Verfahrensgang
Hessischer VGH (Urteil vom 24.06.2008; Aktenzeichen 1 UE 2151/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Tatbestand
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Die Beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des von ihr in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Nach diesen Maßstäben verleihen die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
aa) Der Kläger hält im Hinblick auf die von der Beklagten auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes (HASG vom 23. Mai 2002 GVBl S. 182, geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung ingenieurrechtlicher und anderer Vorschriften vom 2. März 2005 GVBl S. 134) verfügte Löschung seiner Eintragung in das Berufsverzeichnis nach § 3 HASG in erster Linie folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam: “Inwieweit ist mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht und der Bestätigung des Insolvenzverwalters zum Wohlverhalten des Insolvenzschuldners die Zuverlässigkeit des Klägers bezüglich seiner Architektentätigkeit bei der Beurteilung eines Vermögensverfalls nicht mehr zweifelhaft? Liegt in einer derartigen Konstellation ein Ausnahmefall der Gefährdung der Allgemeinheit oder der potentiellen Bauherren durch den Vermögensverfall?”
Diesen Fragen kommt eine grundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht zu, weil sie bereits ausweislich ihrer Formulierung auf die Entscheidung des konkreten Einzelfalles bezogen sind und eine über diesen hinausweisende Relevanz nicht erkennen lassen. Selbst wenn man jedoch den Fragen einen fallübergreifenden Charakter beimessen wollte, könnten sie die Zulassung der Grundsatzrevision nicht rechtfertigen, weil sie die Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 2 HASG als einer nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisiblen landesrechtlichen Vorschrift betreffen.
Der Kläger sucht einen nach § 137 Abs. 1 VwGO beachtlichen bundesrechtlichen Bezug unter Verweis darauf herzustellen, dass das in § 5 Abs. 1 HASG aufgestellte Erfordernis der Zuverlässigkeit der Berufsangehörigen in vergleichbarer Weise in Normen des Bundes – insbesondere in § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) – enthalten sei und deshalb bundeseinheitlich ausgelegt werden müsse. Dabei sei insbesondere in Rechnung zu stellen, dass der Bundesgerichtshof – Senat für Anwaltssachen – (Beschlüsse vom 16. April 2007 – AnwZ ≪B≫ 6/06 – juris und vom 25. Juni 2007 – AnwZ ≪B≫ 101/05 – NJW 2007, 2924 f.) bei der Überprüfung eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu Gunsten des betroffenen Rechtsanwaltes den Umstand berücksichtigt habe, dass infolge der Ankündigung einer Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Betroffenen oder wegen begleitender arbeitsvertraglicher Beschränkungen und Sicherungsvorkehrungen eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr habe befürchtet werden müssen. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung verkannt.
Gegen diesen Begründungsansatz des Klägers spricht zum einen, dass es schon für den engeren Bereich des Gewerberechts einen absoluten bundesrechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff nicht gibt (Urteil vom 27. Juni 1961 – BVerwG 1 C 34.60 – Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 3 S. 5). Dementsprechend kann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO nur auf Tatsachen mit einem Bezug zu dem konkret ausgeübten Gewerbe gestützt werden (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Band I, Stand: Mai 2008, § 35 Rn. 34; Heß, in: Friauf, Gewerbeordnung, Stand: November 2008, § 35 Rn. 48 f., jeweils m.w.N.). Es fehlt daher von vornherein an einer Grundlage für das von dem Kläger befürwortete bundeseinheitliche Begriffsverständnis der Zuverlässigkeit im Gewerbe- und Berufsrecht.
