Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfallgebühren. Gebührenmodell. Aufwandgebühr. Ferienwohnung. Abfallbesitzer. Abfallvermeidung. Müllabfuhr. Vorhalteleistung. Abholdienst. Bringpflicht. Gleichheitsgrundsatz. Äquivalenzprinzip. Typisierung. Grundsatz der Typengerechtigkeit. Verteilungsmaßstab. Behältervolumenmaßstab. Gewichtsmaßstab. Schriftsatznachlass. Klageänderung nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip verbieten es nicht, Inhaber von Ferienwohnungen zur vollen Gebühr für die Müllabfuhr heranzuziehen, wenn Abfälle dort nicht nur ausnahmsweise anfallen.
2. Die Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt grundsätzlich im revisionsgerichtlich nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatsachengerichts. Ein Anspruch auf Wiedereröffnung besteht bei versäumten Klageanträgen nicht.
3. Nachgelassene Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20a, 103 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 104 Abs. 3 S. 2, § 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 S. 3, § 137 Abs. 2, § 173; ZPO § 264 Nr. 2, § 283; BayKAG Art. 8 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Entscheidung vom 21.05.2001; Aktenzeichen 4 B 96.154) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 718,60 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen können Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht entnommen werden.
1. Die Sache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde hält „siebzehn Fragen-Komplexe” für klärungsbedürftig und kleidet zu diesem Zweck ihr bisheriges Klagevorbringen aus den Vorinstanzen in Frageform. Im Einzelnen wird in Zweifel gezogen, ob für das klägerische Ferienhaus Anschlusszwang angeordnet werden durfte (1. Frage), ob die „Müll-Mengen”, die den Gebührenfestsetzungen zugrunde liegen, in zulässiger Weise bestimmt wurden (2. Frage), ob der „Behälter-(Volumen-)Maßstab” zulässigerweise gewählt wurde (3. und 16. Frage), ob eine Abfallvermeidung durch Selbstkompostieren u.ä. eine Gebührenermäßigung erfordert hätte (4. Frage) und ob eine „Einheits-Gebühr” festgesetzt werden durfte (15. Frage). In diesem Zusammenhang wird gerügt, dass die Vorinstanz Ermittlungen zur Zahl der „Müll-Vermeider” und „Nebenwohnsitz-Inhaber” unterlassen habe (5. Frage). Breiten Raum nehmen ferner Fragen ein, welche die gebührenrechtliche Ansatzfähigkeit der Entgelte für „Fremdleister” betreffen (6. bis 14. Frage).
Mit diesem Vorbringen wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu bedarf es der Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die angestrebte Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26, S. 14). Daran fehlt es hier schon deswegen, weil die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen von der Vorinstanz auf der Grundlage landesrechtlicher Vorschriften beantwortet worden sind. An die Auslegung, die der Verwaltungsgerichtshof dem Landesrecht gegeben hat, wäre das Revisionsgericht gebunden (§ 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO).
Um eine Rechtsfrage revisiblen Rechts aufzuwerfen, genügt es in diesem Fall auch nicht, wenn die Beschwerde sinngemäß geltend macht, das einschlägige Landesrecht sei von der Vorinstanz unter Verstoß gegen Bundesrecht angewandt worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1992 – BVerwG 5 B 174.91 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306; Beschluss vom 10. April 2000 – BVerwG 11 B 61.99 – juris). Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer bundesrechtlichen Vorschrift enthält gleichzeitig auch eine erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Aus diesem Grunde muss in Fällen der vorliegenden Art zusätzlich dargelegt werden, warum der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den bundesrechtlichen Vorschriften, deren Verletzung gerügt wird, bisher keine Aussagen zu entnehmen sind, die eine bundesrechtskonforme Auslegung und Anwendung des Landesrechts gewährleisten. Entsprechende Darlegungen sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
Es fällt auf, dass die Beschwerde in den von ihr formulierten Fragen auf eine Angabe von Rechtsnormen überwiegend verzichtet. Es bleibt deswegen meist unklar, welche Rechtssätze zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen herangezogen werden sollen. Selbst wenn aber vereinzelt zumindest Rechtsgrundsätze („Gebot der Wirtschaftlichkeit”, „Gebot der wirtschaftlichen Haushaltsführung” usw.) benannt werden, gegen die bei der Gebührenerhebung verstoßen worden sein soll, fehlen Hinweise, aus welchen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts sie entnommen werden können. Dabei verhält es sich im vorliegenden Fall nicht etwa so, dass die Zuordnung der angesprochenen Rechtsgrundsätze zu bestimmten Vorschriften des revisiblen Bundesrechts auf der Hand liegen würde. Soweit aber ausdrücklich Normen des Bundesrechts genannt werden, geschieht dies in völlig pauschaler Weise, ohne dass die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung Berücksichtigung findet.
