Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Aktenzeichen 9 B 98.32369)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die auf Verfahrensfehler und eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nrn. 3, 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde beanstandet zunächst – offenbar als Verfahrensfehler –, das Berufungsgericht hätte die Berufung nicht zulassen dürfen, da die geltend gemachte Abweichung nicht vorgelegen habe. Ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensfehler kann darin jedoch schon deshalb nicht liegen, weil die Berufungszulassung eine der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugängliche unanfechtbare Vorentscheidung (§ 173 VwGO, § 548 ZPO) ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1988 – BVerwG 9 CB 19.88 – Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 6; Beschluss vom 21. Februar 2000 – 9 B 57.00 – ≪juris≫).

Mit den übrigen Verfahrensrügen wendet sich die Beschwerde im Kern dagegen, dass das Berufungsgericht im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO entschieden hat, ohne den Kläger in einer mündlichen Verhandlung anzuhören. Sie zeigt jedoch nicht auf, weshalb das dem Berufungsgericht in § 130 a VwGO eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung über die Wahl eines vereinfachten Verfahrens hier auf sachfremden Erwägungen oder groben Fehleinschätzungen beruhen sollte, worauf es vom Revisionsgericht allein überprüft werden kann (zu dieser Begrenzung des Prüfungsmaßstabs vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 1992 – BVerwG 9 B 142.91 – Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5; stRspr). Zu Unrecht behauptet die Beschwerde in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht sei von der aus der mündlichen Verhandlung erster Instanz gewonnenen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers durch das Verwaltungsgericht abgewichen. Das Verwaltungsgericht hat keine Entscheidung darüber getroffen, ob die Schilderungen des Klägers über die Geschehnisse vor seiner Ausreise aus Äthiopien glaubhaft sind; es hat sein Urteil vielmehr ausschließlich auf die Mitgliedschaft des Klägers in der Medhin-Partei und auf seine exilpolitischen Aktivitäten gestützt (UA S. 8, 13). Diese werden auch vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen. An der eigenständigen Würdigung des Vorbringens des Klägers, ob sich daraus Anhaltspunkte für eine Ausreise wegen erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ergeben, war das Berufungsgericht danach auch bei der gewählten Verfahrensweise nach § 130 a VwGO nicht gehindert. Mit dieser Würdigung des Berufungsgerichts (BA S. 4 f.) setzt sich die Beschwerde im Übrigen nicht auseinander. Sie legt auch nicht dar, weshalb darin eine Gehörsverletzung liegen sollte, insbesondere an welchem konkreten Vortrag der KLäger im schriftlichen Verfahren gehindert war.

Soweit die Beschwerde – der Sache nach offenbar als Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) – rügt, dass das Berufungsgericht neuere Auskünfte aus dem Jahre 2000, insbesondere den „ad-hoc Bericht” des Auswärtigen Amtes vom 18. Mai 2000 zur Lage in Äthiopien nicht berücksichtigt habe, zeigt sie schon nicht auf, dass dieser Lagebericht dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung am 20. Juli 2000 bereits vorlag, und legt insbesondere auch nicht dar, welche neuen entscheidungserheblichen Umstände diesem Bericht oder anderen Erkenntnismitteln, deren Berücksichtigung sie vermisst, hätten entnommen werden können.

Die von der Beschwerde gerügte Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die Beurteilung der Gefährdungslage in eigenen früheren Entscheidungen ist rechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1988 – BVerwG 9 CB 19.88 – a.a.O.; Beschluss vom 3. April 1990 – 9 CB 5.90 – Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31).

Die Divergenzrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Dr. Mallmann, Dr. Eichberger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI557885

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge