197 = NJW 1983, S. 187 ≪189≫ m.w.N. und vom 24. Oktober 1984 – BVerwG 6 C 49.84 –, BVerwGE 70, 216 ≪221 f.≫ m.w.N.; Beschlüsse vom 13. Dezember 1995 – BVerwG 2 B 68.95 – und vom 12. März 2004 – BVerwG 6 B 2.04 –). Das Berufungsgericht stützt sein Urteil darauf, die von der Klägerin beanstandeten Prüfungsfragen A 8 und A 23 vom ersten Prüfungstag (A 8/1, A 23/1) sowie die Fragen A 5, A 8 und A 79 vom zweiten Prüfungstag (A 5/2, A 8/2 und A 79/2) seien weder unverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig, noch seien sie in mehrfacher Weise vertretbar beantwortbar. Ebenso wenig habe die Klägerin darzulegen vermocht, dass die im Lösungsmuster des Beigeladenen für diese Fragen als richtig vorgegebene Antwort eine eklatante und außerhalb jedes vernünftigen Rahmens liegende Fehleinschätzung sei und damit außerhalb des ihm zukommenden Beurteilungsspielraumes liege. Inwieweit sich das Berufungsgericht zur Beantwortung dieser Sachfragen selbst die erforderliche Sachkunde zutraut, liegt in seinem Ermessen. Die Ermessensfreiheit findet allerdings ihre Grenze, wenn die Entscheidung des Gerichts eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erfordert oder wenn sich dem Gericht aus anderen Gründen eine (weitere) Beweiserhebung aufdrängt (Urteile vom 6. November 1986 – BVerwG 3 C 27.85 –, BVerwGE 75, 119 ≪126≫ und vom 9. August 1996 – BVerwG 6 C 3.95 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 372 = NVwZ-RR 1998, S. 176 ≪179≫). Nach diesen Maßstäben musste sich dem Berufungsgericht keine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen.
Aufgrund der erstinstanzlichen Beweiserhebung haben dem Berufungsgericht zu den Prüfungsfragen A 8/1, A 23/1, A 5/2, A 8/2 und A 79/2 verschiedene Sachverständigengutachten vorgelegen; ferner sind von der Klägerin und dem Beigeladenen zahlreiche weitere gutachterliche Stellungnahmen sowie eine Vielzahl von Auszügen aus dem fachwissenschaftlichen Schrifttum eingereicht worden. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung zu der Annahme, dem Berufungsgericht habe die erforderliche Sachkunde zur Beantwortung der sich ihm stellenden Sachfragen gefehlt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ihm die notwendige Sachkunde anhand der zahlreichen gutachterlichen Äußerungen vermittelt worden ist und es auf dieser Grundlage auch über den entsprechenden Sachverstand zur Würdigung der Auszüge aus dem fachwissenschaftlichen Schrifttum verfügte (vgl. Beschluss vom 6. März 1995 – BVerwG 6 B 81.94 – a.a.O.). Aus den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Hinsichtlich der Frage A 8/1 (Bei welcher der nachstehend aufgeführten Veränderungen ist die Inzidenz kolorektaler Karzinome am größten? …) beurteilt das Berufungsgericht die Fragestellung anders als das Verwaltungsgericht nicht als missverständlich. Es legt dabei zugrunde, das Sachverständigengutachten belege zwar, dass der in der Frage verwandte Begriff der “Inzidenz” nicht deckungsgleich sei mit dem Begriff “Risiko”. Die Stellungnahme des Sachverständigen ergebe aber ebenso wie die anderen gutachterlichen Äußerungen nicht, dass die Prüfungsfrage nicht beantwortbar sei, wenn nach der Inzidenz gefragt werde. Für seine Auffassung, dass die Frage auch unter Verwendung des Begriffs der Inzidenz beantwortbar sei, stützt sich das Berufungsgericht sowohl auf fachwissenschaftliches Schrifttum als auch auf die Darlegungen des Beigeladenen (Urteilsabdruck [UA] S. 16/17). Das Berufungsgericht hat sich mithin mit dem Sachverständigengutachten auseinander gesetzt und gelangt zu seiner Beweiswürdigung unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel. Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass dem Berufungsgericht die erforderliche Sachkunde gefehlt hätte, um beurteilen zu können, ob die Prüfungsfrage A 8/1 unmissverständlich gestellt ist.
Bezüglich der Prüfungsfrage A 23/1 (X-chromosomal-gebundene Agammaglobulinämie (Bruton) verursacht eine besondere Gefährdung bei Infektionen mit (A) … (B) … (C) … (D) … (E) …) hat das Berufungsgericht die von ihm zu beantwortende Sachfrage darin gesehen, ob die Prüfungsfrage sprachlich missverständlich formuliert ist. Aufgrund eigener Sachkompetenz hat es sich in der Lage gesehen, die Verständlichkeit der Prüfungsfrage selbst zu beurteilen, und führt aus, es werde nicht nach der allgemeinen Gefährdung eines Brutonkranken gefragt, der auch noch an einer anderen Infektion erkranke. Die Fragestellung verlange von dem Prüfling durch die Verknüpfung des Eigenschaftswortes “besondere” mit dem Begriff der “Verursachung” die Erkenntnis eines besonderen Zusammenhanges zwischen Bruton und einer der unter (A) bis (E) benannten Infektionen (UA S. 17/18). Da die Würdigung sprachlicher Zusammenhänge eine sich in der verwaltungsgerichtlichen Praxis immer wieder stellende Aufgabe ist, ist auch insoweit nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht die Grenze der ihm zukommenden Sachkunde verkannt hätte.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage A 5/2 (Die antiemetische Wirkung ist typisch für (A) … (B) Opioide vom Morphintyp (C) Neuroleptika vom Phenothiazintyp (D) … (E) …). Die von der Klägerin angeführten Fundstellen aus dem fachwissenschaftlichen Schrifttum hat das Berufungsgericht dahingehend gewürdigt, dass sich damit nicht die Auffassung der Klägerin belegen lasse, die antiemetische Wirkung sei (auch) typisch für Opioide vom Morphintyp. Soweit die Stellungnahmen zweier Gutachter der Klägerin die antiemetische Wirkung der Opioide vom Morphintyp als “typisch” bezeichneten, sei diese Auffassung weder von den beiden Gutachtern noch von anderen Wissenschaftlern vor der Prüfung der Klägerin im Fachschrifttum geäußert worden und damit nicht lehrbuchmäßig verobjektiviert. Dies sei aber Voraussetzung für die Annahme der Vertretbarkeit einer Antwort (UA S. 18 ff.). Damit ergeben sich auch im Hinblick auf die Frage A 5/2 keine Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht für seine Entscheidung einer Sachkunde bedurft hätte, die ihm über die von ihm herangezogenen Erkenntnismittel nicht hinreichend vermittelt worden wäre.
