Verfahrensgang
VG Berlin (Aktenzeichen 9 A 178.96) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. April 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die mit ihr geltend gemachten Gründe – Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Fragen zur Beweisvereitelung durch den NS-Staat sowie Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) betreffend den Überzeugungsgrundsatz – rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil es auf sie im angestrebten Revisionsverfahren nicht ankäme. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 144 Abs. 4 VwGO, wonach eine Revision zurückzuweisen ist, wenn sie sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. hierzu BVerwGE 54, 99 ≪100≫ sowie Beschlüsse vom 30. April 1990 – BVerwG 5 ER 616.90 – Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. 9 S. 3 und vom 17. März 1998 – BVerwG 4 B 25.98 – Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 66 S. 27 ≪28≫). Hinter dieser Vorschrift steht die Einsicht, dass ein Verfahren nicht um eines Fehlers willen fortgeführt werden soll, der mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben wird (Beschluss vom 29. Oktober 1979 – BVerwG 4 CB 73.79 – Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34 S. 2 ≪4≫).
Der Senat konnte auch unter Rückgriff auf § 144 Abs. 4 VwGO entscheiden, ohne zuvor die Beteiligten – insbesondere den Kläger und Beschwerdeführer – auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen zu haben. Denn die nachfolgenden Gründe für die Erfolglosigkeit des Klagebegehrens decken sich mit denen, aus denen der Senat bereits die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. November 1999 – VG 3 K 1680/96 – in seinem Beschluss vom 23. August 2000 – BVerwG 8 B 60.00 – zurückgewiesen hat. Im dortigen Verfahren ging es unter anderem um den Kassenbestand und die Bankguthaben der entzogenen Textilfabrik, während der Streitgegenstand vorliegend den Bestand des Textilwarenlagers dieses Unternehmens umfasst; und so wie in jenem liegen auch in diesem Falle die Voraussetzungen des für den Klageanspruch allein in Betracht kommenden Schädigungstatbestands von § 1 Abs. 6 VermG nicht vor.
§ 1 Abs. 6 Satz 1 VermG begründet Rückübertragungsansprüche für Bürger und Vereinigungen, denen durch NS-Verfolgungsmaßnahmen auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjetischen Sektors von Berlin Vermögen entzogen wurde (Urteil vom 27. Mai 1997 – BVerwG 7 C 67.96 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112). Die Vorschrift erstreckt sich damit nur auf solche NS-Verfolgungsmaßnahmen, die eine Gebietsbezogenheit zum Beitrittsgebiet aufweisen. Das entspricht dem Zweck des Vermögensgesetzes. Er liegt in der „Wiedergutmachung von Unrechtsmaßnahmen des NS-Staates in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945, zu der sich der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf den Rechts- und Sozialstaatsgedanken des Grundgesetzes verpflichtet hat. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es in der sowjetischen Besatzungszone ebenso wie später in der DDR und im sowjetischen Sektor Berlins bis zum Erlass des Vermögensgesetzes keine Wiedergutmachungsgesetzgebung gegeben hat, die den in den westlichen Besatzungszonen und –sektoren Berlins und später in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen gleichwertig gewesen wären” (Urteil vom 6. April 1995 – BVerwG 7 C 5.94 – Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 42; Urteil vom 27. Mai 1997 – BVerwG 7 C 67.96 – a.a.O.). Diese Gebietsbezogenheit wird auch durch die Regelung in § 3 Abs. 5 VermG und § 35 Abs. 2 und 3 VermG bestätigt. In diesen Regelungen wird jeweils auf die „Belegenheit” des Vermögenswertes beziehungsweise im Falle einer Unternehmenrestitution auf den Sitz des Unternehmens im Beitrittsgebiet abgestellt.
Der den Kläger treffende Vermögensverlust ist nicht auf dem Gebiet der späteren DDR oder des sowjetischen Sektors von Berlin eingetreten. Nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist das streitige Unternehmen, dessen Miteigentümer der Kläger war, bereits nach der militärischen Besetzung von Polen aufgrund des § 2 der Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates vom 17. September 1940 (RGBl I S. 1270) beschlagnahmt worden; die Beschlagnahme erfolgte im Bereich des polnischen Staates am Sitz des klägerischen Unternehmens. Diese Beschlagnahme ist auch als Entziehung des Vermögens durch NS-Verfolgungsmaßnahmen im Sinne der genannten Rechtsprechung zu werten. Nach der rückerstattungsrechtlichen Rechtsprechung war eine Beschlagnahme nach der so genannten „Polenverordnung”, die – wie hier – einen polnischen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens betraf, als eine Entziehung im Sinne des Rückerstattungsrechts anzusehen (vgl. ORG Herford, Beschluss vom 30. Mai 1956 – ORG II 261 ≪WK Köln≫ – RzW 1956, 291). Nach dieser Entscheidung ist die Beschlagnahme durch die Treuhandstelle Ost als eine Entziehung im rückerstattungsrechtlichen Sinne zu werten, da aus einer Gesamtbetrachtung der einzelnen Bestimmungen der so genannten „Polenverordnung” und der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (RGBl I S. 1709) folgt, dass bereits mit der Beschlagnahme des jüdischen Besitzes die Entziehung des Eigentums eingetreten ist. Das ORG Herford hat dies so begründet: „Da den Eigentümern das Recht der Verwaltung und der Verfügung entzogen wurde, blieb vom Eigentum nur der Name übrig. … Betrachtet man die einzelnen Bestimmungen der PolenVO im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die EinsatzVO, so ist die Beschlagnahme des jüdischen Grundbesitzes bereits die Entziehung des Eigentums, ohne dass das Eigentum formell auf das Reich übertragen wurde. Die Beschlagnahme brauchte im Grundbuch nicht eingetragen zu werden. Das Reich war berechtigt, ohne Eintragungen im Grundbuch über den Grundbesitz durch Veräußerung zu verfügen. … Nach dem Erlass des Reichsfinanzministers vom Juli 1941 hat auch das Reich den jüdischen Grundbesitz von der Anordnung der kommissarischen Verwaltung an nicht mehr als jüdischen Grundbesitz steuerlich behandelt”.
In Übereinstimmung mit dem Rückerstattungsrecht ist mithin auch vermögensrechtlich das ehemalige klägerische Unternehmen, zu dessen Bestandteil das hier in Rede stehende Warenlager gehörte, bereits vollständig auf polnischem Territorium entzogen worden. Ein Vermögensverlust auf dem Gebiet der späteren DDR oder des sowjetischen Sektors von Berlin und damit die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes schied folglich von vornherein aus. § 5 des Bundesrückserstattungsgesetzes vom 19. Juli 1957 (BGBl I S. 734) greift in diesem Zusammenhang nicht ein. Es steht schon in tatsächlicher Hinsicht nicht fest, welche Bestandteile des Warenlagers „nach der Entziehung” „in den Geltungsbereich dieses Gesetzes” gelangt sind. Damit wird gemäß § 5 Satz 1 und 2 BRüG auf das Gebiet der (damaligen) Bundesrepublik Deutschland einschließlich (Groß-) Berlin abgestellt; eine inhaltliche Ausweitung auf die Verbringung entzogener Gegenstände in das Gebiet der ehemaligen DDR (ohne Berlin-Ost) wird auch durch Art. 8 des Einigungsvertrags nicht bewirkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Dr. Pagenkopf, Postier
Fundstellen