Zum anderen ist mit Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nur dasjenige Recht gemeint, das für die zu entscheidende Streitsache kraft eines Gesetzgebungsbefehls des Bundesgesetzgebers gilt (Urteil vom 27. April 2005 – BVerwG 8 C 5.04 – BVerwGE 123, 303 ≪306 f.≫ = Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 3 S. 11 und aus der neueren Rechtsprechung des Senats: Beschlüsse vom 22. Juni 2006 – BVerwG 6 B 35.06 – Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 41 S. 2, vom 17. März 2008 – BVerwG 6 B 7.08 – juris und vom 29. August 2008 – BVerwG 6 B 48.08 – und – BVerwG 6 B 49.08 – jeweils juris, vgl. im Übrigen: Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: März 2008, § 137 Rn. 44 ff., Neumann, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, § 137 Rn. 73 f., jeweils m.w.N.). Eine solche bundesrechtliche Direktive für eine Anwendung der landesrechtlichen Vorschrift des § 5 HASG unter Heranziehung bundesrechtlicher Grundsätze gibt es nicht. Wenn bei der Subsumtion eines konkreten Sachverhaltes unter diese Norm auf Erkenntnisse zu bundesrechtlichen Vorschriften des Gewerbe- und Berufsrechtes zurückgegriffen wird, geschieht dies wie regelmäßig in derartigen Konstellationen (vgl. Urteile vom 27. Juni 1969 – BVerwG 7 C 20.67 – BVerwGE 32, 252 ≪254≫, vom 27. Februar 1976 – BVerwG 7 C 44.74 – BVerwGE 50, 255 ≪262≫ = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 45 S. 39 und vom 30. Januar 1996 – BVerwG 1 C 9.93 – Buchholz 430.2 Kammerzugehörigkeit Nr. 7 S. 4; zu Ausnahmen: Eichberger a.a.O. § 137 Rn. 55) im Rahmen der Anwendung nicht revisiblen Landesrechts. Entsprechend ist es zu bewerten, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Begründung seiner Feststellung, dem Kläger fehle die nach § 5 Abs. 1 HASG erforderliche Zuverlässigkeit, so dass seine Eintragung in das Berufsverzeichnis in direkter Anwendung des § 5 Abs. 2 HASG nach pflichtgemäßem Ermessen habe gelöscht werden können, vor dem Hintergrund der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausführt, der Kläger habe auch als angestellter Architekt – wenn auch in beschränktem Umfang – die Möglichkeit eines Zugriffs auf Firmengelder gehabt und habe in dem im März 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über sein Vermögen über die notwendige Mitwirkung hinaus keinerlei zusätzliche Anstrengungen unternommen, um seine Schulden wenigstens teilweise zu begleichen. Im Übrigen stellt das Berufungsgericht bei der Anwendung der landesrechtlichen Vorschrift im Rahmen einer Gesamtschau weiter unter anderem darauf ab, dass das dem Kläger arbeitsvertraglich zustehende Gehalt bewusst auf die Summe begrenzt worden sein könne, die ihm pfändungsfrei zur Verfügung stehen dürfe, und dass er mit mehreren Bußgeldbescheiden wegen einer Vielzahl von bauaufsichtlichen Verstößen belegt worden sei.
bb) Der von dem Kläger ferner als grundsätzlich aufgeworfenen Frage, “ob im Interesse der Einheit der Rechtsordnung vor den Verwaltungsgerichten bei der Löschung eines Architekten in der Architektenliste dieselben Maßstäbe angelegt werden dürfen, wie der Bundesgerichtshof sie bei der Rechtsanwaltszulassung trotz Vermögensverfalls und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder der Bundesfinanzhof für die Löschung eines Steuerberaters heranzieht”, kommt vor dem Hintergrund der bisherigen Darlegungen ein eigenständiger Gehalt nicht zu. Sie gewinnt einen solchen erst in Verbindung mit der weiterhin als grundsätzlich bezeichneten Fragestellung, “ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Löschung in der Architektenliste ausschließlich auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen (ist) oder nicht ausnahmsweise (auch) spätere Entwicklungen in der finanziellen Situation des Klägers mitberücksichtigt werden müssen”. Denn die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt a.M. (Aktenzeichen 810 IK 81/06 S) vom 21. März 2006 über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers und vom 12. März 2007 über die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO, die zu einer Konstellation geführt haben könnten, wie sie der Bundesgerichtshof in seiner oben nachgewiesenen Rechtsprechung zum Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls in den Blick genommen hat, sind erst nach Erlass der von dem Kläger angefochtenen Löschungsverfügung der Beklagten vom 26. Januar 2006 ergangen. Auch die derart umschriebene Problematik führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie sich in einem Revisionsverfahren voraussichtlich nicht stellen würde. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist im Rahmen seiner Gesamtschau auch unter Würdigung des nach Erlass der Löschungsverfügung der Beklagten vom 26. Januar 2006 begonnenen Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu der Einschätzung gelangt, dass sich der Kläger sowohl zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung als auch nach dem Erkenntnisstand bei Erlass des zweitinstanzlichen Urteils nicht als hinreichend zuverlässig erwiesen habe, um nach dem maßgeblichen Landesrecht die Löschung seiner Eintragung in das Berufsverzeichnis der Beklagten abzuwenden. Aus der gemäß § 137 Abs. 1 VwGO maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichtshofs kam es mithin auf die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit von Entwicklungen, die nach Verfügungserlass eingetreten sind, nicht an; dementsprechend hat er diese Frage im Anschluss an entsprechende Ausführungen im Senatsbeschluss vom 30. September 2005 – BVerwG 6 B 51.05 – (GewArch 2006, 77) ausdrücklich offengelassen.