Zu der Frage A 8/2 (Voraussetzung für die Wirkung des Magensekretionshemmstoffes Omeprazol ist seine (A) … (B) … (C) Aktivierung durch hohe Wasserstoffionenkonzentration (D) … (E) keine der in (A) bis (D) genannten Mechanismen trifft zu) führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin habe nicht darzulegen vermocht, dass der Beigeladene die von ihm als richtig vorgegebene Antwort (C) im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes falsch bewertet habe. Sie habe auf keine fachmedizinische Darstellung verweisen können, wonach eine hohe Wasserstoffionenkonzentration Omeprazol nicht aktiviere. Dieses wäre Voraussetzung gewesen, um die von ihr gegebene Antwort (E) noch als vertretbar werten zu können. Die Prüfungsfrage ziele weder auf die näheren Umstände des Ortes ab, an dem das Medikament zur Wirkung kommen solle, noch auf die Art seiner Darreichung, sondern allein darauf, welche Voraussetzung erfüllt sein müsse, damit Omeprazol wirke. Dass dies nur bei einer hohen Wasserstoffionenkonzentration der Fall sei, habe die Klägerin nicht in Zweifel ziehen können; sie versuche lediglich, der Frage einen anderen Inhalt zu geben (UA S. 20). Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen vor dem Hintergrund des ihm vorliegenden Erkenntnismaterials ebenfalls nicht erkennen, dass dem Gericht die erforderliche Sachkunde gefehlt hätte.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Prüfungsfrage A 79/2 (Das Antazidum Aluminiumhydroxid 1. … 2. hat eine geringere Säurebindungskapazität als Magnesiumhydroxid 3. … 4. … ; Mögliche Antworten: (A) … (B) … (C) nur 3 und 4 sind richtig (D) nur 2, 3 und 4 sind richtig (E) …). Das Oberverwaltungsgericht beurteilt die Frage als eindeutig und führt dazu aus, wenn der Gutachter der Klägerin ausführe, “in vivo” gebe es keinen Unterschied bei der Säurebindung zwischen Aluminium- und Magnesiumhydroxid, weil im Säureüberschuss des Magens kein Unterschied zwischen diesen beiden Medikamenten feststellbar sei, so handele es sich um eine unzulässige Uminterpretation der Frage. Nach der Säurebindung “in vivo” sei nicht gefragt worden. Zum Beleg für die Richtigkeit der von dem Beigeladenen vorgegebenen Antwort (D) verweist das Berufungsgericht auf verschiedene fachmedizinische Literatur und führt weiter an, die von der Klägerin angegebenen Literaturstellen enthielten keine Aussage, die ihre Auffassung von der Vertretbarkeit der Antwortmöglichkeit (C) stützten (UA S. 21). Das Gericht hat sich mithin mit den gutachterlichen Stellungnahmen auseinander gesetzt und zur Begründung seiner Entscheidung weitere Erkenntnismittel herangezogen. Damit fehlt es auch insoweit an Anhaltspunkten dafür, dass das Berufungsgericht nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt hätte.
(3) Aus den vorangehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe sein “besonderes Fachwissen” nicht dargelegt, nicht auf eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht führt. Das Berufungsgericht hat sich kein “besonderes Fachwissen” zugeschrieben, das für seine Entscheidung erforderlich gewesen wäre und ihm nicht über die ihm vorliegenden Erkenntnismittel hätte vermittelt werden können. In der Auseinandersetzung mit Sachverständigengutachten sowie mit von den Beteiligten beigebrachten gutachterlichen und fachwissenschaftlichen Äußerungen hat das Berufungsgericht in den Urteilsgründen hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es über die notwendige Sachkenntnis verfügt (vgl. Beschluss vom 28. Juni 1990 – BVerwG 9 B 15.90 –, NVwZ-RR 1990, S. 652 ≪653≫; Urteil vom 16. April 1997 – BVerwG 6 C 9.95 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382 = NJW 1998, S. 323 ≪328≫). Einer darüber hinausgehenden Darlegung der Sachkunde bedurfte es nicht.
(4) Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ergibt sich weder im Hinblick auf § 96 VwGO noch im Hinblick auf § 98 VwGO i.V.m. §§ 398, 402, 411 Abs. 3 ZPO. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in § 96 VwGO gebietet dem Berufungsgericht nicht, eine erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen. Es entscheidet vielmehr nach Ermessen, ob es selbst Beweis erhebt (Beschlüsse vom 24. Juli 1992 – BVerwG 4 B 135.92 – juris und vom 14. Juni 1999 – BVerwG 7 B 47.99 – juris; ebenso BGH, Urteil vom 8. Juni 1993 – VI ZR 192/92 –, NJW 1993, S. 2380/2381). Soweit die Ermessensfreiheit ihre Grenze findet, wenn die Entscheidung des Gerichts eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erfordert oder wenn sich dem Gericht aus anderen Gründen eine (weitere) Beweiserhebung aufdrängt, hat die Beschwerde, wie dargelegt, nicht aufgezeigt, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Ebenso steht es im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es einen von der Vorinstanz bestellten Sachverständigen selbst anhört, (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 398, 402, 411 Abs. 3 ZPO). Eine (erneute) Anhörung eines Sachverständigen durch die Berufungsinstanz kann geboten sein, wenn es nach der Rechtsauffassung des Gerichts auf Ausführungen des Sachverständigen entscheidungserheblich ankommt und das Gericht noch Klärungsbedarf sieht, z.B. inhaltlicher Art (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO) oder die Sachkunde des Sachverständigen betreffend. Ebenso kann eine Anhörung geboten sein, wenn die Berufungsinstanz eine nach seiner materiellrechtlichen Auffassung entscheidungserhebliche schriftliche oder mündliche Ausführung eines Sachverständigen inhaltlich abweichend von der Vorinstanz würdigen will (vgl. Beschluss vom 26. Juni 1992 – BVerwG 4 B 1 – 11.92 –, NVwZ 1993, S. 572 ≪578≫; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 98 Rn. 16; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 98 Rn. 20; Rudisile, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand: September 2003, § 98 Rn. 169; BGH, Urteil vom 8. Juni 1993, a.a.O.). Andererseits ist das Berufungsgericht berechtigt, im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die Relevanz der Sachverständigenausführungen für die gerichtlicherseits zu beantwortenden Sachfragen anders zu werten als die Vorinstanz. Nach diesen Maßstäben musste sich dem Oberverwaltungsgericht die Notwendigkeit einer (erneuten) Sachverständigenanhörung nicht aufdrängen.
