Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Aktenzeichen 7 S 236/00)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 26. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Frage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage, ob der Kläger über die Folgen hätte belehrt werden müssen, die ihm aus einer unvollständigen Bezeichnung seiner Zuteilungswünsche im so genannten Wunschtermin entstanden seien. Er versteht in diesem Zusammenhang die Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde und das Urteil des Flurbereinigungsgerichts dahin, dass er mit seinem Begehren auf Wiederzuteilung des Einlagegrundstücks 2368/2ausgeschlossen worden sei, weil er den dahingehenden Wunsch im „Wunschtermin” nicht geäußert habe. Deshalb habe er über die Folgen einer „Nichtäußerung” von Wünschen belehrt werden müssen.

Die damit angesprochene Frage ermöglicht die Zulassung der Revision nicht. Sie hat sich weder dem Flurbereinigungsgericht gestellt noch wäre sie in einem zukünftigen Revisionsverfahren zu beantworten. Dass ein Flurbereinigungsteilnehmer im Wunschtermin einen bestimmten Zuteilungswunsch – noch – nicht anmeldet, führt nicht im Rechtssinne dazu, dass er mit diesem Begehren später ausgeschlossen wäre. Entsprechendes hat auch die Vorinstanz nicht angenommen. Sie befasst sich nämlich auf S. 12 des angefochtenen Urteils mit der Ermessensbetätigung der Flurbereinigungsbehörde und hebt als nicht zu beanstandendeErmessenserwägungen der Behörde hervor, dass der Kläger im Termin nach § 57 FlurbG keinen entsprechenden Wunsch geäußert habe und es im Übrigen bei der Zuteilung des Grundstücks 2368/2 um die Arrondierung der Aussiedlerhöfe gegangen sei. Von einem rechtlichen Ausschluss des Klägerwunsches ist mithin von vornherein nicht die Rede.

Dass damit die im Termin nach § 57 FlurbG angemeldeten Wünsche für die planerische Ermessensbetätigung der Behörde oftmals maßgebliches Gewicht erlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1981 – BVerwG 5 CB 13.80 – ≪Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 39≫), ist bereits in der vom Gesetzgeber gewollten Funktion des Wunschtermins begründet. Denn jeder Planwunsch muss von der Flurbereinigungsbehörde mit dem ihm zukommenden Gewicht in ihre planerische Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 – BVerwG 11 B 53.98 – Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 79, S. 16). Hat ein Teilnehmer seine Interessenlage nicht durch einen Planwunsch verdeutlicht, kann es in der Regel keinen Ermessensfehler der Behörde darstellen, wenn sie auf Belange des Teilnehmers keine Rücksicht genommen hat, die er erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat. Dabei erschließt sich – auch ohne gesonderte Belehrung – jedem Flurbereinigungsteilnehmer unmittelbar, dass der Termin die Behörde in die Lage versetzen soll, den Flurbereinigungsplan aufbauend auf den Wünschen der Teilnehmer zu entwickeln.

2. Auch die Verfahrensrüge greift nicht durch.

Als Mangel in diesem Sinne macht die Beschwerde geltend, das Flurbereinigungsgericht habe umfangreiches Vorbringen des Klägers außer Acht gelassen, damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sei von einem falschen und unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Mängel dieser Art liegen indessen nicht vor. Das Flurbereinigungsgericht hat vielmehr das Vorbringen des Klägers zum Einlageflurstück 2368/2 eingehend rechtlich bewertet und im Zusammenhang mit den sonstigen Sachverhaltsumständen verarbeitet. Dass es dabei zu rechtlichen Schlussfolgerungen gelangt ist, die der Kläger für falsch hält, stellt die Korrektheit seiner Verfahrensweise nicht in Frage.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.

 

Unterschriften

Hien, Kipp, Vallendar

 

Fundstellen

Dokument-Index HI668033

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