So muss sich die Beschwerde entgegenhalten lassen, dass Art. 20 a GG, auf den sie sich in ihren einleitenden Bemerkungen zu ihren Grundsatzrügen (I. Teil) sowie im Zusammenhang mit ihrer 16. Frage beruft, in der Rechtsprechung bereits mehrfach als Staatszielbestimmung charakterisiert worden ist, die dem Normgeber, an den sie sich in erster Linie richtet, zur Konkretisierung einen weiten Gestaltungsspielraum belässt, ohne ihn auf bestimmte zur Erreichung des Staatsziels heranzuziehende Mittel festzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 – BVerwG 4 B 70.95 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 309; Beschluss vom 21. September 1995 – BVerwG 4 B 263.94 – Buchholz 406.401 § 20 g BNatSchG Nr. 1; Beschluss vom 19. Dezember 1997 – BVerwG 8 B 234.97 – Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 142). Wird dennoch – wie hier von der Beschwerde – geltend gemacht, Art. 20 a GG gebiete ein bestimmtes Handeln des Normgebers, bedarf es einer vertieften Darlegung, woraus sich eine solche Verpflichtung des Normgebers gerade zu dieser Regelung im Einzelnen ergeben und wie der Normgeber ihr unter Beachtung der darüber hinaus geltenden Maßstäbe nachkommen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 – BVerwG 11 B 53.99 – juris). Solche Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Sie beruft sich vielmehr lediglich darauf, dass seit Einführung von Art. 20 a GG die vormals bestehenden Ermessensspielräume des Normgebers nicht mehr gegeben seien. Diese Auffassung ist unzutreffend, und zwar auch dann, wenn man dem weiteren Gedankengang der Beschwerde folgen wollte, das Abfallrecht des Bundes fordere gerade im Hinblick auf Art. 20 a GG vorrangig eine Abfallvermeidung (vgl. § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG). Denn auch daraus ergibt sich keine Entscheidung des Bundesgesetzgebers für ein bestimmtes Gebührenmodell (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 – BVerwG 11 C 7.00 – DVBl 2001, 488 ≪491≫). Erst recht ist daraus zum abfallrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang nicht eine Aussage des Inhalts zu entnehmen, wie sie von der Beschwerde mit ihrer 1. Frage angedeutet wird.
Wenn die Beschwerde an anderer Stelle – nämlich im Rahmen ihrer Verfahrensrügen – zusätzlich Art. 3 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anführt, lässt sich auch daraus die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ableiten. Zwar macht die Beschwerde ausdrücklich darauf aufmerksam, dass zum richtigen Verständnis ihres Vorbringens „Querverweise” von einem Zulassungsgrund zum anderen zu beachten seien. Es ist aber nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, aus einer 52 Seiten umfassenden Beschwerdebegründung selbst Fragestellungen herauszuarbeiten, die möglicherweise klärungsbedürftig sind. Um aber die Frage zu beantworten, ob es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung oder der Verhältnismäßigkeit Bedenken begegnet, wenn in einer Abfallgebührensatzung für Inhaber von Ferienwohnungen ein teilweiser Gebührenverzicht nicht vorgesehen wird, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Diese Frage ist nämlich ohne weiteres zu verneinen.
Die Ungleichbehandlung, die darin liegt, dass von jedem Gebührenschuldner eine allein nach dem Behältervolumen und der angebotenen Entleerungshäufigkeit gestaffelte Gebühr erhoben wird, obwohl die Füllung der Abfallgefäße von Mal zu Mal durchaus unterschiedlich ausfallen wird, ist mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz schon dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursacht, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 – BVerwG 8 B 20.81 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 44; Urteil vom 20. Dezember 2000 – BVerwG 11 C 7.00 – a.a.O., S. 490). Ob eine andere Einschätzung gerechtfertigt sein mag, falls in einem Haushalt Abfälle gar nicht oder nur ausnahmsweise anfallen, kann dahinstehen, weil nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die für das Revisionsgericht bindend sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), das Ferienhaus der Klägerin insgesamt pro Jahr etwa zwei Monate bewohnt wird und deswegen nach der Lebenserfahrung keine Rede davon sein kann, dass Abfälle hier nur ausnahmsweise anfallen (UA S. 7). Wenn die Beschwerde dem entgegenhält, im Jahr werde das Ferienhaus allenfalls für mehrere Kurzaufenthalte genutzt, die sich nur auf maximal zwei Monate summierten, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Im Gegenteil zeigt gerade dieses Verhaltensmuster auf, dass die Klägerin die Vorhalteleistung der Müllabfuhr ganzjährig uneingeschränkt in Anspruch nimmt. Denn ihr Anwesen bzw. der dafür vorgesehene Abholpunkt muss vom Müllwagen auf den Einsammeltouren zwecks Leerung des Abfallbehälters ganzjährig angefahren werden, und zwar unabhängig davon, ob das Anwesen gerade bewohnt wird oder nicht. Für die Annahme, dass eine nennenswerte Kostenersparnis eintritt, wenn von dem Anwesen der Klägerin des öfteren kein oder nur wenig Müll abzuholen ist, fehlt jeder Anhaltspunkt.
Es kommt hinzu, dass eine derart individuelle Betrachtung des jeweiligen Nutzerverhaltens, wie es die Beschwerde offenbar für geboten hält, dem kommunalen Satzungsgeber nicht zumutbar ist. Bei der gebührenmäßigen Erfassung der Nutzer einer Abfallentsorgungseinrichtung geht es um die Regelung von Massenerscheinungen, die eine weitgehende Typisierung erfordern. Der Satzungsgeber konnte es als unpraktikabel ansehen, für Inhaber von Ferienwohnungen eine Sonderregelung einzuführen, die etwa berücksichtigt, wann und wie oft die einzelne Ferienwohnung tatsächlich genutzt wird. Dies ist ein Grund, der es i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG sachlich rechtfertigt, an sich ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln.
Einer Gemeinde, die – wie die Beklagte – unter den an die Müllabfuhr angeschlossenen Haushalten einen hohen Anteil von Ferienwohnungen aufweist, ist es ebenso wenig zumutbar, allein wegen dieser örtlichen Besonderheit ihrer Abfallgebühr einen Gewichtsmaßstab zugrunde zu legen. Die Einführung eines Gewichtsmaßstabs – eine der von der Beschwerde erhobenen Forderungen – setzt bekanntermaßen einen erheblichen technischen und damit auch finanziellen Aufwand voraus, weil die Identifizierung und Verwiegung der Müllbehälter beim Schüttvorgang gewährleistet werden muss (vgl. Quaas, KStZ 1999, 141 ≪151≫). Wenn eine Gemeinde – wie die Beklagte – diesen erhöhten finanziellen Aufwand für unangemessen ansieht, ist dagegen aus bundesrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Denn der kommunale Satzungsgeber kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter den verschiedensten Gebührenmodellen treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Gebührenmaßstab ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 – BVerwG 8 C 21.92 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 71 S. 21 f.; Urteil vom 20. Dezember 2000 – BVerwG 11 C 7.00 – a.a.O., S. 489).
Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rügt, ist dies ebenso wenig überzeugend. Das Äquivalenzprinzip ist zwar – unabhängig von seiner landesrechtlichen Ausgestaltung – als ein auf die Gebührenerhebung bezogener Ausdruck des bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzusehen. Es besagt aber lediglich, dass die Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 – BVerwG 11 C 5.99 – Buchholz 451.211 GtA Nr. 2 S. 8). Deswegen verbleibt dem kommunalen Satzungsgeber bei Beantwortung der Frage, wie eine sachgerechte Verknüpfung zwischen dem Wert dieser Leistung und der Gebührenhöhe herzustellen ist, ein weiter Ermessensspielraum. Bei der Müllabfuhr bestimmt der regelmäßige Abholdienst entscheidend den Wert der vom Gebührenschuldner in Anspruch genommenen Leistung. Denn er garantiert ihm, sich jederzeit in rechtmäßiger Weise seines Abfalls entledigen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2000 – BVerwG 11 C 7.00 – a.a.O.; S. 490). Um den Wert dieser Leistung in Geld zu bestimmen, kann ein auf den Nutzer entfallender Anteil der für die kommunale Abfallentsorgung aufzuwendenden Kosten angesetzt werden. Eine auf Kostendeckung abzielende Gebühr – wie sie hier von der Beklagten erhoben wird – ist mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar, solange der Verteilungsmaßstab dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung trägt. Die nach Art. 3 Abs. 1 GG anzustrebende Belastungsgleicheit gewährleistet im Fall einer Aufwandgebühr zugleich ein angemessenes Verhältnis zwischen Wert der Leistung und Gebührenhöhe. Wie zuvor ausgeführt wurde, fehlt es im vorliegenden Fall an einem greifbaren Anhaltspunkt für eine Verletzung des Gleichheitsprinzips, so dass damit auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausscheidet.
Soweit die Beschwerde mit ihren Fragen 6 bis 14 rügt, die Vorinstanz habe die Ansatzfähigkeit der an den Landkreis Berchtesgadener Land entrichteten Gebühren nicht einem „Prüfungskanon” unterworfen, der neben der Äquivalenz die Betriebsnotwendigkeit, die sparsame Haushaltsführung und die Vertragskonformität umfasse, muss sie sich ferner entgegenhalten lassen, dass eine Grundsatzrüge nicht allein mit einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen durch die Vorinstanz begründet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – a.a.O., S. 14). Es mag für die Klägerin unbefriedigend sein, wenn der Verwaltungsgerichtshof ihre Einwände zur Gebührengestaltung des Landkreises nur mit einem Satz gewürdigt hat (UA S. 9: „Eine zusätzliche Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen des Landkreises drängte sich nicht auf”). Ein Angriff der Beschwerde gegen die darin liegende Sachverhaltswürdigung führt aber nicht zu rechtsgrundsätzlichen Fragen des revisiblen Rechts.
2. Die Beschwerde kann auch mit ihren Divergenzrügen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht durchdringen.
Eine Divergenzrüge erfordert, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat; dagegen reicht es auch insoweit nicht aus, wenn lediglich eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen aufgezeigt wird, die die zuletzt genannten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – a.a.O., S. 14). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
a) Die Beschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil hebe ausschließlich auf bayerisches Landesrecht ab und verletze damit den Vorrang von Bundesrecht, wie er vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 7. Mai 1998 (BVerfGE 98, 83 ff.; 98, 106 ff.) auch für das Abfallrecht und das diesbezügliche Gebührenrecht hervorgehoben worden sei. Damit wird eine Divergenz nicht aufgezeigt. Dass sich das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner dortigen Überlegungen zur Kompetenzabgrenzung zwischen Sach- und Abgabengesetzgeber auch zu der Konkurrenz von Bundes- und Landesgesetzen geäußert hat (vgl. BVerfGE 98, 83 ≪97 f.≫), trifft zwar zu. Den Entscheidungen ist aber kein Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, wie ihn die Beschwerde formuliert. Es bleibt vielmehr dabei, dass – wie bereits gesagt – mit der Rüge, die Vorinstanz habe Bundesrecht nicht angewandt, der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt werden kann. Damit gehen die Ausführungen, mit denen die Beschwerde „Zielsetzungskonflikte” zwischen dem Abfallrecht des Bundes und dem bayerischen Landesrecht beanstandet, insgesamt ins Leere. Aus den bereits dargelegten Gründen (oben 1.) geben sie auch für den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nichts her.
b) Die Beschwerde verweist auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 1995 – BVerwG 8 N 3.93 – (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 = DÖV 1995, 826), wo die Aussage zu finden sei, dass im Rahmen der Typengerechtigkeit die Zahl der dem jeweiligen Typ widersprechenden Ausnahmen auf 10 % begrenzt sei. Deswegen hätte von der Vorinstanz die Zahl der angeschlossenen Grundstücke und die Zahl der Zweitwohnungen nicht als unerheblich eingestuft, sondern ermittelt werden müssen. Auch insoweit ist eine Divergenzzulassung jedoch nicht gerechtfertigt.