Einen etwaigen Klärungsbedarf, dem durch eine Sachverständigenanhörung Rechnung zu tragen wäre, legt weder die Beschwerde dar, noch ergibt sich dies sonst aus den Gründen des angegriffenen Urteils. Ebenso wenig zeigt das Beschwerdevorbringen auf, dass unter dem Gesichtspunkt einer abweichenden Beweiswürdigung für das Berufungsgericht Veranlassung zu einer Sachverständigenanhörung bestehen musste.
Hinsichtlich der Prüfungsfrage A 8/1 stellt das Berufungsgericht darauf ab, sie wäre als Prüfungsfrage ungeeignet, wenn sie im Hinblick auf die Begriffswahl “Inzidenz” nicht beantwortbar wäre. Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. O.…, die Begriffe “Risiko” und “Inzidenz” seien nicht gleichzusetzen, stellt es nicht in Frage. Weiterhin hat es die gutachterlichen Äußerungen zutreffend dahingehend gewürdigt, sie belegten nicht, dass die Frage nicht beantwortbar sei, wenn nach der Inzidenz gefragt werde (UA S. 16). Damit setzt sich das Berufungsgericht nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Gutachters, “die vom IMPP vorgegebene Frage ist aus meiner Sicht nicht korrekt, zumindest nicht eindeutig formuliert”. Denn die gutachterliche Schlussfolgerung basiert auf der Annahme, in der Prüfungsfrage sei gleichsam irrtümlich der Begriff der “Inzidenz” anstelle des Begriffes des “Risiko” verwandt worden. Das Berufungsgericht führt demgegenüber in seinen Urteilsgründen an, der Beigeladene stelle nicht in Abrede, dass die Begriffe nicht gleichbedeutend seien, und begründet sodann unter Heranziehung der Darlegungen des Beigeladenen und fachwissenschaftlicher Literatur seine Überzeugung, die Prüfungsfrage sei eindeutig zu beantworten (UA S. 16/17).
Soweit das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage A 23/1 darauf abstellt, die Eindeutigkeit der Fragestellung ergebe sich im Hinblick auf die Verwendung der Begriffe “verursacht” und “besondere Gefährdung”, liegt ebenfalls kein zu einer Sachverständigenanhörung veranlassender Widerspruch zu gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen Prof. R.… vor. Das Berufungsgericht hat bezüglich der Beurteilung der sprachlichen Verständlichkeit der Prüfungsfrage die Erhebung eines Sachverständigenbeweises nicht für erforderlich gehalten, da es insoweit eine eigene Sachkompetenz annimmt (UA S. 17). Das Sachverständigengutachten verhält sich nicht zu der sprachlichen Bedeutung der Formulierungen “verursacht” und “besondere Gefährdung” für das Verständnis der Prüfungsfrage. Mit Rücksicht auf diese Formulierungen kommt das Berufungsgericht zu der Auffassung, die Prüfungsfrage verlange von dem Prüfling die Erkenntnis eines besonderen Zusammenhangs zwischen Bruton und einer der benannten Infektionen, und führt weiter aus, “das Fehlen von Antikörpern durch Agammaglobulinämie ist bei der Bekämpfung extrazellulärer, bekapselter Bakterien wie Haemophilus influenzae sehr wichtig, weil diese Bakterien sonst leicht der Phagozytose entgingen, weshalb nicht nur eine Infektion leichter erfolgt, sondern diese auch einen längeren bzw. rekurrierenden und schwereren Verlauf ” nimmt (UA S. 18). Diese Ausführungen stehen ebenfalls nicht in Widerspruch zu den gutachterlichen Äußerungen. Vielmehr verweist auch der Sachverständige darauf, es gebe kaum einen Zweifel daran, “dass bei der Abwehr von Haemophilus influencae humorale Immunmechanismen (‘Gammaglobuline’) die Hauptrolle spielen, während es bei der Auseinandersetzung des menschlichen Organismus mit Mycobacterium tuberkulosis überwiegend zelluläre Prozesse … sind”.
Hinsichtlich der Prüfungsfrage A 5/2 hat das Berufungsgericht geprüft, ob die von der Klägerin gegebene Antwort vertretbar ist, die antiemetische Wirkung für Opioide vom Morphintyp sei typisch. Dies verneint es mit der Begründung, die von der Klägerin angeführten Fundstellen aus dem Fachschrifttum belegten eine entsprechende Aussage nicht, und führt dazu zahlreiche Zitate an (UA S. 18/19). Wenngleich der (verstorbene) Sachverständige Prof. H.… sowie der in der mündlichen Verhandlung der Vorinstanz angehörte Prof. O.… den Opioiden vom Morphintyp eine typische antiemetische Wirkung bescheinigt haben, folgt aus dem Verzicht des Oberverwaltungsgerichts auf eine Sachverständigenanhörung keine Verletzung der Aufklärungspflicht. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kommt es auf die gutachterlichen Äußerungen nicht an, da es entscheidungserheblich darauf abstellt, dass die Auffassung der Gutachter nicht vor der Prüfung der Klägerin im Fachschrifttum geäußert worden und damit nicht lehrbuchmäßig verobjektiviert sei (UA S. 19/20).
Hinsichtlich der Frage A 8/2 führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin habe nicht in Zweifel ziehen können, dass Voraussetzung für die Wirkung des Magensekretionshemmstoffs Omeprazol seine Aktivierung durch hohe Wasserstoffionenkonzentration sei. Sie habe keine fachmedizinische Darstellung anführen können, die aussage, dass eine hohe Wasserstoffionenkonzentration Omeprazol nicht aktiviere. Soweit sie auf die unterschiedliche Reaktion von Omeprazol im Magen und im Dünndarm verweise, möge dies ebenso zutreffen wie ihr Hinweis, für die Wirkungsentfaltung von Omeprazol sei wichtig, dass es erst im Dünndarm und nicht bereits im Magen wirke. Beides werde auch von dem Beigeladenen nicht in Frage gestellt. Die Prüfungsfrage ziele aber weder auf die näheren Umstände des Ortes ab, an dem das Medikament zur Wirkung kommen solle, noch auf die Art seiner Darreichung. Die Klägerin versuche damit, der Frage einen anderen Inhalt zu geben (UA S. 20). Mit diesen Urteilsausführungen setzt sich das Oberverwaltungsgericht nicht in Widerspruch zu der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Prof. H.… Wie die Klägerin verweist dieser auf die unterschiedliche Reaktion von Omeprazol in Magen und Darm, stellt aber nicht in Abrede, dass die von dem Beigeladenen vorgegebene Antwortmöglichkeit richtig ist. Auch vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige dies mit dem Zusatz versehen hat “wenn erklärend hinzugesetzt wird, dass die Aktivierung des Omeprazols im sauren inneren Milieu stattfinden muss”, musste sich für das Berufungsgericht kein weiterer Aufklärungsbedarf ergeben. Denn ausgehend von dem (sprachlichen) Verständnis, das das Oberverwaltungsgericht der Fragestellung beimisst, belegen die gutachterlichen Ausführungen nicht, dass die Prüfungsfrage nicht eindeutig beantwortbar gewesen wäre. Insoweit lässt sich im Übrigen auch der von der Klägerin beigebrachten gutachterlichen Stellungnahme von Prof. T.… entnehmen, dass der Begriff der “Aktivierung” den Prüfling auf “die richtigen Zusammenhänge” führen müsste.
Die Frage A 79/2 beurteilt das Berufungsgericht als eindeutig gestellt und führt dazu aus, es werde nicht nach der therapeutischen Wirkung von Aluminiumhydroxid (“in vivo”), sondern seiner abstrakten Beschaffenheit (“in vitro”) gefragt. Diese Einschätzung wird durch die Stellungnahme des Sachverständigen Prof. H.… bestätigt, in der es heißt, “der Begriff ‘Säurebindungskapazität’ sei aber nur in vitro … definiert”. Die Würdigung des Berufungsgerichts steht auch nicht in Widerspruch zu der gutachterlichen Aussage, für den praktischen Mediziner seien die Verhältnisse in vivo entscheidend und damit sei die Fragestellung der Prüfungsfrage für den praktizierenden Arzt völlig unbedeutend. Insoweit stellt das Oberverwaltungsgericht darauf ab, es handele sich um eine unzulässige Uminterpretation der Fragestellung. Ob die Fragestellung sinnvoll sei, unterliege dem Beurteilungsspielraum des Beigeladenen und entziehe sich der gerichtlichen Überprüfung. Ausgehend von diesem Verständnis der Prüfungsfrage beurteilt das Berufungsgericht die von der Klägerin gegebene Antwortmöglichkeit als nicht vertretbar, da sie keine fachmedizinische Literatur angegeben habe, die ihre Auffassung vertrete (UA S. 21). Auch damit setzt sich das Gericht nicht in Widerspruch zu den Sachverständigenausführungen, da sich diese nicht dazu verhalten, ob die von der Klägerin gegebene Antwort auf der Grundlage des vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Verständnisses der Prüfungsfrage vertretbar ist.
(5) Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ergibt sich nicht im Hinblick auf § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO. Danach kann das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Die Entscheidung darüber, ob ein zusätzliches Gutachten eingeholt werden soll, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts und wird nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines – weiteren – Gutachtens oder Obergutachtens absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 6. Februar 1985 – BVerwG 8 C 15.84 –, BVerwGE 71, S. 38 ≪41≫ und vom 23. Mai 1989 – BVerwG 7 C 2.87 –, BVerwGE 82, S. 76 ≪90≫; Beschluss vom 10. Januar 2001 – BVerwG 6 B 42.00 – ). Nach diesen Maßstäben, die auch von der Berufungsinstanz in Bezug auf ein erstinstanzlich eingeholtes Sachverständigengutachten zu beachten sind (Beschluss vom 26. Juni 1992, a.a.O. ≪577≫), hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei davon abgesehen, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung musste sich ihm, wie dargelegt, weder unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Sachkunde noch aus sonstigen Gründen aufdrängen.
bb) Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, es liege ein Verstoß gegen § 286 ZPO vor, sinngemäß eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend macht, führt dies ebenfalls nicht auf einen Verfahrensmangel. Es ist Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dabei sind die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann daher grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (z.B. Beschlüsse vom 12. Januar 1995 – BVerwG 4 B 197.94 – Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 = NVwZ-RR 1995, S. 310 ≪311≫, vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = NVwZ-RR 1996, S. 359 und vom 19. August 1997, a.a.O.).
Der Ausnahmefall einer aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. Die Beschwerde macht insoweit geltend, die tatsächlichen Ausführungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit der Prüfungsfrage A 5/2 seien unrichtig. Unter Hinweis auf den Schriftsatz der Klägerin vom 31. März 2003 nebst Anlagen sei hervorzuheben, dass Opioide vom Morphintyp in der Medizin die Substanzgruppe mit der stärksten bekannten antiemetischen Wirkung seien: Die antiemetische Wirkung sei so stark, dass ein Erbrechen nicht einmal durch erbrechenauslösende, das heißt emetisch wirkende Medikamente oder durch mechanische Manipulation im Rachenraum ausgelöst werden könne. Die antiemetische Wirkung trete regelmäßig ein, entweder sofort oder verzögert. Das Berufungsgericht definiere das Wort “typisch” als “einen bestimmten Typ verkörpernd, dessen charakteristische Merkmale in ausgeprägter Form aufweisend”. Gerade die Opioide vom Morphintyp besäßen den antiemetischen Effekt in besonders ausgeprägter Form, was in nahezu jedem Lehrbuch der Pharmakologie nachzulesen sei. Damit zeigt die Beschwerde nicht auf, dass der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt aktenwidrig wäre, sondern setzt seine Beweiswürdigung an die Stelle der gerichtlichen. Die “Freiheit”, die der so genannte Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung von Tatsachen und Beweisergebnissen. Sie ist nach der einen Seite hin begrenzt durch das jeweils anzuwendende Recht und dessen Auslegung. Alles, was (noch) Rechtsfindung ist, entzieht sich der Maßgeblichkeit des Überzeugungsgrundsatzes. Nach der anderen Seite hin ergibt sich die Grenze daraus, dass der Überzeugungsgrundsatz nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden kann, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, z. B. an der Missachtung gesetzlicher Beweisregeln oder an der Berücksichtigung von Tatsachen, die sich weder auf ein Beweisergebnis noch sonst wie auf den Akteninhalt stützen lassen (Beschluss vom 22. Mai 2003 – BVerwG 6 B 11.03 – Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 17 = NVwZ-RR 2003, S. 873). Nach diesen Maßstäben hat sich das Berufungsgericht mit seinen Urteilsausführungen in den Grenzen der Befugnis gehalten, “nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung” entscheiden zu dürfen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht verneint eine typische antiemetische Wirkung bei den Opioiden vom Morphintyp mit der Begründung, diese wiesen sowohl eine emetische als auch als Spätfolge eine antiemetische Wirkung auf. Bei einer solchen Ambivalenz könne ein Teilelement nicht als typisch bezeichnet werden. Sodann setzt sich das Gericht mit den von der Klägerin angeführten fachwissenschaftlichen Stellen auseinander und kommt zu dem Ergebnis, diese belegten nicht, dass die antiemetische Wirkung typisch für Opioide vom Morphintyp sei. Die von ihm zitierte Literatur (die Anlagen BB 14, BB 14a, BB 15, BB 15a, BB 19 zum Schriftsatz der Klägerin vom 31. März 2003) wird korrekt wiedergegeben, und auch die Angabe, eine vergleichbare Aussage enthielten sämtliche weiteren von der Klägerin zitierten Lehrbücher (Anlagen BB 16 bis BB 18), lässt eine Aktenwidrigkeit nicht erkennen.
