Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30.07.1998; Aktenzeichen 1 C 12334/97) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juli 1998 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (nur) dann, wenn eine bestimmte – bisher ungeklärte – Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnet wird, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem künftigen Revisionsverfahren mit Bedeutung über diesen Einzelfall hinaus geklärt werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫). Eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts wirft die Beschwerde nicht auf.
Der Antragsteller möchte (sinngemäß) geklärt wissen, ob es sich bei der Mitwirkung eines Nichtratsmitgliedes im Rahmen der Abwägung bei der Beratung und Beschlußfassung über einen Bebauungsplan um einen Verfahrensfehler handelt, der nur dann “relevant” ist, wenn er “wesentlich und für die Beschlußfassung ursächlich gewesen” ist, oder ob die Mitwirkung eines Nichtratsmitgliedes an diesem Satzungsbeschluß im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Abwägungsvorganges zur Nichtigkeit des Beschlusses führt. Diese Frage beantwortet sich nach dem irrevisiblen Landesrecht. Zu den aus dem jeweiligen Landesrecht zu beantwortenden Fragen gehört nicht nur, wie sich das zur Beschlußfassung über die Bauleitpläne berufene Organ im einzelnen zusammensetzt und ob etwa eines seiner Mitglieder – aus welchem Grunde auch immer – von der Mitwirkung an der Beschlußfassung ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 – BVerwG 4 C 18.70 – Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 8; vgl. auch Beschluß vom 15. April 1988 – BVerwG 4 N 4.87 – Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 16 S. 4). Nach Landesrecht beurteilt sich auch, welche Bedeutung landesrechtliche Verfahrens- oder Formfehler in der Bauleitplanung haben (Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1987 – BVerwG 4 NB 3.87 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 19 ≪S. 11≫; vgl. auch Beschluß vom 15. April 1988, a.a.O. S. 6). Danach hat der Bundesgesetzgeber die Regelung der rechtlichen Konsequenzen, die aus einem Verstoß gegen landesrechtliche Verfahrens- und Formvorschriften zu ziehen sind, dem Landesgesetzgeber überlassen. Das gilt auch für die Rechtsfolgen der Mitwirkung eines von der Beschlußfassung ausgeschlossenen Gemeinderatsmitgliedes. Es ist eine Frage des Landesrechts, ob dieser Verstoß für den gefaßten Beschluß nur dann rechtlich relevant ist, wenn die Mitwirkung des Ausgeschlossenen für das Abstimmungsergebnis ursächlich gewesen ist.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage führt auch nicht etwa deshalb zu einer revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage des Bundesrechts, weil die Mitwirkung eines Mitglieds der Gemeindevertretung, der nach Landesrecht von der Beratung und Beschlußfassung über einen Bauleitplan ausgeschlossen ist, einen auch bundesrechtlich beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang darstellen kann. Bundesrechtlich steht außer Frage, daß Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 – BVerwG 4 C 57.80 – DVBl 1982, 354 ≪356≫ zu § 155b Abs. 2 Satz 2 BBauG 1979).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage zur Darlegungs- und Beweislast “für die Ursächlichkeit bei unstreitiger Mitwirkung eines Nichtratsmitgliedes am Verfahren zur Beratung und Beschlußfassung …, wenn lediglich noch bewiesen werden muß, ob das vormalige Ratsmitglied diese Eigenschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung noch hatte”, ist nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise klärungsfähig, da sie sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beantwortet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Gaentzsch, Halama, Rojahn
Fundstellen