b) Der von der Beschwerde weiterhin herangezogene Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ist ebenfalls nicht gegeben. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat. Dabei müssen die Rechtssätze sich grundsätzlich auf dieselbe Rechtsnorm beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Hiernach greift die Divergenzrüge nicht durch.
Der Kläger macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 8. August 1986 – BVerwG 4 C 16.84 – (Buchholz 316 § 1 VwVfG Nr. 3) ausgeführt, dass die Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze wegen des verwaltungsverfahrensrechtlichen Subsidiaritätsgrundsatzes dann zu Gunsten besonderer Vorschriften ausgeschlossen sei, wenn diese Regelungen dieselbe Sachmaterie erfassten. Hier habe die Löschungsverfügung der Beklagten nur auf die spezielle Vorschrift des § 5 Abs. 2 HASG gestützt werden können, deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien, weil er der Beklagten die näheren Umstände seiner finanziellen Situation bereits vor seiner Eintragung in das Berufsverzeichnis offenbart habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe deshalb nicht feststellen dürfen, dass die Rücknahme der Eintragung jedenfalls nach § 48 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) gerechtfertigt sei.
Dieser Vortrag kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger im Hinblick auf die Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. August 1986 zur Revisibilität der Subsidiaritätsklausel in dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und zur Wirkkraft dieser Klausel überhaupt einen Rechtssatz, von dem der Verwaltungsgerichtshof abgewichen sein könnte, und den der divergierenden Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtssatz in hinreichender Weise bezeichnet hat. Denn aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils vom 24. Juni 2008 ergibt sich, dass dieses in erster Linie und selbständig tragend auf die durch den Senat gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht zu überprüfende Erwägung gestützt ist, die verfügte Löschung des Klägers aus dem Berufsverzeichnis der Beklagten finde ihre Grundlage in § 5 Abs. 2 HASG, weil der Eintragungsausschuss der Beklagten eine bewusste Entscheidung, den Kläger trotz seiner desolaten Vermögensverhältnisse aufzunehmen, nicht getroffen habe und deshalb alles dafür spreche, dass erst durch einen nach der Eintragung des Klägers aufgenommenen Schriftwechsel der Beklagten mit der Berufskammer Rheinland-Pfalz und dem Amtsgericht Frankfurt die auf die Unzuverlässigkeit des Klägers hinweisenden Tatsachen im Sinne dieser landesrechtlichen Vorschrift bekannt geworden seien. Der weitere Ausspruch, die Eintragung des Klägers habe, selbst wenn man den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 HASG auf objektiv erst nach der Eintragung bekannt werdende Tatsachen beschränke, jedenfalls nach § 48 HVwVfG zurückgenommen werden können, stellt deshalb der Sache nach keine sog. alternative Mehrfachbegründung (vgl. dazu: Urteil vom 26. Mai 1993 – BVerwG 4 NB 3.93 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 80; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, § 132 Rn. 97), sondern eine bloße Hilfserwägung dar, auf der das Berufungsurteil nicht beruht.
Entscheidungsgründe
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Bardenhewer, Dr. Graulich, Dr. Möller
Fundstellen