Soweit ein Verfahrensfehler darüber hinaus ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Denkgesetze in Betracht kommt (Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 –, BVerwGE 84, S. 271 ≪272 f.≫ zum Indizienbeweis; Beschluss vom 3. April 1996 – BVerwG 4 B 253.95 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 = NVwZ 1997, S. 389), zeigt die Beschwerde einen solchen nicht auf. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, was nicht schon dann der Fall ist, wenn das Tatsachengericht einen nach Meinung der Beschwerde unrichtigen oder fern liegenden Schluss gezogen hat (Urteil vom 26. März 1997 – BVerwG 6 C 7.96 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 378 = NJW 1997, S. 3104 ≪3106≫; Beschlüsse vom 12. Januar 1995, a.a.O., und vom 12. März 2004 – BVerwG 6 B 2.04 – juris). Dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich ist, ist nicht ersichtlich.
b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.). Die Beschwerde der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht.
aa) Mit ihren Ausführungen unter 2.a) des Beschwerdebegründungsschriftsatzes macht sie geltend, das Berufungsgericht lege seiner Entscheidungen einen mittlerweile überholten Rechtssatz zugrunde und weiche von der neueren prüfungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Damit rügt die Beschwerde eine Divergenz, legt aber keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.
bb) Hinsichtlich der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung der Prüfungsfrage A 5/2 rügt die Beschwerde, es sei “geradezu grotesk, dass ein erstinstanzliches Gericht Beweis erhebt über die Beantwortung einer missverständlich gestellten Frage und aufgrund der Beweiserhebung zu dem Ergebnis kommt, dass die Frage in vertretbarer Weise beantwortet wird, während das Berufungsgericht ohne weitere Beweiserhebung sich auf die Bemerkung beschränkt, dass die für den Gutachter gegebene Antwort im Schrifttum bislang nicht vertreten wird”. Hierbei übersehe das Berufungsgericht, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Antwortspielraum des Prüflings im Antwort-Wahl-Verfahren stets eine eindeutig gestellte Frage impliziere. Soweit ersichtlich gebe es jedoch insoweit keine einschlägige bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung, so dass die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits zu bejahen sei.
Dieses Vorbringen führt bereits nicht auf eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, weil die Beschwerde keine konkrete Rechtsfrage bezeichnet. Darüber hinaus legt sie ihren Erwägungen abweichend von den Urteilsgründen eine missverständlich gestellte Prüfungsfrage zugrunde. Das Berufungsgericht ist indes von einer eindeutigen Fragestellung ausgegangen und hat auf dieser Grundlage die Vertretbarkeit der von der Klägerin gegebenen Antwort geprüft. Die Feststellung, dass die Prüfungsfrage nicht missverständlich gestellt ist, ist mit Verfahrensrügen nicht erfolgreich angegriffen worden, so dass von ihr in einem Revisionsverfahren auszugehen wäre.
Die Klägerin macht ferner geltend, die Vertretbarkeit ihrer Antwort zu Frage A 5/2 sei gutachterlich bestätigt worden. Dennoch habe das Berufungsgericht die Prüfungsfrage als falsch beantwortet gewertet. Dies sei rational nicht mehr nachvollziehbar. Ein Revisionsverfahren böte die Gelegenheit, die Frage der Vertretbarkeit von Antworten in den medizinischen Staatsexamina zu präzisieren. Auch insoweit fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage. Zudem besteht auch kein Klärungsbedarf. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Lösung im Antwort-Wahl-Verfahren als vertretbar zu bewerten ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach darf eine Antwort, die gesicherten medizinischen Kenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum bereits vor der Prüfung veröffentlicht und Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren, nicht als falsch gewertet werden. Es ist Sache der Gerichte, eine entsprechende Kontrolle – erforderlichenfalls mit Hilfe von Sachverständigen – vorzunehmen (BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 – 1 BvR 1529/84 u.a. –, BVerfGE 84, S. 59 ≪79≫, und vom 16. Oktober 1991 – 1 BvR 1486/90 –, NVwZ 1992, S. 55). Zu diesem Fachschrifttum zählt nicht allein die Lehrbuch- und Ausbildungsliteratur, sondern auch die so genannte Primärliteratur einschließlich des fremdsprachigen Fachschrifttums unter der Voraussetzung, dass die dort veröffentlichten Erkenntnisse wenigstens von Teilen der medizinischen Lehrbuchliteratur aufgenommen und als zumindest vertretbar anerkannt worden sind. Der Prüfling muss substantiiert darlegen, dass und warum sich aus dem in Bezug genommenen Fachschrifttum die Richtigkeit oder zumindest die Vertretbarkeit der von ihm gewählten Antwort ergibt (BVerwG, Urteil vom 26. März 1997 – 6 C 7.96 –, BVerwGE 104, S. 203 ≪206 f.