Die Beschwerde muss sich insoweit entgegenhalten lassen, dass diese und gleich lautende Aussagen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Typengerechtigkeit auf Besonderheiten abstellen, die für das Wasser- und Abwassergebührenrecht kennzeichnend sind (vgl. z.B. Beschluss vom 19. September 1983 – 8 N 1.83 – Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 22, S. 15; Beschluss vom 25. März 1985 – BVerwG 8 B 11.84 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 53, S. 39; Urteil vom 1. August 1986 – BVerwG 8 C 112.84 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59, S. 54). In diesen Bereichen ist in der Regel eine Gebührengestaltung unproblematisch möglich, die sich ausgeprägt nach der Benutzungsintensität ausrichtet; die Zahl der „Ausnahmen”, bei denen eine Differenzierung nach der Benutzungsintensität entfällt, kann ohne unangemessenen erhebungstechnischen Aufwand gering gehalten werden, wobei die Grenze hierfür bei etwa 10 % liegen mag. Auf das Abfallgebührenrecht sind diese Aussagen aber nicht uneingeschränkt übertragbar. Dies gilt zumindest solange, wie die dort verwendeten Gebührenmaßstäbe sich nicht wesentlich weiter einem Wirklichkeitsmaßstab angenähert haben. Eine dahingehende Forderung, die von der Beschwerde erhoben wird, ist zurzeit nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleiten (oben 1.). Gegenteiliges ist der von der Beschwerde zitierten Rechtsprechung nicht zu entnehmen.
c) Die Beschwerde ist der Meinung, der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1994 – BVerwG 8 NB 1.94 – (Buchholz 401.84 Benutzungsgebühr Nr. 70 = NVwZ 1994, 900 f.) konstituiere ein „Überwälzungs-Verbot” für ungerechtfertigte Mehrkosten und mache seither die Überprüfung sämtlicher Aufwendungen für das Entsorgungssystem dem Grunde wie der Höhe nach unumgänglich. Hierzu hätten die Instanzgerichte unter Verletzung ihrer Aufklärungspflicht Ermittlungen unterlassen. Hiermit rügt die Beschwerde die fehlerhafte oder unterbliebene Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ohne dass dabei erkennbar wird, welche Aussage in dem zitierten Beschluss von ihr als ein „Überwälzungs-Verbot” verstanden wird. Der Beschluss bejaht mit Blick auf das Abfallrecht des Bundes die Zulässigkeit einer landesrechtlichen Vorschrift, die dem kommunalen Satzungsgeber vorgibt, bei der Gebührengestaltung einen mengenbezogenen Bemessungsmaßstab anzulegen. Aussagen des Inhalts, wie sie die Beschwerde formuliert, sind dem Beschluss nicht zu entnehmen. Schon deswegen sind von der Beschwerde die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
d) Dem Beschluss vom 3. Mai 1994 – BVerwG 8 NB 1.94 – (a.a.O.) ist nach Auffassung der Beschwerde ferner zu entnehmen, dass der „Personen-Maßstab” für die Abfallgebühren unzulässig sei. Die Beklagte habe aber ebendiesen Maßstab – auf dem Umweg über ein jeweils bestimmtes „Mindest-Behälter-Volumen” – weiterhin beibehalten. Auch insoweit genügt die Beschwerde schon deswegen nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sich in dem von ihr zitierten Beschluss eine Aussage des Inhalts, dass ein Behältervolumenmaßstab unzulässig sei, nicht auffinden lässt. Angaben dazu, aus welchen Textpassagen des Beschlusses Gegenteiliges zu entnehmen sein soll, macht die Beschwerde nicht.