≫). Dabei ist allein der zahlenmäßige Vergleich, für welche Auffassung sich mehr Fundstellen in der medizinischen Literatur und speziell in den Lehrbüchern nachweisen lassen, nicht zur Klärung der Frage geeignet, ob es sich um gesicherte medizinische Erkenntnisse handelt. Auch eine zunächst nur vereinzelt vertretene Meinung, die in der Folge in der medizinischen Wissenschaft Anerkennung gefunden hat, ist eine gesicherte medizinische Erkenntnis (Urteil vom 26. März 1997 a.a.O. – insoweit in BVerwGE 104, 203 nicht veröffentlicht –). Lehrbücher genügen insbesondere dann nicht als alleiniger Maßstab der Vertretbarkeitskontrolle, wenn Prüfungsfragen keine allgemeinen medizinischen Aussagen verlangen, die in der medizinischen Literatur nicht “verobjektiviert” sind, sondern deren Anwendung auf den fiktiven Einzelfall. In diesem Fall kommen als Erkenntnisquelle Vorlesungen sowie Vorträge insbesondere bei medizinischen Kongressen in Betracht, die typischerweise die neuesten medizinischen Forschungsergebnisse behandeln und daher meist aktueller sind als die Fachliteratur und insoweit über diese hinausgehen. Zwar ist hier die gebotene Vertretbarkeitskontrolle erschwert, sie ist aber – erforderlichenfalls mit Hilfe von Sachverständigen – durchaus möglich (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. ≪81≫; BVerwG, Urteil vom 26. März 1997, a.a.O. ≪208≫). Vom allgemeinen Erfordernis der Anerkennung der fraglichen Erkenntnisse durch die Medizinwissenschaft oder durch Teile von ihr sind in engen Grenzen Ausnahmen zulässig. Sie liegen vor, wenn eine fachliche Anerkennung des Einzelbeitrags in der vom Prüfling aufgezeigten Quelle zu erwarten ist und diese nur deshalb nicht oder noch nicht erfolgt ist, weil sich die darin vertretene Auffassung aus besonderen, nicht mit der wissenschaftlichen Qualität des Beitrags zusammenhängenden Gründen, etwa solchen der Aktualität, trotz guter Gründe für die auf gediegener wissenschaftlicher Erkenntnisgrundlage vertretene Auffassung (noch) nicht hat durchsetzen können. Das Vorliegen einer solchen Ausnahme ist vom Prüfling schlüssig darzulegen (Urteil vom 26. März 1997, a.a.O. ≪208≫). Der Nachweis gesicherter medizinischer Erkenntnisse kann schließlich grundsätzlich nicht daran scheitern, dass fachwissenschaftliche Literatur aus einem anderen Fachbereich der Medizinwissenschaft herangezogen wird. Voraussetzung ist allerdings, dass der Nachweis geführt wird, dass es sich um fachliche Erkenntnisse handelt, die speziell die Prüfungsaufgabe betreffen und die zumindest in diesem Fachbereich allgemein anerkannt sind (Urteil vom 26. März 1997 – BVerwG 6 C 8.96 n.V. –).
Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit diese Rechtsgrundsätze in einem Revisionsverfahren weiterentwickelt werden könnten. Ihr Vorbringen, eine Antwort könne schlechterdings nicht als falsch bewertet werden, wenn sie durch einen Sachverständigen bestätigt werde, läuft nicht auf eine Präzisierung, sondern eine Aufweichung des Kriteriums “gesicherte medizinische Erkenntnis” hinaus. Weshalb dazu Anlass bestehen sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Zudem fehlt es an der erforderlichen fallübergreifenden Relevanz. Welche Aussagekraft einer Sachverständigenäußerung beizumessen ist, lässt sich nur aufgrund der Gegebenheiten des konkreten Falles entscheiden und entzieht sich daher einer ausreichend verallgemeinerungsfähigen, rechtlichen Klärung. Die Klägerin rügt der Sache nach die ihrer Auffassung nach unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. Angriffe gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Einzelfall rechtfertigen jedoch keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
cc) Die Beschwerde führt weiter an, die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage A 8/2 belegten die Notwendigkeit der Präzisierung der an einen Prüfling zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Darlegung der Vertretbarkeit seiner Antwort. Offenkundig sei es nicht ausreichend, nur auf die “gesicherten medizinischen Erkenntnisse” abzustellen. Das Berufungsgericht habe die Vorlage von Literaturstellen erwartet, in denen explizit ausgesagt werde, dass eine hohe Wasserstoffionenkonzentration Omeprazol nicht aktiviere. Solche “Negativaussagen” ließen sich indes in keinem Lehrbuch finden. Es gebe aber genügend Lehrbücher, in denen erwähnt werde, dass – entgegen der Vermutung des Berufungsgerichts – Omeprazol durch eine hohe Wasserstoffionenkonzentration zerstört werde. Daraus ergebe sich als Schlussfolgerung, dass Omeprazol in diesem Fall nicht durch hohe Wasserstoffionenkonzentration aktiviert werde. Die Richtigkeit der Auffassung der Klägerin ergebe sich aus der von ihr vorgelegten Literatur und den eingeholten Gutachten, die von dem Berufungsgericht nicht hinreichend gewürdigt worden seien.
Damit wirft die Beschwerde keine Frage mit rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf. Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage. Auch ist, wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Lösung im Antwort-Wahl-Verfahren als vertretbar zu bewerten ist und welche Darlegungsanforderungen im Verwaltungsstreitverfahren durch den Prüfling zu erfüllen sind. Die Rüge der Klägerin zielt wiederum auf eine ihrer Auffassung nach unrichtige Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und zeigt keine fallübergreifende Bedeutung auf. Im Übrigen gibt sie die Urteilsausführungen in einem den Gesamtzusammenhang verzerrenden Sinn wieder. Sie lässt bei ihrem Vorbringen unberücksichtigt, dass das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, sie habe die Prüfungsfrage uminterpretiert.
dd) Die Klägerin macht geltend, das Berufungsgericht verkenne, dass zur Interpretation der Prüfungsfrage A 23/1 weder ein Sprachwissenschaftler noch ein Jurist berufen sei, sondern ein Mediziner. Das Oberverwaltungsgericht habe ausgeführt, entscheidend für die Bewertung einer Prüfungsfrage als “ungeeignet” im Sinne von § 14 ÄAppO sei nicht die fachmedizinische Bewertung, sondern vielmehr, ob die Frage nach ihrem objektiven Erklärungswert tatsächlich sprachlich missverständlich formuliert worden sei. Dem Rechtsstreit komme grundsätzliche Bedeutung zu, da das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden habe, nach welchem Verständnis eine Prüfungsfrage als ungeeignet zu bewerten sei, ob es insoweit auf den Fachvertreter oder auf den Sprachwissenschaftler oder den Juristen ankomme.
Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung. Die Voraussetzungen, nach denen eine Prüfungsfrage als ungeeignet im Sinne von § 14 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO), hier i.d.F. vom 21. Dezember 1989 (BGBl I S. 2549), zu bewerten ist, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 ÄAppO müssen die Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Ungeeignetheit einer Prüfungsfrage für die Ermittlung zuverlässiger Prüfungsergebnisse ist nicht nur dann anzunehmen, wenn eine Frage nach ihrem Wortlaut unverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig ist, sondern auch dann, wenn die nach dem Lösungsmuster als “zutreffend” anzukreuzende Antwort in Wahrheit falsch ist, aber auch dann, wenn sie auf mehrfache Weise vertretbar beantwortet werden kann. Ob eine Prüfungsfrage in diesem Sinne ungeeignet ist, ist im Streitfall gerichtlicherseits aufzuklären, erforderlichenfalls mit Hilfe von Sachverständigen (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O. ≪78≫; BVerwG, Urteile vom 17. Mai 1995 – BVerwG 6 C 8.94 – BVerwGE 98, S. 210 ≪216≫ und – BVerwG 6 C 12.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 349 ≪S. 75≫). Ausgehend davon zeigt die Beschwerde nicht auf, welche – der Fortentwicklung in einem Revisionsverfahren zugänglichen – rechtlichen Grundsätze über den Einzelfall hinaus für die Ermittlung der Verständlichkeit einer Prüfungsfrage durch den Tatrichter bedeutsam sein könnten. Ob eine Prüfungsfrage verständlich gestellt ist, lässt sich nicht abstrakt beurteilen, sondern allein nach den konkreten Gegebenheiten der jeweiligen Frage. In Betracht kommt etwa, dass sich Zweifel an der Verständlichkeit der Prüfungsfrage unter dem Gesichtspunkt des Sprachverständnisses ergeben, also z.B. im Hinblick auf Syntax und/oder Wortbedeutung. Denkbar ist weiter, dass die Fragestellung vom Sprachverständnis her keine Zweifel aufwirft, jedoch Begrifflichkeiten verwandt werden, die in dem konkreten fachwissenschaftlichen Kontext geeignet sind, zur Unverständlichkeit der Prüfungsfrage zu führen. Entsprechend bestimmt sich die zur Beurteilung der Verständlichkeit einer Prüfungsfrage erforderliche Sachkunde danach, unter welchem Aspekt das Tatsachengericht die Verständlichkeit ermittelt. Kommt das Gericht zu der Einschätzung, selbst nicht über die gebotene Sachkunde zu verfügen, ist schließlich auch die Bestimmung des etwa hinzuzuziehenden Sachverständigen davon abhängig, in welchem Bereich das Gericht die Zweifel an der Verständlichkeit hat. Vor diesem Hintergrund wirft das Beschwerdevorbringen keine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage auf, sondern rügt unter Geltendmachung eines Aufklärungsmangels die Sachverhaltswürdigung durch das Berufungsgericht.
ee) Hinsichtlich der Prüfungsfrage A 79/2 wendet die Klägerin ein, die Gutachter seien zu dem Ergebnis gekommen, die Frage könne sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass nach der therapeutischen Wirkung gefragt werde. Dies entspreche auch der an der Universität Halle vertretenen Lehrmeinung. Es sei daher in einem Revisionsverfahren zu klären, nach welchen Kriterien die Geeignetheit medizinischer Prüfungsfragen zu ermitteln sei. Eine weiterführende, der höchstrichterlichen Klärung bedürftige Rechtsfrage ist damit nicht dargelegt. Wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, unter welchen Voraussetzungen im Antwort-Wahl-Verfahren von der Ungeeignetheit einer Prüfungsfrage auszugehen ist. Die Klägerin beanstandet auch hier die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Einzelfall, ohne eine fallübergreifende Relevanz darzutun.
c) Die Beschwerde führt nicht auf den Zulassungsgrund der Divergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 21. Juni 1995 – BVerwG 8 B 61.95 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 18, vom 19. August 1997, a.a.O., und vom 17. Januar 2000 – BVerwG 6 BN 2.99 – Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 334 = NVwZ-RR 2000, S. 339). Entsprechendes gilt für eine geltend gemachte Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschlüsse vom 21. Januar 1994 – BVerwG 11 B 116.93 – Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22 = NJW 1994, S. 1672 und vom 19. August 1997, a.a.O.). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz nicht (Beschlüsse vom 17. Januar 1995 – BVerwG 6 B 39.94 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 ≪S. 55≫, vom 19. August 1997, a.a.O. und vom 17. Januar 2000, a.a.O.).
Die Klägerin führt an, “dass nach Auffassung des Berufungsgerichts ‘aus dem wertenden Charakter einer Prüfungsentscheidung’ folge, ‘dass den Prüfern ein gerichtlich nicht nachprüfbarer prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum zusteht. Im Rahmen dieses Spielraums hat das Gremium auch über die Eignung der Prüfungsfragen und insbesondere zu entscheiden, ob eine Prüfungsfrage zum vorgeschriebenen Prüfungsstoff gehört’ (Seite 13 unten/Seite 14 oben UA). Weiter heißt es: ‘Deshalb ist ein Sachverständigengutachten über eine Frage, die der Prüfer im Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung zu beantworten hat, in aller Regel kein geeignetes Beweismittel, um die Überschreitung des Beurteilungsspielraums nachzuweisen’. … Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht dezidiert betont, dass die Auffassung, ‘die Frage der Eignung und Fehlerhaftigkeit einer Prüfungsaufgabe könne grundsätzlich nicht zum Thema eines Sachverständigenbeweises gemacht werden’, der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht”. Die Klägerin verweist insoweit auf das Urteil vom 9. August 1996 – BVerwG 6 C 3.95 – (a.a.O. ≪177≫), wonach ‘das Gericht aufgrund substantiierter Einwendungen notfalls mit sachverständiger Hilfe darüber zu entscheiden’ habe, ‘ob die vom Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar war’. Ferner nimmt sie Bezug auf das Urteil vom 16. April 1997 – BVerwG 6 C 9.95 – (a.a.O. ≪327≫), worin ausgeführt sei: ‘Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst ausgeführt, dass fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling über die Zugehörigkeit der Prüfungsfragen zu dem durch die Prüfungsordnung vorgegebenen Prüfungsstoff sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen’.