e) Die Beschwerde bezieht sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1995 – BVerwG 7 NB 1.95 – (BVerwGE 99, 88 ff.) mit dem Hinweis, dort seien zwar Mitwirkungspflichten des Abfallbesitzers beim Behältertransport festgeschrieben; jedoch könne die entsorgungspflichtige Gemeinde die „Befahrbarkeit” der Grundstücke nicht nach ihrem Belieben definieren und sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf den Einsatz überdimensionierter Fahrzeuge berufen. Die sich hinter dieser Abweichungsrüge verbergende Kritik an der Rechtsanwendung der Vorinstanz vermag eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich mit seiner Aussage, wenn die Klägerin ihre Mülltonne selbst zur nächsten Straße bringen müsse, sei ein Billigkeitserlass nicht geboten (UA S. 12), keinem Rechtssatz widersprochen, den das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung aufgestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar dort verlautbart, dass die Einführung von Bringpflichten für den Abfallbesitzer im Ergebnis nicht zu einem teilweisen Ausschluss der Entsorgungspflicht führen dürfe (a.a.O., S. 93). Es hat aber zugleich betont, die Frage, wann diese Grenze überschritten sei, lasse sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen beurteilen (a.a.O., S. 94). Die Klägerin beruft sich dementsprechend in diesem Zusammenhang auch auf derartige Besonderheiten ihres Falles, die in der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz zu Unrecht vernachlässigt worden seien (z.B. dass ihr Grundstück in der Vergangenheit über Jahrzehnte hinweg direkt mit Müllfahrzeugen angefahren worden sei). Dies belegt im Übrigen, dass das Beschwerdevorbringen insoweit auch kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hergibt.
f) Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1979 – BVerwG 4 C 28.76 – (BVerwGE 59, 249 ff.) ein abgabenrechtliches Gebot der sparsamen Haushaltsführung, das neben dem Äquivalenzprinzip im Gebührenrecht zu beachten sei. Demgegenüber habe es die Vorinstanz bei einer – angeblich – gegebenen Plausibilität der Kostenansätze bewenden lassen, ohne die – bestrittene – Ansatzfähigkeit der an den Landkreis Berchtesgadener Land entrichteten Gebühren zu untersuchen. Mit diesem Vortrag wird eine Divergenz i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aufgezeigt.
Das genannte Urteil, das zum Erschließungsbeitragsrecht ergangen ist, billigt eine entsprechende Anwendung von § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG auf einen dort nicht geregelten Sachverhalt mit der Begründung, diese Vorschrift sei „als Ausprägung des allgemeinen beitragsrechtlichen Grundsatzes der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung” zu würdigen (a.a.O., S. 252). Entgegen der Ansicht der Beschwerde lässt sich aus dieser Begründungserwägung nicht herleiten, das Bundesverwaltungsgericht habe seinerzeit ein demBundesrecht zuzuordnendes Gebot der sparsamen Haushaltsführung statuiert, das nicht nur für Erschließungsbeiträge, sondern für sämtliche Beiträge und Gebühren zu gelten habe. Ein allgemeiner Grundsatz, der das Verwaltungsrecht des Bundes und der Länder ergänzt, muss nämlich jeweils dem Rechtskreis zugeordnet werden, zu dessen Ergänzung er herangezogen wird: Bundesrecht wird durch bundesrechtliche allgemeine Grundsätze, Landesrecht dagegen durch landesrechtliche allgemeine Grundsätze ergänzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1994 – BVerwG 8 B 201.94 – Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 78, S. 17). Im vorliegenden Fall, in dem es um die Anwendung bayerischen Gebührenrechts geht, könnte ein Gebot der sparsamen Haushaltsführung allenfalls dem irrevisiblen Landesrecht entnommen werden.
3. Die Beschwerde kann auch nicht mit den von ihr erhobenen Verfahrensrügen durchdringen (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Die Beschwerde beanstandet zunächst, dass ihre mit Schriftsatz vom 6. März 2001 erklärte Anfechtung der Gebührenfestsetzungen für die Jahre 1998 bis 2001 von der Vorinstanz als nicht sachdienliche Klageänderung gewertet worden ist (UA S. 7, 13). Sie ist der Meinung, dass ein Anwendungsfall des § 264 Nr. 2 ZPO gegeben gewesen sei, zumindest aber die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung hätte bejaht werden müssen.
Hiermit wird kein Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Klageerweiterung war nach Schluss der mündlichen Verhandlung unzulässig, und zwar gleichgültig, ob man darin eine Klageänderung i.S. von § 91 Abs. 1 VwGO sieht oder nicht. Denn der von der Klägerin nachgereichte Schriftsatz vom 6. März 2001 war unbeachtlich, soweit der Verwaltungsgerichtshof der Klägerin nicht durch seinen Beschluss vom 7. Februar 2001 eine Schriftsatzfrist vorbehalten hatte. Der dortige Schriftsatznachlass (vgl. § 283 ZPO i.V.m. § 173 ZPO) eröffnete der Klägerin ausschließlich eine Stellungnahme zu den ihr in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten überreichten Kalkulationsgrundlagen, nicht zu einer Klageerweiterung.
b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde stellt es keinen Verfahrensfehler dar, wenn der Verwaltungsgerichtshof nicht erneut in eine mündliche Verhandlung eingetreten ist, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, die von ihr gewünschte Klageerweiterung vorzunehmen.
Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen. Grundsätzlich liegt diese Entscheidung im revisionsgerichtlich nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1991 – BVerwG 9 B 56.91 – Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25, S. 10). Ein Fall, in dem nur durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gewährt werden kann und deswegen eine Rechtspflicht zur Wiedereröffnung anzunehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 – BVerwG 8 C 36.92 – Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3), lag hier nicht vor. Die Klägerin hatte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, ihre Klage auch auf die Gebührenfestsetzungen für die Jahre 1998 bis 2001 zu erstrecken, hat dies aber nicht getan, obwohl auch diese Gebührenfestsetzungen in der mündlichen Verhandlung erörtert worden waren. Ein Anspruch auf Wiedereröffnung besteht bei versäumten Klageanträgen nicht. Auch das sonstige Vorbringen in dem nachgelassenen Schriftsatz gab für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung. Die Sache war aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs auf der Grundlage der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Tatsachen entscheidungsreif. Nachgelassene Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will. Das war hier nicht der Fall.
c) Soweit die Beschwerde eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) durch das Gericht erster Instanz rügt, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dem Berufungsverfahren anhaftende Mängel betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 – BVerwG 8 B 53.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 8). Aus diesem Grunde gehen auch die Angriffe fehl, die von der Beschwerde gegen den Sachverständigenbeweis gerichtet werden, den das Gericht erster Instanz erhoben hat.
d) Die Aufklärungsrüge bleibt im Übrigen auch erfolglos, soweit sie sich gegen die Vorinstanz richtet.
Die Beschwerde beanstandet in erster Linie, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht der – in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung festgehaltenen – Anregung der Klägerin gefolgt ist und zu seiner Entscheidungsfindung „die Unterlagen über kostenrelevante Vorgänge dritter Stellen, die in die Kalkulation der Gemeinde als Kostenfaktoren eingeflossen sind (einschließlich der Vertragsunterlagen und Satzungen des Landkreises)” beigezogen hat. Der Verwaltungsgerichtshof habe insoweit ihre schriftsätzlich wiederholt erweiterten Beweisanträge unzulässigerweise übergangen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Zwar muss die Tatsacheninstanz aufgrund der ihr von Amts wegen obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von sich aus alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt aber regelmäßig nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten weitere Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1983 – BVerwG 9 C 541.82 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146; Beschluss vom 11. Mai 1992 – BVerwG 6 B 10.92 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 295). Eine bloße Beweisanregung, wie sie hier die Klägerin hat protokollieren lassen, reicht hierzu nicht aus.
Hinzu kommt, dass die von der Beschwerde bezeichneten Ermittlungen sich dem Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Position auch nicht aufdrängen mussten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – a.a.O., S. 15). Der Verwaltungsgerichtshof hat Letzteres in seinem Urteil festgehalten (UA S. 9), ohne allerdings dabei seine Rechtsauffassung näher zu erläutern. Es wird von der Klägerin aber nicht bestritten, dass die vom Landkreis erhobenen Gebühren, die in die Gebührenkalkulation der Beklagten eingeflossen sind, auf inzwischen unanfechtbaren Gebührenbescheiden beruhen. Damit liegt zugleich auf der Hand, dass an der Ansatzfähigkeit dieser Kosten nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) allenfalls dann zu zweifeln gewesen wäre, wenn nach Art. 44 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) eine (Teil-)Nichtigkeit oder nach Art. 48 BayVwVfG zumindest eine (teilweise) Rücknahme dieser Gebührenbescheide in Betracht gekommen wäre. Nichtigkeitsgründe lagen aber ersichtlich nicht vor, und die Rücknahmevoraussetzungen hat die Klägerin nicht dargetan. Ihr Vortrag gibt insbesondere nichts dafür her, dass die Gebührenregelung der – vom Verwaltungsgerichtshof beigezogenen – Rechtsverordnung zur Übertragung des Einsammelns und Beförderns von Abfällen auf die Städte, Märkte und Gemeinden im Landkreis (Abl. für den Landkreis Berchtesgadener Land Nr. 29 vom 23. Juli 1977 mit späteren Änderungen) nichtig sein könnte. Bei ihrer Forderung, sämtliche Unterlagen „dritter Stellen” beizuziehen, ging es der Klägerin vielmehr darum, erst Material für ihre – pauschal gebliebene – Behauptung zu sammeln, dass (auch) die Gebühren des Landkreises überhöht seien. Wenn der Verwaltungsgerichtshof unter diesen Gegebenheiten keine Veranlassung gesehen hat, in eine weitere Sachaufklärung einzutreten, ist dies nicht als Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht zu werten (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 23. April 1998 – Az.: 23 B 96.3585 – BayVBl. 1998, 593 ≪595≫ m.w.N.).
Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerde des Weiteren beanstandet, dass nicht ein neues Gutachten eingeholt worden sei. Aus den zuvor genannten Gründen musste sich auch in diese Richtung eine weitere Sachaufklärung der Vorinstanz nicht aufdrängen (vgl. zur Einholung eines Obergutachtens z.B. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 – BVerwG 9 C 12.87 – Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Im Kern wird gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens, das der Bayerische Kommunale Prüfungsverband im Auftrag des Verwaltungsgerichts erstellt hat, von der Beschwerde nämlich lediglich der Einwand erhoben, dass es ohne Auswertung derjenigen Unterlagen erstellt worden sei, deren fehlende Beiziehung die Beschwerde auch im Übrigen rügt.
e) Den gegen die Vorinstanz erhobene Vorwurf, die Klägerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt zu haben, begründet die Beschwerde im Wesentlichen mit den Erwägungen, die sie für ihre Aufklärungsrüge angeführt hat. Diese gehen aus den bereits zuvor genannten Gründen (oben d)) fehl.
Soweit sie in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips und des Art. 20 a GG rügt, übersieht die Beschwerde, dass dies Einwände gegen die materiellrechtliche Position der Vorinstanz sind. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist aber vom materiellrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt bedenklich sein sollte (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 – BVerwG 11 B 150.95 – Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1, S. 1). Auch soweit die Beschwerde die unzureichende Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials beanstandet, aus dem sie andere Schlüsse ziehen will als der Verwaltungsgerichtshof, wird damit ein Verfahrensfehler nicht dargelegt. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266, S. 18 f.). Der hier allein in Betracht kommende Ausnahmefall einer „aktenwidrigen” Feststellung des Sachverhalts durch das Tatsachengericht ist nicht dargelegt. Er setzt einen zweifelsfreien, also ohne Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen des Berufungsurteils und dem Akteninhalt voraus (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 – BVerwG 4 B 182.97 – Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1). Ein solcher Widerspruch ist schon im Ansatz nicht erkennbar.
Die Gehörsrüge kann auch nicht mit dem Vorwurf durchdringen, der Verwaltungsgerichtshof habe zum Nachteil der Klägerin eine Überraschungsentscheidung getroffen. Die Beschwerde meint, „nach entsprechenden Ankündigungen durch das Gericht” habe die Klägerin mit einem Beweisbeschluss rechnen können. An anderer Stelle zitiert sie das Gericht aber dann mit der Aussage, „die in Aussicht gestellte Entscheidung könne auch ein Beweisbeschluss sein.” Dieser gerichtliche Hinweis, der offenbar im Zusammenhang mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, war zutreffend und nicht geeignet, die Klägerin über die Möglichkeit im Unklaren zu lassen, dass nach Ablauf der Schriftsatzfrist – auch – eine Entscheidung durch Urteil ergehen konnte. Bei dieser Sachlage kann von einem Verstoß gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung (vgl. BVerfGE 86, 133 ≪144 f.≫) nicht die Rede sein.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Unterschriften
Hien, Vallendar, Prof. Dr. Rubel
Fundstellen
ZAP 2002, 261 |
ZKF 2002, 85 |
NuR 2004, 628 |
BayVBl. 2002, 342 |
DVBl. 2002, 492 |
GK/BW 2002, 203 |