Damit zeigt die Beschwerde keine Divergenz im Sinne der gesetzlichen Anforderungen auf. Aus den Urteilsausführungen des Berufungsgerichts lässt sich kein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz entnehmen, mit dem das Berufungsgericht einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz widersprochen hätte. Im Hinblick auf die in Bezug genommene Entscheidung vom 16. April 1997 folgt dies daraus, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht auf einem anderen als dem von der Klägerin bezeichneten Rechtssatz des Urteils vom 16. April 1997 beruht. Diesem Rechtssatz liegt die Rüge zugrunde, die Prüfungsentscheidung leide unter dem Mangel, dass die Prüfungsfragen den zulässigen Prüfungsstoff thematisch verlassen hätten (a.a.O. ≪327≫). Eine vergleichbarer Mangel (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO) ist von der Klägerin jedoch nicht geltend gemacht worden. Dementsprechend enthalten die berufungsgerichtlichen Urteilsgründe auch keine diesbezüglichen, die Entscheidung tragenden Ausführungen. Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen eine abstrakte Darstellung prüfungsrechtlicher Maßstäbe im Antwort-Wahl-Verfahren nach § 14 ÄAppO vorangestellt und sodann die von der Klägerin beanstandeten Prüfungsbewertungen im Einzelnen auf ihre Rechtmäßigkeit hin geprüft. Danach verweisen zwar die abstrakten Urteilsausführungen im Widerspruch zu der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung darauf, dass das Prüfungsgremium im Rahmen des ihm zukommenden gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraumes darüber zu entscheiden habe, ob eine Prüfungsfrage zum vorgeschriebenen Prüfungsstoff gehöre (UA S. 13/14). Im Konkreten indes verhält sich das angefochtene Urteil dazu nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat keine weiteren Ausführungen dazu gemacht, ob sich die von der Klägerin gerügten Prüfungsfragen thematisch im Bereich des von der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungsstoffes halten. Da das Urteil damit nicht auf einer dem bezeichneten Rechtssatz widersprechenden Aussage beruht, liegt eine zur Zulassung der Revision führende Divergenz zu der in Bezug genommenen Entscheidung vom 16. April 1997 nicht vor.
Ebenso wenig ergibt sich der Zulassungsgrund der Divergenz mit Blick auf die bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung vom 9. August 1996. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch insoweit nicht auf einem Rechtssatz, der von dem von der Klägerin bezeichneten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abwiche. Unter I. 3. der Urteilsgründe hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. März 1997, a.a.O.) zum Antwort-Spielraum des Prüflings im Antwort-Wahl-Verfahren wiedergegeben und dabei auch ausgeführt, dass es Sache der Gerichte sei, erforderlichenfalls mit Hilfe von Sachverständigen eine entsprechende Kontrolle der Prüfungsfrage und der gewählten Antwort vorzunehmen. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht bezüglich aller fünf in den Urteilsgründen abschließend behandelten Prüfungsfragen seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Klägerin nicht darzulegen vermocht habe, dass die von ihr gewählte Antwort gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspreche und damit vertretbar sei.
Eine zur Zulassung führende Abweichung von dem Urteil vom 9. August 1996 legt die Beschwerde auch nicht im Hinblick auf die gerichtliche Nachprüfbarkeit der Geeignetheit einer Prüfungsfrage im Antwort-Wahl-Verfahren dar. Das Berufungsgericht führt in den Urteilsgründen im Rahmen der vorangestellten abstrakten Erörterungen unter I. 1. aus, eine Prüfungsaufgabe im Antwort-Wahl-Verfahren genüge den Anforderungen aus § 14 Abs. 2 ÄAppO nur dann, wenn sie verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sei, nicht auf mehrfache Weise vertretbar beantwortbar sei und auch sonst dem vorgegebenen Prüfungsschema entspreche, wonach der Prüfling in jeder Aufgabe eine richtige und vier falsche Antwortmöglichkeiten erwarten könne. Unter I.2. verweist das Oberverwaltungsgericht darauf, aus dem wertenden Charakter einer Prüfungsentscheidung folge, dass den Prüfern ein gerichtlich nicht nachprüfbarer prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum zustehe, und zitiert im Weiteren aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 1989 – BVerwG 7 B 102.89 – (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 266 = NVwZ 1990, S. 66). Abschließend führt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1995 – BVerwG 6 C 8.94 – (a.a.O. ≪216≫) aus, “wenn die nach dem Lösungsmuster als ‘zutreffend’ anzukreuzende Antwort in Wahrheit falsch ist, handelt es sich um eine ungeeignete Frage im Sinne des § 14 Abs. 4 S. 3 ÄAppO”. Unter I. 3. folgen Ausführungen zum Antwort-Spielraum des Prüflings und zur gerichtlichen Vertretbarkeitskontrolle. Diese Dreiteilung legt das Berufungsgericht auch der sich anschließenden Erörterung zugrunde, ob die von der Klägerin gerügten Prüfungsfragen mit den zuvor abstrakt dargelegten Grundsätzen im Einklang stehen. Den unter I. 2. beschriebenen Bewertungsspielraum gesteht es dem Beigeladenen nur im Hinblick darauf zu, ob die von ihm als richtig vorgegebene Antwortmöglichkeit auch tatsächlich zutreffend ist oder aber als falsch zu bewerten ist. Das Berufungsgericht geht damit in der angefochtenen Entscheidung weder, wie die Klägerin meint, hinsichtlich der Geeignetheit einer Prüfungsfrage generell von einem Beurteilungsspielraum des Prüfers aus noch vertritt es die Auffassung, dass insoweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht kommt. Soweit es dem Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Antwort-Wahl-Verfahren einen prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum zubilligt, findet sich in dem in Rede stehenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 1996 schon deswegen keine gegenteilige Aussage, weil dieses Urteil nicht eine Prüfung nach dem Antwort-Wahl-Verfahren, sondern eine Prüfungsaufgabe im Abitur betrifft. Eine Abweichung des berufungsgerichtlichen Urteils von dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich danach nicht feststellen.